
In dem Beschluss vom 07.05.2025 (Az.: 5 U 97/22) beschäftigte sich das Oberlandesgericht Saarbrücken mit der Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers bei Ausübung einer neuen Tätigkeit der Versicherungsnehmerin.
Die Versicherungsnehmerin war als Sekretärin im Umfang von jeweils sechs Stunden an vier Tagen in der Woche tätig. Ihre Aufgaben waren die einer klassischen Sekretärin. Zur Absicherung ihrer beruflichen Tätigkeit schloss sie eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit Wirkung ab dem 01.03.2017 ab. Mit Beginn des Februars 2018 wurde die Versicherungsnehmerin immer wieder von unregelmäßig auftretenden Panikattacken, körperlicher Erschöpfung, Angststörung, depressiven Phasen und wiederkehrenden Kopfschmerzen geplagt.
Infolgedessen war die Versicherungsnehmerin seit dem 10.02.2018 krankgeschrieben und galt als nahezu nicht mehr belastbar. Ihre Tätigkeit als Sekretärin sowie auch jede sonstige berufliche Tätigkeit konnte sie nicht mehr ausüben. Innerhalb der darauffolgenden zwei Jahre wurde sie aufgrund ihres Zustandes mehrfach stationär behandelt.
Im Juli 2018 zeigte die Versicherungsnehmerin dem Versicherer an, dass sie bedingungsgemäß berufsunfähig sei. Monatliche Beiträge zahlte die Versicherungsnehmerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Der Versicherer lehnte mit Schreiben vom 17.05.2019 seine Eintrittspflicht ab und teilte der Versicherungsnehmerin mit, sie habe die nicht erbrachten Beiträge während der Prüfung der Leistungspflicht rückwirkend zu entrichten. Nach erneutem schriftlichem Austausch und erneuter Leistungsablehnung im Juni 2019 kündigte der Versicherer mit Schreiben vom 19.08.2019 aufgrund des Beitragszahlungsrückstandes der Versicherungsnehmerin im Zeitraum zwischen August 2018 und Juli 2019 den Vertrag.
Gegen diese Leistungsablehnung ging die Versicherungsnehmerin gerichtlich vor. Die Versicherungsnehmerin beantragte die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente zzgl. Zinsen in Höhe von 5% bis zum Eintritt des vereinbarten Vertragsendes (01.02.2043). Zudem sei sie von der Beitragszahlungspflicht zu befreien. Mit Urteil vom 23.11.2022 entscheid das Landgericht Saarbrücken zu ihren Gunsten.
Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass der Versicherer im Zeitraum von März 2018 bis Ende April 2022 Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen habe, weil die Versicherungsnehmerin seit Februar 2018 nachweislich ununterbrochen berufsunfähig sei. Seit dem 01.09.2020 übe sie jedoch eine neue Tätigkeit aus. Der Versicherer habe im Nachprüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 23.12.2021 konkret auf den neu ausgeübten Beruf verwiesen. Eine Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung sei gegeben. Dies habe zu Ende April 2022 sowohl den Entfall der Zahlungspflicht der Berufsunfähigkeitsrente als auch das Ende der Freistellung der Versicherungsnehmerin von der Beitragspflicht zur Folge.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein.
Der Versicherer führte an, dass sich aus den ärztlichen Entlassungsberichten aus Februar 2018 keine Berufsunfähigkeit herleiten lasse. Jedenfalls mit der Neuaufnahme der Tätigkeit der Versicherungsnehmerin am 01.09.2020 würde die Pflicht zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente entfallen. Der Versicherer habe sowohl am 23.12.2021 als auch am 04.01.2024 wirksam auf die ausgeübte Tätigkeit konkret verwiesen. Es sei Aufgabe der Versicherungsnehmerin im Nachprüfungsverfahren darzulegen, wieso der Versicherer nicht auf die Aufnahme dieser Tätigkeit verweisen könne.
Die Versicherungsnehmerin beantragte die Abänderung des Urteils des Landgerichts. Sie forderte erneut den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente bis 2043 und die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Mit Schriftsatz vom 04.11.2024 erklärte die Versicherungsnehmerin die Klage für teilweise erledigt. Sie gehe davon aus, dass ihre Berufsunfähigkeit mit Aufnahme einer am 01.01.2024 aufgenommenen Tätigkeit entfalle. Dementsprechend beantragte sie eine Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente bis einschließlich Dezember 2023. Zudem sei die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen.

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Mit Urteil vom 07.05.2025 gab das Oberlandesgericht Saarbrücken dem Begehren der Versicherungsnehmerin statt. Mittels eines fachpsychiatrischen Gutachtens vom 30.11.2021 und einem Ergänzungsgutachten vom 22.02.2022 kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass die Versicherungsnehmerin seit 2018 nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine Sekretärin sei Multitasking Situationen ausgesetzt, denen eine psychisch kranke Person nicht gerecht werden könne. Das Gericht schloss auf eine maximale Belastung von drei Stunden, was in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Einschränkung von mindestens 50% darstelle und damit als Berufsunfähigkeit zu werten sei.
Die vertragliche Kündigung des Versicherers aufgrund des Zahlungsrückstands bei den Beitragszahlungen sei zudem unwirksam, da es bereits an einer hinreichenden Bezeichnung der Frist fehle. Des Weiteren sei der Leistungswegfall der Berufsunfähigkeitsrente ab Mai 2022, den das Landgericht festgestellt hatte, unrichtig. Die Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung durch Verweis des Versicherers vom 23.12.2021 auf die neu ausgeübte Tätigkeit mangele bereits an formellen Aspekten (siehe auch: Die Einstellungsmitteilung der Berufsunfähigkeitsversicherung im Nachprüfungsverfahren (LG Offenburg)).
Die Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung vom 04.01.2024 könne zudem dahinstehen, da die Versicherungsnehmerin nur Leistungen bis Dezember 2023 beziehen wollte. Die erneute Verweisung auf eine Tätigkeit könne lediglich für die Zukunft wirken. Zwischenzeitlich hatte die Versicherungsnehmerin die ausgeführte Tätigkeit wieder beendet, weswegen die Verweisung ins Leere ging.
Um den Wegfall der Leistungspflicht innerhalb einer Einstellungsmitteilung darlegen zu können, müsste der Versicherer im Nachprüfverfahren eine genügende, nachvollziehbar begründete Änderungsmitteilung gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. Unterbleibt die Mitteilung oder ist sie unwirksam, besteht die Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer zu einer Einstellung der Leistung berechtigen. Dies gilt auch bei nachträglicher Verweisung auf eine andere Tätigkeit.
Der Versicherer muss den Zustand, der seinem Anerkenntnis zugrunde lag, mit dem Zustand vergleichen, der nun für die Abänderung geboten ist. Er muss also erläutern, wieso er glaubt auf den anderen Beruf verweisen zu können. Es genügt nicht, auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer muss im Nachprüfverfahren dem Versicherer alle relevanten Informationen zukommen lassen, damit dieser eine umfassende Bewertung vornehmen kann.
In diesem Fall habe der Versicherer die Neuaufnahme des Berufs nicht zum Anlass genommen, eine ordnungsgemäße Leistungseinstellung gegenüber der Versicherungsnehmerin zu formulieren. Er führte an, dass spätestens mit der am 01.09.2020 begonnenen Ausübung der Tätigkeit eine Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente zu erfolgen habe. Dabei nahm der Versicherer keine nachvollziehbare Begründung vor. Vielmehr sei diese lediglich oberflächlich und nicht konkret auf den Einzelfall bezogen gewesen. Ein solches Vorgehen genüge nicht, um in formal ordnungsgemäßer Hinsicht die Leistungen (auch im Rechtsstreit) einstellen zu können. Damit sei der Versicherer verpflichtet, der Versicherungsnehmerin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum zwischen März 2018 und Dezember 2023 nebst 5% Zinsen zu zahlen. Zudem sei die Versicherungsnehmerin für diesen Zeitraum von der Beitragspflicht freizustellen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken machte mit seiner Entscheidung deutlich, dass ein Versicherer für die Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung eine nachvollziehbare und auf den Einzelfall bezogene Begründung abgeben muss. Nur so kann der Wegfall der Leistungspflicht geltend gemacht werden.
Rechtsanwältin Isabel Schymura ist angestellte Anwältin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Sie unterstützt Versicherte vorwiegend im Bereich der PKV und bei Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenso hilft sie bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente.

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