Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Arglist bei ,,Angaben ins Blaue“? (OLG Schleswig)

Das Oberlandesgericht Schleswig beschäftigte sich mit Beschluss vom 21.07.2025 (Az.: 16 U 118/24) mit einer Leistungsablehnung des Berufsunfähigkeitsversicherers. Der Versicherer behauptete, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss Gesundheitsinformationen verschwiegen und ,,Angaben ins Blaue“ getätigt.

Verschweigen und ,,Angaben ins Blaue“ bei Vertragsschluss

Der Versicherungsnehmer, beruflich als Industrielackierer im Maschinenbau tätig, beantragte im Oktober 2017 unter der Beratung einer Versicherungsmaklerin, den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. In dem Versicherungsantrag wurden unter anderem Fragen bezüglich Krankheiten, Beschwerden, Krankenhaus- und Reha Aufenthalte innerhalb der letzten fünf Jahre gestellt. Der Versicherungsnehmer gab dabei an, im März 2015 eine Operation der Rachenmandeln mit dreitägigem Krankenhausaufenthalt gehabt zu haben. Außerdem teilte er mit, 2016 eine falsche Drehung im Knochen gehabt zu haben, die zu einer Muskelverhärtung im Rückenbereich führte.

Allerdings unterließ er einige Angaben. Beispielsweise erwähnte er nicht, dass er sich im August 2012 einer Bandscheibenvorfalloperation im Rückenbereich unterzogen hatte. Da sich der Operationsbereich anschließend entzündete, befand er sich zwischen September und November 2012 erneut im Krankenhaus. Zudem wurde er bis zum Dezember 2012 aufgrund der Entzündung medikamentös behandelt und von Mitte November bis Ende Dezember arbeitsunfähig krankgeschrieben. Außerdem führte er nicht an, dass er an S-förmiger Skoliose und weiteren Rückenbeschwerden litt, für die er sich zwischen 2012 und 2017 krankengymnastisch behandeln ließ. Die Fragen nach einer Arzneimittelbehandlung, Vorerkrankungen oder sonstiger gesundheitlichen Beschwerden verneinte er allesamt. Daher kam die beantragte Berufsunfähigkeitsversicherung ohne einen Risikoausschluss zustande.

Als der Versicherungsnehmer im August 2021 aufgrund bestehender Schulterbeschwerden einen Antrag auf Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung stellte, lehnte der Versicherer diesen Leistungsantrag am 15.11.2021 ab. Mittels angeforderter ärztlicher Unterlagen behandelnder Ärzte und der Krankenkasse, begründete der Versicherer die Ablehnung durch Vorwurf einer arglistigen Täuschung bezüglich der medizinischen Vorgeschichte und trat zugleich auch noch vom Vertrag zurück (siehe: Rücktritt vom Versicherungsvertrag).

Beabsichtigung einer arglistigen Täuschung?

Gegen diese Antragsablehnung ging der Versicherungsnehmer gerichtlich vor. Das LG Flensburg entschied erstinstanzlich zu seinen Gunsten (LG Flensburg, Urteil v. 29.11.2024 – 4 O 60/22). Dabei wurde festgestellt, dass der Versicherungsnehmer objektive Falschaussagen bei Angabe der Gesundheitshistorie tätigte und dadurch den Vertragsschluss zu seinen Gunsten beeinflusste. Dem Urteil zufolge habe der Versicherungsnehmer jedoch lediglich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, denn er habe geglaubt, die Behandlungen im Jahr 2012 hätten über fünf Jahre zurückgelegen und seien somit nicht mehr von der Anzeigepflicht inbegriffen gewesen (siehe dazu: Anzeigepflichtverletzung in der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Vergessen einer Behandlung? (OLG Hamm)). Eine arglistige Täuschung sei durch seine ,,Angaben ins Blaue“ demnach nicht erfolgt.

Dagegen legte der Versicherer Berufung beim OLG Schleswig ein. Der Versicherungsnehmer habe laut des Versicherers zumindest im Zeitpunkt der Antragsstellung unter Bewegungseinschränkungen gelitten oder jedenfalls Beschwerden gehabt, die er hätte angeben müssen. Eine arglistige Täuschung läge außerdem definitiv aufgrund der objektiven Falschaussagen vor. Sollte eine arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers der Fall sein, wäre der Versicherer zu einer Anfechtung berechtigt (siehe auch: Anfechtung durch die Versicherung) Eine wirksame Anfechtung hätte eine von Beginn an wirkende Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Dadurch wäre der Versicherer zu keinerlei Zahlung an den Versicherten verpflichtet.

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,,Angaben ins Blaue“ als Indiz der Arglist

Das OLG Schleswig gab der Berufung statt. Der Versicherer könne die Angaben des Versicherungsnehmers zutreffend als objektive Täuschung belegen. Allerdings bedürfe es der Klärung der Frage, ob ,,Angaben ins Blaue“ bezüglich der Gesundheitsfragen die Annahme einer Arglist belegen (siehe auch: Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung muss nicht Arglist sein (BGH)).

Um die Annahme einer Arglistigen Täuschung bestätigen zu können, müsste der Versicherungsnehmer subjektiv auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollen. Dabei müsste der Versicherungsnehmer befürchten, dass bei einer Angabe einer richtigen Gesundheitshistorie, eine Bewilligung seines Antrags gar nicht, oder nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden würde. Der Versicherungsnehmer müsste somit unbedachte, zum Teil falsche Angaben tätigen und deren Unrichtigkeit zumindest in Kauf nehmen, damit der Falschbeantwortung eine Arglist zugrunde läge.

Um dies feststellen zu können, muss der Versicherungsnehmer eine Begründung für die Falschaussagen und deren Entstehung hervorbringen. Der Feststellung des LG Flensburg nach habe der Versicherungsnehmer sein ,,gutgläubiges Verschweigen“ plausibel dargelegt und wohl ,,Angaben ins Blaue“ nicht in Absicht einer arglistigen Täuschung getätigt.

Das OLG Schleswig widersprach dieser Einordnung des Landgerichts. Maßgeblich sei unter anderem, dass der Versicherungsnehmer den Antrag unter Absprache mit einer Versicherungsmaklerin stellte. Dadurch hätten ihm die Auswirkungen von Vorerkrankungen und dessen Verschweigen bewusst sein müssen. Außerdem wäre es ihm unschwer möglich gewesen sich des zeitlichen Zurückliegens seines Krankenhausaufenthaltes zu vergewissern, um den Vertragsschluss nicht durch eine Missachtung der Anzeigepflicht von Behandlungen zu gefährden. Stattdessen habe er, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen, ,,Angaben ins Blaue“ gemacht und zeitgleich belanglose Aussagen zu einer Muskelverhärtung und einer Mandelentfernung getätigt. Ein solches Verhalten spräche typischerweise für eine Arglist. (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.09.2009 – 5 U 26/09-9).

Mit wahrheitsgemäßen Angaben des Versicherungsnehmers, wäre laut Versicherer der Antrag in Hinblick auf die Vorerkrankung, von der Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für Erkrankungen der Wirbelsäule abhängig gemacht worden. Der geschlossene Vertrag, der solch eine Regelung nicht beinhalte, sei laut des Urteils des OLG Schleswig kausal zu den getätigten Falschaussagen. In Anbetracht dessen sei eine arglistige Täuschung vorliegend festzustellen.

In Hinblick auf die Fünf-Jahres-Frist, während der ein Versicherer bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn anpassen kann, sei der Versicherer diesem Fall sowohl zur Anfechtung des Vertrages als auch zum Rücktritt berechtigt.

Fazit und Hinweise

Das OLG Schleswig machte mit seiner Entscheidung deutlich, dass die Aussagen eines Versicherungsnehmers als arglistige Täuschung gewertet werden können, sollte der Versicherungsnehmer ,,Angaben ins Blaue“ tätigen und die objektive Fehlerhaftigkeit der Aussagen in Kauf nehmen. Versicherte sind daher gut beraten die Gesundheitsfragen der Versicherung im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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