Reaktion der Generali Deutschland Lebensversicherung AG zum Leistungsprüfungsverfahren wegen Berufsunfähigkeit

Vor einigen Tagen berichtete die Kanzlei Jöhnke & Reichow über ein Leistungsprüfungsverfahren der Generali Deutschland Lebensversicherung AG (im Weiteren nur noch „Generali“ genannt), in welchem die Versicherungsnehmerin über viele Monate hinweg keine Reaktion der Generali erhielt (siehe: Keine Reaktion der Generali Deutschland Lebensversicherung AG im Leistungsprüfungsverfahren wegen Berufsunfähigkeit). Zwischenzeitlich hat die Generali reagiert und die Berufsunfähigkeit der Versicherten anerkannt und auch Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erbracht. Nun äußert sich die Generali auch zu den Vorwürfen.

Stellungnahme der Generali

Die Generali reagierte auf den oben stehen Beitrag der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow wie nachstehend:

„Wie Sie wissen, ist die Bearbeitung von Leistungsfällen ein anspruchsvoller und umfangreicher Prozess. Dabei müssen viele Sachverhalte sorgfältig geprüft und bewertet werden. Zusätzlich sind wir als Versicherer auf wichtige Informationen externer Stellen angewiesen, deren Rückmeldungen oft mehr Zeit in Anspruch nehmen. Wir wissen, dass dieser Ablauf für betroffene Versicherte Geduld erfordert. Deshalb verstehen wir gut, dass längere Bearbeitungszeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Rückfragen oder Unmut führen können.

Der vorliegende Fall stellt sich jedoch etwas anders dar, als von Ihnen bemängelt. Tatsächlich entspricht der Vorwurf, wir hätten uns über 11 Monate nicht bei der Frau L. [aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde der Name der Versicherten, auch im Weiteren, abgekürzt] gemeldet, nicht den Tatsachen. Nach dem letzten schriftlichen Zwischenbescheid im Februar 2025 mit der Information, dass die Leistungsprüfung noch andauert, gab es im weiteren Jahresverlauf sowohl telefonischen wie auch schriftlichen Kontakt mit Frau L. Dabei ging es u.a. um noch fehlende Nachweise von Dritten und von ihr selbst. Schließlich gingen dann gegen Jahresende neue medizinische Unterlagen über Frau L. ein, auf deren Basis wir nun die Leistungsprüfung abschließen konnten. Eine bewusste zeitliche Verzögerung der Bearbeitung oder gar Hinhaltetaktik lag und liegt damit nicht vor. Wir hatten den Fall von Frau L. bereits in der abschließenden Prüfung, als uns Ihre Nachricht per Fax erreichte.“

Stellungnahme zur Stellungnahme der Generali

Bedauerlicherweise entspricht die Darstellung der Generali nach dem Dafürhalten der Kanzlei Jöhnke & Reichow nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, was eine Rücksprache mit der Mandantschaft bzw. der betroffenen Versicherungsnehmerin ergab. Auch wird der Vortrag der Generali nach Auffassung von Jöhnke & Reichow so darstellt, als wenn die Generali im Rahmen des Leistungsprüfungsverfahrens „im weiteren Jahresverlauf“ Kontakt zu der Versicherten aufgenommen hat, um den Vorgang abschließend prüfen zu können. Das ist nach Auffassung von Jöhnke & Reichow nicht richtig.

Richtig ist, dass die Versicherte am 26.11.2025 von sich aus die Leistungsprüfungsabteilung der Generali telefonisch kontaktierte, nämlich aufgrund der beschriebenen Nichtreaktion der Generali während der gesamten Leistungsprüfung. Die Versicherte wollte nunmehr telefonisch erfahren, warum sich die Generali nicht bei ihr meldet bzw. nicht mal auf Erinnerungsschreiben reagierte. Denn tatsächlich gab es nur das letzte Schreiben der Generali vom 19.02.2025, mittels welchem (und diesbezüglich ist der Generali sogar zuzustimmen) mitgeteilt wurde, dass die Leistungsprüfung noch Zeit in Anspruch nehmen würde.

Die Versicherte sprach mit einer Mitarbeiterin aus der Leistungsprüfungsabteilung der Generali (der Name ist der Kanzlei Jöhnke & Reichow bekannt) und erkundigte sich nach dem Bearbeitungsstand. Daraufhin wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Generali mit den Bearbeitungen der Leistungsanträge ca. 1 Jahr (!) im Rückstand sei (eine Gesprächsnotiz liegt der Kanzlei Jöhnke & Reichow vor). Auf die Anmerkung der Versicherten hin, dass ihr Leistungsantrag bereits zwei Jahre zuvor gestellt wurde (nämlich konkret am 20.12.2023) und folglich auch mal bearbeitet werden sollte, erwiderte die Mitarbeiterin der Leistungsprüfungsabteilung der Generali, dass aktuell „Jahresabschluss und auch Erkältungszeit“ sei. Auf die Nachfrage der Versicherten hin, wie lang es denn noch dauern würde, wurde ihr mitgeteilt, dass noch 100 Vorgänge vor dem Leistungsantrag der Versicherten zu bearbeiten seien. Die Stückzahl wurde während des Gesprächs seitens der Mitarbeiterin der Leistungsprüfungsabteilung der Generali auf noch 37 zu prüfende Vorgänge korrigiert, als sie erkannt hatte, dass es um einen Erstantrag der Versicherten handeln würde.

Sodann wurde über die aktuelle Gesundheitssituation der Versicherten gesprochen. Die Versicherte teilte mit, dass Sie seit dem 27.04.2023 (!) durchgehend arbeitsunfähig sei und es voraussichtlich auch weiterhin bleiben wird und eine Therapie in Anspruch genommen werde. Die Versicherte wurde seitens der Mitarbeiterin aus der Leistungsprüfungsabteilung sodann gebeten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2024 zukommen zu lassen, was daraufhin auch schriftlich durch die Versicherte am 08.12.2025 erfolgte. Allerdings lagen dem Versicherer davon die meisten Unterlagen bereits vor. Neu waren lediglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 14.11.2024 sowie ein Bericht des Universitätsklinikums Münster vom 18.03.2025, welcher jedoch nahezu identisch mit dem Bericht des Universitätsklinikums Münster vom 19.03.2024 ist, welcher dem Versicherer ebenso bereits vorlag.

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Leistungsanerkenntnis der Generali

Mit Schreiben vom 30.01.2026 (also 11 Monate nach dem letzten Schreiben der Generali vom 19.02.2025) erkannte die Generali die Leistungsansprüche auf den Leistungsantrag der Versicherten vom 20.12.2023 (also 25 Monate nach Einreichung der Unterlagen bei der Generali) an und erstatte auch die Rechtsverfolgungskosten.

Schlussfolgerung der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Nach alledem steht nach der Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow fest, dass die Generali gerade nicht proaktiv auf die weitere Bearbeitung des Leistungsantragsverfahrens der Versicherten hingewirkt hat. Denn es war die Versicherte selbst, die auf die Generali im Dezember 2025 „zugegangen“ ist. Dieses stellt sich in der Stellungnahme der Generali nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow jedoch anders dar.

Auch der Vortrag der Generali, dass sich der Leistungsantrag der Versicherten im Dezember 2025 in der „abschließenden Prüfung“ befand, dürfte durch die Aussage der eigenen Mitarbeiterin der Generali widerlegt sein, da sogar noch 37 Vorgänge vorrangig zu bearbeiten gewesen sein sollen. Es darf also stark bezweifelt werden, dass die Generali „zeitnah“ über den Leistungsantrag der Versicherten entschieden hätte.

Auch die Aussage der Generali dahingehend, dass die „neueren Unterlagen“ dazu geführt hätten, dass die Leistungsentscheidung abgeschlossen werden konnte, stellt nach Auffassung von Jöhnke & Reichow vielmehr eine „Schutzbehauptung“ dar. Denn der Generali wurden lediglich weitere aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Verfügung gestellt, nachdem jedoch bereits über sechs Monate durchgehende Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen worden ist und BU-Versicherungen erfahrungsgemäß auf Basis von Arbeitsunfähigkeit keine Berufsunfähigkeit schließen bzw. annehmen. Auch der Bericht des Klinikums stellte nach Auffassung von Jöhnke & Reichow keine neuen Erkenntnisse dar, da dieser Bericht fast vollständig inhaltsgleich mit einem vorherigen Bericht dieses Klinikums ist, welcher der Generali jedoch bereits vorlag. Auch aus diesem Grund bestehen nach Auffassung von Jöhnke & Reichow Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Generali.

Nach alledem steht nach dem Dafürhalten und der Rechtsauffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow fest, dass die Generali das vorliegende Leistungsprüfungsverfahren deutlich verzögert und damit gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Ob es der Generali aktuell an personellen Kapazitäten in der Leistungsprüfungsabteilung mangelt, entzieht sich der Kenntnis von Jöhnke & Reichow. Jedenfalls war und ist ein derartiges Verhalten eines Berufsunfähigkeitsversicherers nicht akzeptabel und nicht hinnehmbar.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Fachanwalt für Versicherungsrecht berichtet über Stellungnahme der Generali Deutschland Lebensversicherung AG.

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