Das Oberlandesgericht München befasste sich in seinem Beschluss vom 17.01.2025 (Az.: 25 U 3592/24 e) mit der Kindernachversicherung in der Pflegetagegeldversicherung. Konkret ging es dabei um die Fragen, ob ein Anspruch auf Durchführung einer Kindernachversicherung bei doppelter Pflegetagegeldversicherung besteht.
Die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann unterhielten jeweils eine eigene Pflegetagegeldversicherung bei dem gleichen Versicherer und zu den gleichen Konditionen. Bezüglich der Kindernachversicherung war folgendes vereinbart:
„1.8.2 Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
(1) Nachversicherung von leiblichen Kindern
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten nach den folgenden Absätzen.
[…]
c) Maßgeblicher Versicherungsschutz des Elternteils
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Grenze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist. […]“
Am 01.07.2021 wurde der gemeinsame Sohn mit einem angeborenen Klumpfuß rechts geboren.
Die Versicherungsnehmerin und der Ehemann meldeten den Sohn jeweils mit Antrag vom 27.08.2021 zur Aufnahme in die jeweils eigene Pflegetagegeldversicherung an. Den Antrag des Ehemanns nahm der Versicherer mit Versicherungsschein vom 21.12.2021 antragsgemäß an.
Den Antrag der Versicherungsnehmerin nahm der Versicherer am 03.01.2022 zwar an, es wurden jedoch geringere Konditionen als beantragt policiert. Mit Schreiben vom 05.01.2022 „stornierte“ der Versicherer den Versicherungsschutz mit der Begründung, für den Sohn bestünde bereits eine bedingungsgemäße Pflegetagegeldversicherung in beantragter Höhe.
Als die Versicherungsnehmerin und der Ehemann jeweils Leistungen aus der eigenen Pflegetagegeldversicherung beantragten, leistete der Versicherer an den Ehemann. Den Leistungsantrag der Versicherungsnehmerin wurde jedoch unter Verweis auf einen nicht bestehenden Versicherungsschutz zurückgewiesen.

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Daraufhin klagte die Versicherungsnehmerin vor dem Landgericht München. Die Versicherungsnehmerin vertrat die Auffassung, ihr Sohn sei mit der Anmeldung zur Kindernachversicherung wirksam in ihren Versicherungsvertrag aufgenommen worden. Zumindest stünde ihr ein Anspruch zu, dass ihr Sohn zu den Konditionen des Hauptvertrages aufgenommen werden müsse. Die in Ziffer 1.8.2 (1) c) S.2 der AVB enthaltene Regelung sei unwirksam, da sie die Versicherungsnehmerin unangemessen benachteilige. Bei einer Pflegetagegeldversicherung handele es sich um eine Summenversicherung, bei der jeder Elternteil parallel die Aufnahme in seinen Versicherungsvertrag verlangen könne.
Der Versicherer dagegen war der Auffassung, dass er mit der Kindernachversicherung in den Vertrag des Ehemannes seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen sei und der Versicherungsnehmerin somit kein Anspruch auf Kindernachversicherung bei doppelter Pflegetagegeldversicherung zustehe. Gesetzlich sei es nicht vorgesehen, dass ein Kind bei einem derartigen Fall bei beiden Elternteilen nachversichert werde. Das LG München entschied mit Urteil vom 12.07.2024 (Az.: 41 O 15658/23) zugunsten des Versicherers, wogegen die Versicherungsnehmerin vor dem OLG München Berufung einlegte.
Das OLG München wies die Berufung der Versicherungsnehmerin jedoch zurück und gab damit dem LG München sowie dem Versicherer vollumfänglich Recht. Grundsätzlich bestehe Versicherungsschutz des Sohnes nicht allein durch die bloße Antragstellung des Elternteils. Zudem besteht nur ein Anspruch auf Kindernachversicherung bei doppelter Pflegetagegeldversicherung. Es könne jedoch nicht verlangt werden, dass der Sohn in die Pflegetagegeldversicherung beider Elternteile aufgenommen werde.
Die gesetzlichen Regelungen stehen einer Aufnahme in beide Versicherungen nicht entgegen, begründen jedoch einen solchen Anspruch auch nicht. Der Zweck des § 198 VVG rechtfertigt keinen Anspruch der Versicherungsnehmerin auf eine Aufnahme des Kindes in beide Versicherungen. Die Regelung sei nämlich grundsätzlich eng auszulegen und solle lediglich dafür sorgen, dass ein lückenloser Versicherungsschutz für Neugeborene gewährt wird. Dieser Zweck werde bereits erfüllt, wenn das Kind bei einem Elternteil nachversichert wird.
Eine Absicherung des Kindes in beiden Versicherungsverträgen der Eltern würde zu einer höheren Sicherung führen, als die Elternteile jeweils für sich selbst gewählt haben und damit einen Standard setzen, welcher über der Eigensicherung der Familie läge.
Auf die vorgetragene Unterscheidung zwischen einer Schadensversicherung und einer Summenversicherung komme es zudem vorliegend nicht an, stellte das OLG München fest. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen setzen die geltende Gesetzeslage lediglich um, sodass sich keine unangemessene Benachteiligung ergäbe. Reine Umsetzungsprobleme der gesetzlichen Regelung führen nicht direkt zur Unwirksamkeit der Regelung.
Das OLG München entschied des Weiteren, dass auch keine Pflegetagegeldversicherung zu geringeren Konditionen zustande gekommen ist. Der Vertrag sei durch die „Stornierung“ des Versicherers wirksam aufgehoben worden. Der Versicherer war irrtümlich der Annahme, er sei gesetzlich verpflichtet, den Sohn nachzuversichern. Da sich dieser Umstand als unzutreffend erwies, lag ein Motivirrtum vor, welcher dem Versicherer die Möglichkeit gab, von dem Vertrag zurückzutreten.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München mit Beschluss vom 14.01.2026 (Az.: IV ZR 25/25) zurückgewiesen. Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die Schwierigkeiten, die bei einer Kindernachversicherung bei doppelter Pflegetagegeldversicherung entstehen können. Für das Bestehen eines Anspruches auf Durchführung der Kindernachversicherung muss die gesetzliche Regelung inklusive der Versicherungsbedingungen genauestens betrachtet werden. Ist die Einordnung unklar oder problematisch, ist es regelmäßig empfehlenswert, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Gerne stehen dafür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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