Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Fehler in der Tätigkeitsbeschreibung bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine der wichtigsten Absicherungen für Berufstätige, da sie im Falle einer Berufsunfähigkeit finanzielle Sicherheit bietet. Doch um im Ernstfall Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu haben, ist es entscheidend, dass die Tätigkeitsbeschreibung korrekt und präzise formuliert wird. Es reicht nicht, allgemein anzunehmen, dass ein Beruf in seiner typischen Form bekannt ist. Fehler in der Tätigkeitsbeschreibung können dazu führen, dass der Versicherer im Falle einer Berufsunfähigkeit nicht zahlt. In diesem Artikel werden häufige Fehler in der Tätigkeitsbeschreibung erläutert und Tipps gegeben, wie diese vermieden werden können.

Die Bedeutung der Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Tätigkeitsbeschreibung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob ein Versicherungsnehmer aufgrund von Krankheit oder Unfall berufsunfähig wird. Sie beschreibt die beruflichen Tätigkeiten und die damit verbundenen Anforderungen, die der Versicherte in seinem Arbeitsalltag erfüllen muss. Wenn im Versicherungsfall eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird, prüft die Versicherung, ob die versicherte Tätigkeit noch ausgeübt werden kann. Fehler in der Tätigkeitsbeschreibung können dazu führen, dass der Versicherer eine Leistung verweigert, weil er die Anforderungen des Berufs nicht korrekt einschätzt oder die tatsächliche Tätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt wird.

Welche Informationen sind erforderlich?

Anhand der konkreten Arbeitsbeschreibung müssen die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, für einen Außenstehenden nachvollziehbar sein (vgl. Berufsunfähigkeit anhand der letzten Tätigkeit des Versicherten (BGH)). Die Tätigkeitsbeschreibung muss also so detailliert wie möglich sein und verschiedene Aspekte abdecken, darunter:

  • Beschreibung des Arbeitsplatzes und Gesundheitsrisiken: Der Versicherte muss nicht nur die allgemeinen Aufgaben beschreiben, sondern auch etwaige Gesundheitsrisiken oder besondere Merkmale des Arbeitsplatzes darstellen. Nehmen wir als Beispiel eine Krankenschwester, die unter einer Latexallergie leidet. In diesem Fall muss sie nicht nur angeben, dass sie mit Latex in Berührung kommt, sondern auch wie häufig dies in ihrem Arbeitsalltag passiert und welche Auswirkungen dies auf ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit hat, vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2004 – IV ZR 200/03.
  • Angabe der Teiltätigkeiten: Es reicht nicht aus einfach nur „Bürotätigkeit“ zu schreiben. Es müssen vielmehr genaue Angaben zu den geforderten Teiltätigkeiten gemacht werden, insbesondere deren Art, Umfang und Häufigkeit sowie insb. die Bedeutung dieser Tätigkeiten für das Arbeitsergebnis.
  • Darstellung eines typischen Arbeitstags: Eine detaillierte Beschreibung eines typischen Arbeitstags oder, bei wechselnden Tätigkeiten, einer gesamten Arbeitswoche ist erforderlich. In bestimmten Fällen kann auch eine längere Zeitspanne notwendig sein, wie zum Beispiel bei einem Bauunternehmer, der unterschiedliche Aufgaben mit variierender Auftragslage übernimmt. Sammelbegriffe wie „Einkäufe, Materialbeschaffung, Kontrollgänge” genügen hier ohne weitere Aufschlüsselung nicht.
Rechtsanwalt für Versicherungsrecht hilft bei Streit mit der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Häufige Fehler in der Tätigkeitsbeschreibung

Folgende Fehler in der Tätigkeitsbeschreibung sind häufig anzutreffen:

  • Unklare oder allgemeine Formulierungen: Eine der häufigsten Fehlerquellen ist die zu allgemeine oder ungenaue Beschreibung der beruflichen Tätigkeit. So hat es z.B. für einen gelernten Zimmermann nicht gereicht, eine bloße Angabe zu machen, er habe als Zimmermannsgeselle im kleinen Team in einer Fertigbaufirma gearbeitet und dabei seien nicht nur Zimmermannsarbeiten angefallen, sondern auch körperlich anstrengende Arbeiten. Nach Auffassung des BGH lag hierdurch kein hinreichend klares Bild vor. Selbst die Vorlage eines Auszugs aus der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk vermochte die unerlässliche Konkretisierung noch nicht herbeizuführen, vgl. Konkrete Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH).
  • Untertreibung oder Übertreibung der Anforderungen: Manche Versicherte neigen dazu, ihre Tätigkeit zu unterschätzen oder zu übertreiben. Eine zu starke Betonung von körperlichen oder mentalen Anforderungen kann zu Missverständnissen führen. Andererseits kann eine zu geringe Angabe der Anforderungen dazu führen, dass der Versicherer den Beruf als weniger anspruchsvoll ansieht, als er tatsächlich ist, was die Einstufung der Berufsunfähigkeit beeinflussen kann.
  • Falsche Berufsbezeichnungen: Es ist wichtig, die Berufsbezeichnung korrekt und ohne Abkürzungen zu verwenden. Eine fehlerhafte oder ungenaue Berufsbezeichnung kann dazu führen, dass die Versicherung die Tätigkeit nicht korrekt einstuft und die Berufsunfähigkeit nicht anerkennt. Eine genaue und eindeutige Angabe der Berufsbezeichnung, wie sie im Arbeitsvertrag oder in der offiziellen Berufsliste zu finden ist, ist daher unerlässlich (siehe hierzu auch: Anforderungen an die Beschreibung des Berufs).
  • Nichtberücksichtigung von Veränderungen im Berufsalltag: Oft wird bei der Tätigkeitsbeschreibung der aktuelle Stand der Arbeit unterschätzt. Wenn sich die Aufgaben im Laufe der Jahre verändert haben – etwa durch technologische Entwicklungen oder Änderungen im Aufgabengebiet – sollte dies unbedingt in der Tätigkeitsbeschreibung berücksichtigt werden. Ein Job, der früher körperlich weniger anspruchsvoll war, kann sich im Laufe der Jahre zu einer mental belastenden Tätigkeit entwickeln, die im Falle einer Berufsunfähigkeit eine andere Bewertung erfordert.

Konsequenzen bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben

Falls der Versicherte widersprüchliche Angaben macht, wie etwa unterschiedliche Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. 40 Stunden oder mehr als 50 Stunden), fehlt es an einer klaren und nachvollziehbaren Darstellung seiner tatsächlichen Berufstätigkeit. In solchen Fällen wird die Beurteilung der Berufsunfähigkeit erschwert, führt zu Fehlinterpretationen und kann im Worst Case zu einer Ablehnung des Leistungsantrags führen.

Fazit

Die Anforderungen an die Beschreibung des Berufes, welche die Rechtsprechung stellt, sollten nicht unterschätzt werden. Es ist ratsam, den Leistungsantrag möglichst frühzeitig und idealerweise bereits zu Beginn mit der Unterstützung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht auszufüllen. Auf diese Weise kann bestenfalls vermieden werden, dass keine späteren Probleme bei der Bearbeitung des Antrags entstehen, die zu einer Reduzierung oder gar einer Ablehnung der Leistung führen könnten. Gerne stehen auch die im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hierfür zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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