Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Rücktritt und Arglistigkeitsanfechtung bei Tele-Underwriting (OLG Frankfurt)

In dem Beschluss vom 06.06.2025 (Az.: 7 U 20/23) beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit den Anforderungen an Rücktritt und Arglistigkeitsanfechtung seitens des Versicherers bei telefonischer Beantragung der Berufsunfähigkeit (sog. Tele-Underwriting).

Versicherungsantrag durch Tele-Underwriting

Der Versicherungsnehmer war als Reinigungskraft tätig. Zur Absicherung seiner beruflichen Tätigkeit schloss er am 18.10.2012 im Zuge eines telefonischen Antragsgesprächs eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Wirkung ab dem 01.12.2012 ab. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse des Versicherungsnehmers unterstützte ihn beim Tele-Underwriting sein Lebensgefährte. Dieser übersetzte die gestellten Antragsfragen des Versicherers ins Englische und die Antworten des Versicherungsnehmers ins Deutsche. Die Antworten des Versicherungsnehmers gab der Lebensgefährte an den Versicherer weiter.

In dem Antragsgespräch wurden diverse Gesundheitsfragen bezüglich Krankheiten, Unfallfolgen, körperlichen Schäden oder ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren gestellt. Ob der Versicherer innerhalb des Antragsgesprächs jede Frage einzeln stellte, ist streitig. Der Versicherer behauptete jede der Fragen gestellt zu haben. Der Versicherungsnehmer widersprach dem und behauptet, es habe nur eine generelle Frage bezüglich des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers gegeben.

Das Antragsformular wurde durch den Versicherer ausgefüllt. Sämtliche Fragen unter dem Bezugspunkt ,,Erklärungen zum Gesundheitszustand“ wurden im Antragsformular vom Versicherer mit ,,nein“ angekreuzt. Die ausgefüllten Unterlagen sandte der Versicherer dem Versicherungsnehmer postalisch zu, welcher die Unterlagen unterschrieben zurückschickte.

Tatsächlich wurde der Versicherungsnehmer jedoch in den Jahren vor Vertragsschluss aufgrund von Rückenschmerzen behandelt und darüber hinaus im Jahr 2010 eine mittelgradige depressive Episode bei ihm festgestellt. Des Weiteren befand er sich zwischen April 2011 und Oktober 2012 mehrfach wegen Krankheiten der Verdauungsorgane in ärztlicher Behandlung. Auch wegen Schmerzen in den Daumengelenken ließ er sich zwischen August und Oktober 2012 untersuchen.

Als der Versicherungsnehmer am 10.09.2017 einen Leistungsantrag stellte, lehnte der Versicherer die Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrenten mit Schreiben vom 09.11.2017 ab. Als Begründung führte er eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht seitens des Versicherungsnehmers an. Daher erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag sowie die Anfechtung der Annahmeerklärung.

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?

Gegen diese Leistungsablehnung ging der Versicherungsnehmer gerichtlich vor. Mit Urteil vom 05.01.2023 entschied das LG Frankfurt a.M. zu seinen Gunsten. Als Begründung wurde unter anderem angeführt, der Versicherungsnehmer habe nicht in der Absicht gehandelt, den Versicherer zu täuschen.

Der Versicherer habe beim Tele-Underwriting nach Gesundheitsbeschwerden der letzten fünf Jahre gefragt. Der Lebensgefährte habe die Frage wiederum mit Bezug auf aktuelle schwere Erkrankungen verstanden, ohne die Frage auf einen längeren Zeitraum zu beziehen. Dementsprechend habe er die Frage nach seinem Verständnis übersetzt. Auch der Versicherungsnehmer habe die Frage so verstanden und daher in seinen Augen wahrheitsgemäß verneint. Seinen Rückenbeschwerden und der depressiven Episode habe er keine Bedeutung beigemessen und sie daher nicht erwähnt (siehe auch: Angabe von Beeinträchtigungen ohne Krankheitswert in der Berufsunfähigkeitsversicherung (OLG Dresden)).

Der Versicherungsnehmer habe laut Urteil somit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, sondern die Fragen nach bestem Wissen beantwortet. Demzufolge stünde dem Versicherer auch kein Rücktrittsrecht zu. Lediglich in der unterlassenen Überprüfung der schriftlich zugesandten Angaben könnte eine grobe Fahrlässigkeit gesehen werden. Der Versicherer hätte allerdings auf eine solche Überprüfung hinweisen müssen. Während der Versicherer angab, einen solchen Hinweis erteilt zu haben, verneinte der Lebensgefährte dies. Da das Gericht beide Aussagen für gleich glaubwürdig hielt, wurde zu Ungunsten des Versicherers nach der Beweislast entschieden. Eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers sei mangels Beweises durch den Versicherer nicht nachgewiesen worden.

Gegen das Urteil legte der Versicherer Berufung ein. Spätestens bei ,,blindem Unterschreiben“ der Unterlagen läge eine arglistige Täuschung vor (siehe auch: Arglistanfechtung nach Unterzeichnung eines von einem Dritten ausgefüllten Vertrags (OLG Schleswig)).

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Ausreichende Darlegung des Zugangs?

Das OLG Frankfurt a.M. wies die Berufung des Versicherers als unbegründet zurück und folgte damit der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. Ausschlaggebend sei, dass der Versicherer den Zugang der gestellten Fragen nicht ausreichend darlegen könne.

Ein Zugang der Antragsfrage hätte akustisch, durch Vorlesen der Fragen gegenüber dem Versicherungsnehmer oder durch ausreichende schriftliche Kenntnisnahme erfolgen können. Beim Tele-Underwriting habe der Versicherer die Beweislast bezüglich des Vorlesens der Fragen zu tragen. Bereits während der mündlichen Verhandlung am Landgericht gab der Versicherer an, keine genauen Erinnerungen mehr daran zu haben, ob er die ausschlaggebenden Gesundheitsfragen unter dem Bezugspunkt ,,Erklärungen zum Gesundheitszustand“ tatsächlich innerhalb des Antragsgesprächs gestellt hatte. Der Versicherer traf lediglich Aussagen über seine übliche Vorgehensweise innerhalb eines Antragsgesprächs, ohne sich auf das konkrete Telefonat zu beziehen.

Die Aussagen des Lebensgefährten widersprachen denen des Versicherers. Nach der verneinten Frage zu Gesundheitsbeschwerden des Versicherungsnehmers seien keine weiteren Fragen zum Gesundheitszustand mehr gestellt worden. Der Versicherer sei die Gesundheitsfragen bzgl. Arztbesuchen, Krankheiten etc. nicht einzeln durchgegangen und habe diese insbesondere nicht einzeln vorgelesen.

Das OLG Frankfurt a.M. hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts für sachgerecht und schloss sich dem Urteil an, dass ein Stellen der Fragen, also der akustische Zugang, schlussendlich nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden könne.

Streitpunkt der schriftlichen Kenntnisnahme bei unterbliebenem akustischem Zugang

Eine ausreichende schriftliche Kenntnisnahme könne der Versicherer ebenfalls nicht ausreichend belegen. Obgleich ein formgerechter Zugang bei der postalischen Übersendung eines vorausgefüllten Antragsformulars grundsätzlich anzunehmen ist, bedarf es einer tatsächlichen Kenntnisnahme des Inhaltes durch den Versicherungsnehmer. Von einer Kenntnisnahme wäre grundsätzlich dann auszugehen, wenn sich der Versicherungsnehmer die Unterlagen durchliest und unterschreibt.

Sollte bei einem vorausgefüllten Antragsformular kein vorheriger akustischer Zugang der Fragen erfolgt sein, muss dem Versicherungsnehmer der Fragewille der Unterlagen bekannt sein. Er muss sich also in dem Wissen befinden, dass von ihm zumindest eine Antwort im Sinne einer Bestätigung bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben erwartet wird. Dafür muss der Versicherer den Versicherungsnehmer noch einmal mündlich oder schriftlich auf den Fragegehalt der Unterlagen hinweisen. Ansonsten gelten die Fragen nicht als ,,gestellt“, weil der Unterschrift des Versicherungsnehmers kein Erklärungswert im Sinne einer Kenntnisnahme beigemessen werden kann.

Das OLG Frankfurt a.M. kam zu dem Schluss, dass ein hinreichender Hinweis des Versicherers nicht abschließend festgestellt werden könne. Die Fagen seien dem Versicherungsnehmer somit weder akustisch noch schriftlich ausreichend zugegangen. Dadurch hätte er die Fragen in subjektiver Hinsicht auch nicht vorsätzlich falsch beantwortet. Eine Anfechtung des Versicherers aufgrund arglistiger Täuschung schied daher aus.

Fazit

Das OLG Frankfurt a.M. verdeutlicht mit seinem Urteil, dass die Anforderungen an die Beweislast des Versicherers im Fall des Tele-Underwriting für einen Rücktritt und eine Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung hoch sind. Bei unklarer Beweislage geht die Entscheidung zu Lasten des Versicherers.

Zur Autorin: Rechtsanwältin Isabel Schymura

Rechtsanwältin Isabel Schymura ist angestellte Anwältin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Sie unterstützt Versicherte vorwiegend im Bereich der PKV und bei Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenso hilft sie bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente.

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Rechtsanwältin Isabel Schymura erklärt Urteil zum Tele-Underwriting.

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