
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützten einen Berufsschullehrer erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen Post-Covid.
Beim Berufsschullehrer entwickelte sich infolge einer Covid-19-Infektion ein Post-Covid-Syndrom mit der Zusatzdiagnose ME/CFS, das zu einer gravierenden Einschränkung seiner psychophysischen Belastbarkeit führte.
Nach der akuten Erkrankung schien sich der Gesundheitszustand zunächst zu stabilisieren. Diese Phase der vermeintlichen Erholung wurde jedoch rasch von einer ausgeprägten Belastungsintoleranz abgelöst. Bereits geringfügige körperliche oder geistige Anstrengungen führten bei dem Berufsschullehrer wiederholt zu massiven Zustandsverschlechterungen im Sinne einer sogenannten Post-exertionellen Malaise. Teilweise war der Berufsschullehrer infolgedessen vollständig bettlägerig. Die Rückfälle gingen mit schwerer Ermüdung, Kreislaufinstabilität, Schmerzen, Reizüberempfindlichkeit sowie deutlichen neurokognitiven Einschränkungen einher.
Trotz umfangreicher Untersuchungen bei verschiedenen Fachärzten ließ sich keine andere somatische Ursache für die Beschwerden feststellen. Der Krankheitsverlauf war vielmehr durch ein typisches Muster geprägt: Phasen geringer Belastung führten regelmäßig zu sogenannten „Crashs“, auf die nur eine langsame und unvollständige Stabilisierung folgte. Zusätzlich zu den körperlichen Symptomen entwickelte der Berufsschullehrer eine erhebliche psychische Begleitproblematik mit Angst- und Panikstörungen sowie einer depressiven Episode, die schließlich eine stationäre Behandlung erforderlich machte. Eine nachhaltige Besserung blieb jedoch auch danach aus.
Die berufliche Tätigkeit konnte nur noch in sehr eingeschränktem Umfang ausgeübt werden. Zentrale Aufgaben wie Unterricht, Klassenführung und organisatorische Tätigkeiten ließen sich nicht mehr zuverlässig bewältigen. Selbst im Rahmen mehrfacher Wiedereingliederungsversuche zeigte sich, dass bereits geringe äußere Reize, Zeitdruck oder soziale Interaktionen zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führten.
Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Berufsschullehrer, bei seinem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Post-Covid zu beantragen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Für die Erstellung dieses Leistungsantrages bat er die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte um Unterstützung.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Zunächst prüften Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Unterlagen des Berufsschullehrers, um eine fundierte Sachverhaltsanalyse vorzunehmen. Hierbei ging es insbesondere darum, zu prüfen, inwieweit eine Berufsunfähigkeit wegen Post-Covid in Frage kam. Von einer solchen hätte ausgegangen werden können, wenn der Berufsschullehrer seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu wenigstens 50% nicht mehr verrichten konnte. Erreicht die Berufsunfähigkeit nämlich diesen Grad, der sich an der zeitlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden können, orientiert, wäre nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Maßgeblich ist die übliche Arbeitszeit der versicherten Person (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gingen von einem ausreichenden Grad der Berufsunfähigkeit aus. Gemeinsam mit dem Berufsschullehrer erstellten sie einen Stundenplan, der seinen Berufsalltag und die Konsequenzen von Post-Covid auf seine Tätigkeit genau darstellte (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Die ständige Rechtsprechung schreibt nämlich vor, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände darzulegen, siehe hierzu die nachstehenden und einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH):
Nach der Fertigstellung dieses Stundenplans konnten die relevanten Unterlagen zusammengetragen und der vollständige Leistungsantrag zur Begründung der Berufsunfähigkeitsrente wegen Post-Covid beim Versicherer eingereicht werden. Der Versicherer vertrat zunächst die Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis nicht vorlägen, und bot stattdessen eine Einmalzahlung zur abschließenden Regulierung des Versicherungsfalls an.
In der Folge bereiteten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte eine ausführliche Stellungnahme vor, in der die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Berufsschullehrers dargelegt wurde. Nach Übersendung dieser Stellungnahme erkannte der Versicherer die Berufsunfähigkeit an und nahm die Auszahlung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente wegen Post-Covid auf.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es bereits bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll sein kann, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Deren Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung verfügbar.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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