
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützten eine Zahnärztin erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen Frozen-Shoulder-Syndrom.
Nach Abschluss ihres Zahnmedizinstudiums und einer anschließenden Assistenzzeit war die Versicherungsnehmerin zunächst als angestellte Zahnärztin tätig. Einige Jahre später entschied sie sich für den Schritt in die Selbstständigkeit und führte gemeinsam mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis.
Von Beginn an lagen ihre Behandlungsschwerpunkte in der Kinderzahnheilkunde sowie in der Kieferorthopädie. Der überwiegende Teil ihrer Arbeitszeit entfiel auf die direkte Patientenbehandlung am Behandlungsstuhl, ergänzt durch administrative Aufgaben im Praxisbetrieb.
Im Laufe der Jahre entwickelte sich die Praxis sowohl personell als auch strukturell weiter. Mit der Expansion reduzierten sich die eigenen Behandlungszeiten der Zahnärztin, während leitende und organisatorische Tätigkeiten stärker in den Vordergrund traten. Im Zuge einer weiteren Umstrukturierung wurde die Praxis schließlich als Einzelpraxis in neuen Räumlichkeiten fortgeführt. Ab diesem Zeitpunkt verantwortete die Zahnärztin allein die fachliche Ausrichtung der Praxis, führte ein größeres Team und stellte die Qualität der Patientenversorgung sicher. Parallel dazu vertiefte sie ihre fachlichen Kenntnisse durch ein berufsbegleitendes Masterstudium im Bereich der Kieferorthopädie, um ihren Tätigkeitsschwerpunkt künftig weiter in diese Richtung zu verlagern.
Eines Tages entwickelte die Zahnärztin starke Schmerzen in der rechten Schulter, die als adhäsive Kapsulitis – auch bekannt als Frozen-Shoulder-Syndrom – diagnostiziert wurden. Trotz erheblicher Beschwerden hielt sie ihre Behandlungszeiten zunächst weitgehend aufrecht. Als jedoch auch die linke Schulter in gleicher Weise erkrankte, war eine Reduktion der Behandlungstätigkeit unumgänglich.
Das Arbeiten in schmerzbedingten Schonhaltungen führte zu zusätzlichen Beschwerden der Halswirbelsäule. Dadurch konnten bestimmte kieferorthopädische Behandlungen überhaupt nicht mehr durchgeführt werden. Selbst eine operative Behandlung führte zu keiner dauerhaften Verbesserung – die Schulter blieb schmerzhaft und nicht belastbar.
Als es zu weiteren Gesundheitseinschränkungen kam, fasste die Zahnärztin den Entschluss, bei ihrem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Frozen-Shoulder-Syndrom zu beantragen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Für die Erstellung dieses Leistungsantrages vertraute sie auf die Erfahrung von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Zunächst begutachteten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Unterlagen der Zahnärztin, um eine fundierte Sachverhaltsanalyse vorzunehmen. Hierbei ging es insbesondere darum, zu prüfen, inwieweit eine Berufsunfähigkeit wegen Frozen-Shoulder-Syndrom in Frage kam. Von einer solchen hätte grundsätzlich ausgegangen werden können, sofern die Zahnärztin ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu wenigstens 50 % nicht mehr verrichten konnte. Erreicht die Berufsunfähigkeit nämlich diesen Grad, der sich an der zeitlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden können, orientiert, wäre nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Maßgeblich ist die übliche Arbeitszeit der versicherten Person (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Da die Zahnärztin selbstständig war, musste darüber hinaus eine betriebliche Umorganisation unmöglich oder unzumutbar sein. Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit, auf die eigene Tätigkeitsgestaltung Einfluss zu nehmen, dahingehend nicht besteht, dass eine sinnvolle weitere Tätigkeit, welche der Rolle einer Betriebsinhaberin gerecht wird und die eigene Lebensstellung wahrt, ausgeübt werden kann (siehe hierzu auch: Umorganisation eines Friseurmeisters nach Berufsunfähigkeit (OLG Dresden)).
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte kamen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit wegen Frozen-Shoulder-Syndrom erfüllt waren. Gemeinsam mit der Zahnärztin erstellten sie einen Stundenplan, der ihren Berufsalltag und die Konsequenzen des Frozen-Shoulder-Syndroms auf ihre Tätigkeit genau darstellte (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Nach der Fertigstellung dieses Stundenplans konnten die relevanten Dokumente gebündelt und der vollständige Leistungsantrag zur Begründung der Berufsunfähigkeit beim Versicherer eingereicht werden. Bald darauf erkannte dieser die Berufsunfähigkeit als Zahnärztin an und begann mit der Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen Frozen-Shoulder-Syndrom.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es bereits bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll sein kann, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Deren Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung verfügbar.
Rechtsanwalt Jan Hendrik Schrape ist angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er vorwiegend im Versicherungsrecht tätig und unterstützt dabei vor Allem Versicherte bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente und nach einer Leistungsablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung.

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