
Die Generali Deutschland Lebensversicherung AG zeigt in einem Leistungsprüfungsverfahren wegen der Berufsunfähigkeit einer examinierten Altenpflegerin, keine Reaktion mehr. Seit bereits knapp elf Monaten beantwortet die Generali Deutschland Lebensversicherung AG die Schreiben der Mandantin von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nicht. Von Seiten der Mandantin wurden mehrere Erinnerungsschreiben unter Fristsetzung an die Versicherung übersandt, die jedoch schlichtweg nicht beachtet wurden, wodurch das Leistungsprüfungsverfahren in unzumutbarer Weise verzögert oder gar konterkariert wird. Ein derartiges Vorgehen eines Berufsunfähigkeitsversicherers ist nicht akzeptabel und nicht mehr zumutbar für die Versicherungsnehmerin.
Die Mandantin von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ist examinierte Altenpflegerin (siehe auch Berufsunfähigkeit als Pfleger). Seit November 2019 leidet die Mandantin jedoch unter einem Erschöpfungssyndrom, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, starken Stimmungsschwankungen, sozialem Rückzug, hohem Gewichtsverlust und Aussetzern beim Sprechen und Lesen.
Für ihre in zuletzt gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit war es erforderlich, dass die Mandantin innerhalb einer kurzen Übergabezeit viele Informationen aufnehmen und verarbeiten muss. Aufgrund der Konzentrations- und Gedächtnisprobleme ist dies der Mandantin in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr möglich. Hinzu kommt ein hohes Maß an Belastung und Verantwortung, was die Mandantin psychisch stark belastet. Das Wissen, dass es schwere Folgen haben könnte, aufgrund der Konzentrationsschwierigkeiten kleine Dinge zu vergessen, verstärkte die psychische Belastung der Versicherungsnehmerin zusätzlich.
Dadurch, dass die Patienten schwerkrank sind, muss die Mandantin viele Faktoren gleichzeitig kontrollieren, um die Versorgung der Patienten sicherzustellen. Die Organisation und das Bedenken all dieser Faktoren sind der Mandantin ebenfalls nicht mehr möglich.
Die Beschwerden der Mandantin erreichten schließlich ein Ausmaß, weswegen es ihr seit Februar 2020 nicht mehr möglich war, ihrer bisherigen Tätigkeit nachzukommen.
Sodann stellte die Mandantin mit Schreiben vom 20.12.2023 einen Leistungsantrag bei ihrem Berufsunfähigkeitsversicherer, der Generali Deutschland Lebensversicherung AG.
Nach der Übersendung des Leistungsantrages inklusive der benötigten Unterlagen blieb der Versicherer zunächst untätig und wurde mit Schreiben vom 14.02.2024 und 18.03.2024 an eine Rückmeldung bezüglich des Bearbeitungsstandes erinnert. Diese Schreiben beantwortete die Generali Deutschland Lebensversicherung AG mit einer Bitte um weitere Auskünfte, welche die Mandantin der Versicherung sodann zur Verfügung stellte. Bezüglich der Übersendung der Unterlagen oder des Bearbeitungsstands zeigte die Generali Deutschland Lebensversicherung AG erneut keine Reaktion, woraufhin die Mandantin den Versicherer wiederholt erinnerte. Nachdem knapp fünf Monate seit der Übersendung der Unterlagen vergangen waren, meldete sich der Versicherer mit der Bitte an die Mandantin, nochmals weitere Auskünfte zu geben. Auf ein ausführliches Antwortschreiben der Mandantin reagierte der Versicherer mit zwei Mitteilungen, noch mehr Zeit für die Prüfung des Vorganges zu benötigen. Seit dem Leistungsantrag und dem letzten Schreiben des Versicherers verging bereits etwas mehr als ein Jahr.
Nach der letzten Mitteilung am 19.02.2025, weiterhin mehr Zeit für die Leistungsprüfung zu benötigen, reagierte die Generali Deutschland Lebensversicherung AG nicht mehr. Die Mandantin erinnerte den Versicherer über einen Zeitraum von elf Monaten weitere zwölf Male mittels Erinnerungsschreiben unter Fristsetzung an eine Rückmeldung bezüglich der Leistungsprüfung. Keines dieser Schreiben der Mandantin wurde von der Versicherung beantwortet.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Versicherungsnehmer stellen einen sogenannten Leistungsantrag bei ihrem Vertragspartner, dem Berufsunfähigkeitsversicherer. Dieser prüft sodann, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt bzw. eine solche durch die Versicherten bewiesen werden kann. Diese Leistungsprüfung geschieht in der Regel durch eine Beurteilung der medizinischen Unterlagen und – im Einzelfall – die Einholung eines möglichen medizinischen Sachverständigengutachtens, welche die konkreten Diagnosen, Beschwerden und beruflichen Auswirkungen darstellt. Untersucht wird dabei, ob die Versicherungsnehmer ihre in zuletzt gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben können.
Im Gesetz ist geregelt, wann eine Versicherungsleistung fällig wird (siehe § 14 VVG zur „Fälligkeit der Geldleistung“). Wie lange das Leistungsprüfungsverfahren dabei insgesamt dauern darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Im Versicherungsvertrag bzw. in den Versicherungsbedingungen finden sich mitunter konkrete Regelungen zu der Frage, wann ein Versicherer seine Leistungsentscheidung treffen muss. Ist eine solche Regelung nicht vorhanden, ist der Versicherer verpflichtet, seine Leistungsentscheidung so zügig wie möglich zu treffen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Eine weitere rechtliche Grenze ist die Unzumutbarkeit des Versicherungsnehmers, übermäßig lange auf eine Leistungsentscheidung der Versicherung zu warten. Dieses kann einen Verstoß des Versicherers gegen Treu und Glauben darstellen, zumindest insbesondere auch dann, wenn gar keine Reaktion seitens des Versicherers vorliegt bzw. nicht einmal transparent dargelegt wird, aus welchem Grund noch keine Leistungsentscheidung erfolgen kann.
Bei den Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich regelmäßig um existenzielle Ansprüche der Versicherungsnehmer. Eine Nichtreaktion eines Versicherers auf den Leistungsantrag sowie weiteren Erinnerungsschreiben des Versicherungsnehmers ist nicht nur moralisch verantwortungslos, sondern stellt auch einen Verstoß gegen die eigenen vertraglichen Obliegenheiten eines Versicherers dar. Der Pflicht, die Unterlagen des Versicherungsnehmers hinsichtlich des Vorliegens einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit (unverzüglich und zeitnah) zu prüfen, kommt ein Versicherer so nicht nach. Bei einer derartigen Untätigkeit kann sich der Versicherer im Einzelfall schadensersatzpflichtig machen und sich anwaltlichen Beistand suchen, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer mehrfach in Verzug gesetzt hat. Denn dadurch sind auch in der Regel die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von der Versicherung zu tragen. Indes dürfte auch ein Rechtsschutzfall vorliegen, für den Fall, dass eine Rechtsschutzversicherung um Deckung gebeten werden soll.
Der vorliegende Fall macht leider deutlich, dass Versicherungsnehmer ohne rechtliche Unterstützung meist nicht weiterkommen. Ob seitens der Generali Deutschland Lebensversicherung AG möglicherweise eine bewusste „Verzögerungsstrategie“ vorliegt, oder möglicherwiese ein personelles Problem innerhalb der Versicherung besteht, kann nicht zu Lasten der Versicherten gehen, da vertragliche Rechte und Pflichten beiderseits eingehalten werden müssen. Im Zweifel ist dem Versicherungsnehmer anzuraten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen um die vertraglichen Ansprüche sowie möglicherweise auch Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Eine derartige Untätigkeit von Versicherern im Allgemeinen ist auch für Versicherungsmakler äußerst interessant. Denn Versicherungsmakler ihren Kunden grundsätzlich einen bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln, den Bedürfnissen des Versicherten entsprechend. Bei der Recherche bzw. Vermittlung von Versicherungsschutz sollten Versicherungsmakler nicht nur ein Augenmerk auf die jeweiligen Bedingungswerke richten, sondern auch auf Faktoren wie die Qualität der Leistungsprüfung des Versicherers achten. Die Qualität der Leistungsprüfung ist von besonderer Bedeutung, wenn sich das Risiko der Berufsunfähigkeit beim Versicherten verwirklicht. Das beste Bedingungswerk verliert seinen Zweck, wenn der Versicherer Leistungsprüfungsverfahren nicht vorantreiben und deswegen auch nicht leistet.
Betroffene Versicherte sind deswegen gut beraten sich unverzüglich anwaltliche Hilfe zu suchen, damit bestenfalls keine Ansprüche vereitelt werden. Auch dürften Beschwerden bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeraten sein, da die BaFin die Gesamtheit aller Verbraucherinnen und Verbraucher am Finanzmarkt schützt und Versicherungen entsprechend „beaufsichtigt“.
(Stand: 22.01.2026)
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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