Das Oberlandesgericht Dresden befasste sich in dem Urteil vom 28.10.2025 (Az.: 14 U 1740/24) mit einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsmakler und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv). Zentraler Streitpunkt zwischen den Parteien war die Frage, ob sich der Versicherungsmakler als „unabhängig“ bezeichnen bzw. damit werben darf.
Der Versicherungsmakler warb auf seiner Webseite damit, „unabhängig“ zu sein und eine „unabhängige Beratung“ anzubieten. Darüber hinaus warb der Versicherungsmakler mit seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als besonderen Mehrwert für potenzielle Kunden. Vergütet wurde die Tätigkeit des Versicherungsmaklers von den jeweiligen Versicherungsunternehmen, bei denen ein Vertrag zustande kam.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mahnte den Versicherungsmakler zunächst ab (siehe dazu: Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht (UWG)) und verfolgte die Unterlassungsforderung weitergehend vor dem LG Leipzig (Az.: 05 O 1092/24).
Das LG Leipzig folgte in seiner Entscheidung der Auffassung des Versicherungsmaklers (siehe Unabhängigkeit? Versicherungsmakler obsiegt gegen den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände vor dem LG Leipzig). Gegen das Urteil legte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände jedoch Berufung vor dem OLG Dresden ein.
Entgegen der Auffassung des LG Leipzig gab das OLG Dresden dem Bundesverband Recht und verurteilte den Versicherungsmakler zur Unterlassung der werblichen Bezeichnung als „unabhängig“. Die Bezeichnung „unabhängig“ sei für Verbraucher irreführend, beschloss das OLG Dresden. Der angesprochene Verkehrskreis, welcher vorliegend (potenzielle) Kunden sind, gehe bei der Bezeichnung „unabhängig“ davon aus, dass dem Versicherungsmakler keinerlei finanzielle Vorteile bei den Versicherungsunternehmen zukämen. Vielmehr stünde der Versicherungsmakler in einer Art Doppelrechtsverhältnis zwischen den Verbrauchern und den Versicherungsunternehmen. Die Tatsache, dass der Versicherungsmakler von den Versicherungsunternehmen bezahlt wird, sah das OLG Dresden jedoch bereits als Merkmal gegen die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers an. Die Tatsache, dass Versicherungsmakler nicht ausschließlich für ein einzelnes Versicherungsunternehmen tätig sind, hielt das OLG Dresden nicht für überzeugend.
In dem vorliegenden Fall sei besonders auf die konkrete Verwendung abzustellen gewesen, was der Versicherungsmakler nicht ausreichend gewürdigt habe. „Unabhängig“ bedeute frei von jeglichem Einfluss der Versicherungsunternehmen zu sein. Ein Provisionsverhältnis und das daraus entspringende Provisionsinteresse entspreche nicht den Erwartungen des Verkehrskreises.
Mit der Bezeichnung „unabhängig“ stelle sich der Versicherungsmakler zudem einem Versicherungsberater gleich. Für Versicherungsberater besteht ein strenges Provisionsannahmeverbot, weshalb gemäß § 34d Abs. 3 GewO streng zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern zu unterscheiden ist. Das Provisionsannahmeverbot stellte für das OLG Dresden einen zentralen Anhaltspunkt für die Unabhängigkeit dar, was vorliegend gegen die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers spreche.
Die Bezeichnung „unabhängig“ dürfen laut dem OLG Dresden nur diejenigen Unternehmen führen, die in dem Register unabhängiger Anlageberater nach § 93 WpHG eingetragen sind.

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Außerdem entschied das OLG Dresden, dass es dem Versicherungsmakler untersagt ist, mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu werben. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorzuhalten bzw. abzuschließen ist eine gesetzliche Verpflichtung. Mit einer solchen Selbstverständlichkeit zu werben, stelle ebenfalls eine verbotene irreführende geschäftliche Handlung dar.
Mit der Frage der Unabhängigkeitswerbung von Versicherungsmaklern beschäftigten sich bereits das LG Bremen mit Urteil vom 11.07.2023 (Az.: 9 O 1081/22) und das OLG Köln mit Urteil vom 07.02.2023 (Az.: 6 U 103/23).
Darüber hinaus erstellte der Univ.-Prof. Dr. Robert Koch eine gutachterliche Stellungnahme zu der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“. Professor Koch vertrat dabei die gleiche rechtliche Auffassung wie auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow, nämlich dass ein Versicherungsmakler mit Unabhängigkeit werben könne, wenn er alle gesetzlichen Verpflichtungen und diejenigen der Rechtsprechung einhalte. Dabei setzte er sich umfassend mit der Frage der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers auseinander und behandelt das Thema besonders detailliert und mit großer Genauigkeit. Diese gutachterliche Stellungnahme stärkt im Ergebnis die Position des Versicherungsmaklers in Bezug auf seine Stellung als „unabhängig“.
Dem OLG Dresden lag die gutachterliche Stellungnahme bei der Entscheidungsfindung zwar bereits vor, konnte das Urteil jedoch nicht positiv beeinflussen. Es macht jedoch deutlich, dass die Diskussion um die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers keinesfalls mit dem Urteil des OLG Dresden abgeschlossen ist.
Das OLG Dresden zieht damit eine Grenze zwischen zulässiger und irreführender Werbung. Im gleichen Zug revidierte das OLG Dresden damit das einzige Urteil, welches zugunsten des Versicherungsmaklers erstritten werden konnte. Allerdings bestehen weiterhin Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, was sich auch in Ansehung der gutachterlichen Stellungnahme des Professor Koch zeigt. Die Stellungnahme des Professors bestärkt die Erwartung, dass sich künftig weitere fachkundige Stimmen zu diesem Thema äußern werden und dadurch die Chance besteht, doch noch ein positives Ergebnis für Versicherungsmakler zu erreichen.
Dennoch sollten Versicherungsmakler weiterhin bedachte Formulierungen auf Webseiten und anderweitigen Werbeformaten nutzen. Die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und den damit verbundenen hohen Kosten ist hoch.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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