
Im Urteil vom 02.12.2025 (Az.: 12 O 2366/25) beschäftigte sich das Landgericht München I mit dem Streitpunkt, ob ein Krankentagegeldversicherer von seinem Versicherungsnehmer Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente verlangen kann.
Der Versicherungsnehmer unterhielt seit dem 01.12.2008 eine private Krankentagegeldversicherung. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ab dem 07.01.2022, beantragte er die Zahlung von Krankengeld. Daraufhin erhielt er zwischen dem 18.02.2022 und dem 09.11.2023 für 630 Tage den vereinbarten Tagessatz von 300,00€. Insgesamt belief sich die erhaltene Summe auf 189.000,00€.
Im Dezember 2023 erhielt der Versicherer ein Schreiben einer anderen Versicherung. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Leistungen aufgrund von Berufsunfähigkeit gestellt hatte. Auf Nachfrage des Versicherers bestätigte der Versicherungsnehmer am 16.01.2024 zwar die Stellung des Antrags, gab jedoch an, dass über eine Bewilligung noch nicht entschieden sei. Mit Schreiben vom 29.02.2024, als auch vom 11.12.2024 verlangte der Krankentagegeldversicherer Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente. Hierauf ging der Versicherungsnehmer jedoch nicht mehr ein.
Daraufhin reichte der Versicherer eine Stufenklage gem. § 254 ZPO ein. In erster Stufe beantragte der Versicherer eine Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente des Versicherungsnehmers im Zeitraum vom 18.02.2022 bis zum 09.11.2023. Ein solcher Anspruch auf Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente würde sich aus dem bestehenden Treuverhältnis des Versicherungsvertrags, was sich auf den Vertrauensgrundsatz stützt, ergeben. Infolgedessen wären in zweiter Stufe die erhaltenen Krankentagegeldbeträge auszurechnen, die sich mit dem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente decken. Diese wären an den Versicherer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Versicherungsnehmer war hingegen der Meinung, ein Auskunftsanspruch sei lediglich eine Obliegenheit, und könne demnach nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Zudem gab er an, dass die Klausel der allgemeinen Vertragsbedingungen, die das Ende der Leistungspflicht des Versicherers spätestens bei Bezug der Berufsunfähigkeitsrente festsetzt, unwirksam sei.
Das LG München I gab der ersten Stufe der Klage des Versicherers statt. Eine Obliegenheit stelle zwar grundsätzlich keine einklagbare Pflicht des Versicherungsnehmers dar, allerdings könne im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz aus § 242 BGB („Treu und Glauben“) im Rahmen einer Obliegenheitsverletzung, einen Anspruch auf Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente begründen. Für einen solchen Einzelfall gelten gewisse Voraussetzungen.
Grundsätzlich obliegt es dem Versicherungsnehmer, dem Versicherer jede angeforderte Auskunft zu erteilen, die dem Zwecke der Leistungsprüfung dient. Dadurch entsteht ein Informations- und Kommunikationsprozess zwischen den Parteien. Um eine gebührende Leistungsprüfung des Versicherers ermöglichen zu können ist währenddessen auf den Vertrauensgrundsatz aus § 242 BGB abzustellen.
Eine Obliegenheitsverletzung besteht, soweit die gegenseitige Informationspflicht verletzt ist. Damit ein solcher Fall eintreten kann, muss der Versicherer zum Erlangen der benötigten Informationen auf die Mithilfe des Versicherungsnehmers angewiesen sein. Der Versicherungsnehmer muss wiederum die Informationen zur Beseitigung der Informationslücke unschwer weitergegeben können. Sollte der Versicherungsnehmer die Informationen nicht weitergeben, wäre seine Obliegenheitspflicht verletzt und ein Auskunftsanspruch des Versicherers wäre mit Treu und Glauben zu begründen.
Durch das Versicherungsverhältnis kann der Versicherer also damit rechnen, dass der Versicherungsnehmer seinen Mitteilungspflichten grundsätzlich nachkommt. Die im vorliegenden Fall bestehende Auskunftsverweigerung des Versicherungsnehmers sei dementsprechend treuwidrig. Der Versicherungsnehmer habe durch sein eigennütziges Verhalten der Verweigerung das Vertragsverhältnis und das Aufklärungsinteresse des Versicherers in elementarer Art und Weise verletzt. Daher könne in diesem Fall ausnahmsweise ein Rückgriff auf den Vertrauensgrundsatz gemäß § 242 BGB erfolgen.

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Die Behauptung der Unwirksamkeit der Regelung, die die Leistungspflicht des Versicherers entfallen lässt, sobald an die Stelle der Arbeitsunfähigkeit die Berufsunfähigkeit tritt, wies das LG München I zurück.
Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit seien grundsätzlich unterschiedliche Arten der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die einander für gewöhnlich ausschließen (siehe auch: Ist Arbeitsunfähigkeit gleichbedeutend mit Berufsunfähigkeit?). Der Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung sei der Ersatz eines vorübergehenden Arbeitsausfalls, während die Berufsunfähigkeitsrente die Absicherung des Verdienstausfalls für eine nicht absehbare Zeit darstelle. Der Versicherungsnehmer könne also nicht gleichzeitig Versicherungsleistungen aus der Krankentagegeldversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen.
Zudem sei der Versicherungsnehmer nicht durch die Beendigung des Krankentagegeldvertrags bei Eintritt der Berufsunfähigkeit unangemessen benachteiligt. Ein einhergehender Entfall der Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherers entspräche dem Zweck der abgeschlossenen Versicherung. Eine Unwirksamkeit der Klausel scheide damit laut Urteil des LG München I aus.
Das LG München I verdeutlicht mit dieser Entscheidung, dass auch eine Obliegenheitsverletzung unter bestimmten Umständen gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen und eine Rechtsgrundlage zur Klage auf Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente bieten kann. Ein aus mangelnder Aufklärung entstandener, zeitgleicher Bezug von Krankenkassengeld und Berufsunfähigkeitsrente darf insofern auch nicht vorliegen. Zu dieser rechtlichen Fragestellung gibt umfassende rechtliche Fallstricke, welche nachfolgend zusammengefasst nachgelesen werden kann: „Rückforderung Krankentagegeld“.
Insbesondere vor der Beantragung von Berufsunfähigkeitsleistungen sollten Versicherte sich umgehend rechtliche Beratung einholen, sofern Leistungen aus der Krankenversicherung bzw. Krankentagegeldversicherung bezogen werden. Damit bestenfalls keine Ansprüche vereitelt werden, wird angeraten sich an kompetente Rechtsanwaltskanzleien zu wenden, die ihren Beratungsschwerpunkt im Bereich des Versicherungsrechts haben, bestenfalls sogar im Bereich der biometrischen Versicherungen.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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