
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützten eine Tierärztin erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression.
Die Versicherungsnehmerin nahm nach dem Abitur ein Studium der Veterinärmedizin auf und schloss dieses erfolgreich mit der Approbation ab. Bereits während des Studiums begann sie zusätzlich eine Doktorarbeit, die sie mit der Promotion beendete.
Anschließend arbeitete die Tierärztin in der Tierarztpraxis ihres Vaters mit und übernahm dort umfassende Aufgaben in der Klein- und Großtierpraxis. Dazu gehörten die Sprechstundenführung, Behandlungen und Operationen, Hausbesuche, die Bestandsbetreuung sowie Tätigkeiten in der Fleischbeschau. Darüber hinaus war sie für die Versorgung eines Tierheims, die Buchhaltung sowie das gesamte Praxismanagement zuständig. Die Arbeitsbelastung war sehr hoch und umfasste auch Nacht- und Notdienste.
Nach dem Ausscheiden ihres Vaters führte die Tierärztin die Praxis eigenständig weiter, stellte eine Helferin ein und übernahm zusätzlich die vollständige Umstrukturierung der Praxis, einschließlich der Einführung einer Praxissoftware, der Neuorganisation des Abrechnungswesens und der digitalen sowie papiergebundenen Dokumentation.
Im Verlauf der langjährigen hohen beruflichen Belastung entwickelte die Tierärztin zunehmend schwere psychische und körperliche Beschwerden, darunter Schlafstörungen, Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Zittern, Schmerzen sowie depressive Symptome bis hin zu Suizidgedanken und selbstverletzendem Verhalten. Trotz deutlicher Überforderung arbeitete sie weiter ohne ausreichende Erholungsphasen.
Mehrere Versuche, psychotherapeutische Hilfe zu erhalten, blieben zunächst erfolglos. In der schließlich aufgenommenen Behandlung wurde eine Depression diagnostiziert. Eine gesundheitlich begründete Befreiung von Nacht- und Notdiensten führte nur zu einer vorübergehenden Entlastung, während Arbeitsmenge und bürokratische Anforderungen weiter zunahmen.
Als sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechterte, fasste die Tierärztin den Entschluss, bei ihrem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression zu beantragen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Für die Erstellung dieses Leistungsantrages bat sie die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte um Unterstützung.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Zunächst begutachteten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Unterlagen der Tierärztin, um eine fundierte Sachverhaltsanalyse vorzunehmen. Hierbei ging es insbesondere darum, zu prüfen, inwieweit eine Berufsunfähigkeit wegen Depression in Frage kam. Von einer solchen hätte grundsätzlich ausgegangen werden können, sofern die Tierärztin ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu wenigstens 50 % nicht mehr verrichten konnte. Erreicht die Berufsunfähigkeit nämlich diesen Grad, der sich an der zeitlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden können, orientiert, wäre nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Maßgeblich ist die übliche Arbeitszeit der versicherten Person (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Da die Tierärztin selbstständig war, musste darüber hinaus eine betriebliche Umorganisation unmöglich oder unzumutbar sein. Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit, auf die eigene Tätigkeitsgestaltung Einfluss zu nehmen, dahingehend nicht besteht, dass eine sinnvolle weitere Tätigkeit, welche der Rolle einer Betriebsinhaberin gerecht wird und die eigene Lebensstellung wahrt, ausgeübt werden kann (siehe hierzu auch: Umorganisation eines Friseurmeisters nach Berufsunfähigkeit (OLG Dresden)).
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte kamen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit wegen Depression erfüllt waren. Gemeinsam mit der Tierärztin erstellten sie einen Stundenplan, der ihren Berufsalltag und die Konsequenzen der Depression auf ihre Tätigkeit genau darstellte (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Nach der Fertigstellung dieses Stundenplans konnten die relevanten Dokumente gebündelt und der vollständige Leistungsantrag zur Begründung der Berufsunfähigkeit wegen Depression beim Versicherer eingereicht werden. Bald darauf erkannte dieser die Berufsunfähigkeit als Ärztin an und begann mit der Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es bereits bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll sein kann, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Deren Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung verfügbar.
Rechtsanwalt Jan Hendrik Schrape ist angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er vorwiegend im Versicherungsrecht tätig und unterstützt dabei vor Allem Versicherte bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente und nach einer Leistungsablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung.

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