Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Beratungsumfang bei einer Risikolebensversicherung (OLG Dresden)

Das OLG Dresden befasste sich mit Urteil vom 11.12.2025 (Az.: 3 U 79/23) erneut mit dem erforderlichen Beratungsumfang bei einer Risikolebensversicherung.

Tod des Alleinverdieners

In dem Verfahren ging es um Schadensersatzansprüche einer Witwe. Nach dem Tod ihres Ehemannes und Vaters ihrer gemeinsamen 2 kleinen Kinder begehrte die Witwe Schadensersatz von dem Versicherungsmakler, der sie und ihren Ehemann kurz vor dem Tod des Ehemannes noch zur gemeinsamen Todesfallabsicherung beraten hatte.

Anlass für das gemeinsame Beratungsgespräch war ein vom Versicherungsmakler versandte Fragebogen, in welchem die Eheleute angegeben hatte, Beratungsbedarf im Bereich der „Hinterbliebenen/Familien-Absicherung“ zu haben. Daraufhin fand ein gemeinsames Beratungsgespräch des Versicherungsmaklers mit den Eheleuten statt. Dieses Gespräch erfolgte im Juli 2020, also während der Coronapandemie. Zum damaligen Zeitpunkt war der Ehemann Alleinverdiener. Seine Ehefrau kümmerte sich im Wesentlichen um die Erziehung der beiden Kinder sowie den gemeinsamen Haushalt.

Zur Vermittlung einer Risikolebensversicherung kam es im Rahmen des gemeinsamen Gespräches nicht. Die Eheleute entschieden sich schlussendlich gegen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Der Versicherungsmakler behauptete, der Ehemann hätte sich schlussendlich gegen den Abschluss einer Risikolebensversicherung entschieden. Die Witwe behauptete hingegen, der Versicherungsmakler habe vom Abschluss einer Risikolebensversicherung abgeraten, solange die Eheleute noch keine Immobilienfinanzierung zu schultern hätten.

Einmal zum BGH und wieder zurück

Nach dem Tod des Ehemanns klagte die Witwe vor dem LG Dresden auf Schadensersatz in Höhe von 500.000,00 €. Mit Urteil vom 21.12.2022 (Az.: 8 O 1530/21) verurteilte das LG Dresden den Versicherungsmakler zur Zahlung von 375.000,00 €. Einen ausführlichen Bericht über das Urteil des Landgerichts Dresden ist hier nachzulesen: Maklerhaftung wegen fehlender Risikolebensversicherung (LG Dresden)

Gegen das erstinstanzliche Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das OLG Dresden hob das Urteil des LG Dresden mit Urteil vom 26.04.2024 (Az.: 3 U 79/23) auf und wies die Klage ab (siehe Maklerhaftung bei fehlendem Zuraten zu einer Risikolebensversicherung? (OLG Dresden)).

Gegen das Urteil des OLG Dresden legte die Witwe Nichtzulassungsbeschwerde ein. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2024 (Az. I ZR 70/24), das Urteil des OLG Dresden vom 26.04.2024 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG Dresden. Der BGH monierte, dass das OLG Dresden die Parteien nicht erneut angehört, sondern seine Entscheidung auf die Verwertung der Niederschrift der persönlichen Anhörung der Parteien in erster Instanz gestützt hatte, ohne sich einen persönlichen Eindruck bei ihrer Vernehmung oder Anhörung verschafft zu haben.

Wurden Sie falsch beraten?

Rechtsanwälte helfen im Versicherungsrecht

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

OLG Dresden revidiert eigene Entscheidung

Nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof hatte das OLG Dresden erneut über den Fall zu entscheiden. Nachdem das OLG Dresden die Parteien selbst angehört hat, hielt es nicht mehr an seiner ursprünglichen Entscheidung fest. Vielmehr bestätigte das OLG Dresden mit Urteil vom 11.12.2025 (Az.: 3 U 79/23) die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dresden und wies beide Berufungen der Parteien zurück.

Beratungsumfang bei einer Risikolebensversicherung

Im Rahmen seiner erneuten Entscheidung setzte sich das OLG Dresden detailliert mit dem Beratungsumfang bei einer Risikolebensversicherung auseinander. Streitentscheidend war aus der Sicht des OLG Dresden dabei, wie weitreichend eine Aufklärung des Versicherungsinteressenten zu sein hat und wann ein Versicherungsmakler der Weisung des Versicherungsinteressenten, er wünsche keinen Versicherungsschutz, überhaupt folgen dürfe.

Zunächst führte das OLG Dresden aus, dass der Versicherungsmakler verpflichtet gewesen sei, konkret eine sach- und interessengerechte Versicherungsmöglichkeit zu einer effektiven Abdeckung des Todesfallrisikos darzustellen. Sodann hätte er auch erklären müssen, zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist und dies in Relation zu der tatsächlichen Absicherung setzen müssen. Dies hatte der Versicherungsmakler unstreitig nicht getan, sondern sich bereits nach seinem eigenen Sachvortrag mit der pauschalen Aussage des Ehemannes, er benötige keine Risikolebensversicherung, zufriedengegeben. Eine Aufklärung über mögliche Risikoabdeckungen und Versicherungsprämien waren auch nach dem Sachvortrag des Versicherungsmaklers nicht erfolgt.

Ohne genaue Kenntnis von möglichen Risikoabdeckungen und Versicherungsprämien bestand nach Ansicht des OLG Dresden aber bereits keine hinreichende Grundlage für die Eheleute, auf der sie sich sach- und interessensgerecht für oder gegen den Abschluss einer Risikolebensversicherung hätten entscheiden können. Alleine deswegen habe der Versicherungsmakler einer ablehnenden Haltung des Ehemannes bzgl. des Abschlusses einer Risikolebensversicherung nicht akzeptieren dürfen.

Das OLG Dresden ging daher davon aus, dass der Beratungsumfang bei einer Risikolebensversicherung weiter sei, als vom Versicherungsmakler in dem vorliegenden Fall angenommen und daher eine Falschberatung des Versicherungsmaklers vorliege.

Schadenshöhe?

Das OLG Dresden hatte sodann auch zu beurteilen, wie hoch der Schaden der Witwe ist. Hierzu stellte sich die Frage, in welcher Höhe eine Risikolebensversicherung abgeschlossen worden wäre, wenn der Versicherungsmakler den Beratungsumfang bei einer Risikolebensversicherung richtig erkannt und die Eheleute entsprechend beraten hätte. Hier folgte das OLG Dresden der Auffassung des erstinstanzlichen Landgerichts Dresden und ging von einer Absicherung in Höhe des fünffachen Jahresbruttogehaltes aus.

Fazit

Mit seinem Urteil vom 11.12.2025 sieht das OLG Dresden den Beratungsumfang bei einer Risikolebensversicherung und damit sich die Haftung des Versicherungsmaklers deutlich weiter als bislang. Versicherungsmakler sollten sich durchaus mit dem entsprechenden Urteil detailliert auseinandersetzen – macht es doch deutlich, wie haftungsrelevant es werden kann, vorschnellen Kundenentscheidungen Folge zu leisten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter: Haftung und Beweislast für Beratungsfehler bei Vermittlung einer Versicherung

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

Zum Anwaltsprofil

Anwalt berichtet über Urteil des OLG Dresden zum Beratungsumfang bei einer Risikolebensversicherung.

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.