
Das Oberlandesgericht Celle beschäftigte sich in seinem Urteil vom 18.08.2025 (Az.: 11 U 97/23) mit der Berufsunfähigkeit eines Hufschmieds. Streitpunkt war, ob Berufsunfähigkeit bereits dann vorliegt, wenn der wertschöpfende Kernbereich der Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, auch wenn dieser zeitlich weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht.
Der Versicherungsnehmer war als selbstständiger Hufschmied tätig und unterhielt eine Berufsunfähigkeitsversicherung zur Absicherung seiner Arbeitskraft. Die Arbeit als Hufschmied war aufgrund des Hebens und Festhaltens der Pferde durch erhebliche körperliche Belastung geprägt. Aufgrund von Schmerzen in der Lendenwirbelsäule beantragte der Versicherungsnehmer ab April 2019 Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung.
Im Rahmen der Leistungsprüfung beauftragte der Versicherer einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Sachverständige erstellte ein solches Gutachten, woraufhin der Versicherer die Leistungen des Versicherungsnehmers mit Bezug auf das Gutachten ablehnte.
Mit der Leistungsablehnung war der Versicherungsnehmer nicht zufrieden, woraufhin er Klage vor dem Landgericht Stade erhob. Das LG Stade wies die Klage zurück, da eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht nachgewiesen werden könne. Dagegen legte der Versicherungsnehmer Berufung vor dem OLG Celle ein.
Der Versicherer war der Meinung, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit von mindestens 50% läge nicht vor. Der Versicherungsnehmer könne weiterhin organisatorische oder administrative Aufgaben erledigen. Weiterhin argumentierte der Versicherer, dass Berufsunfähigkeit – wenn überhaupt – erst nach Abschluss der vorgerichtlichen Anspruchsprüfung eingetreten sei, wodurch ein neuer Streitgegenstand begründet worden sei.
Der Versicherungsnehmer hingegen machte geltend, dass es vor allem der Kernbereich seiner Tätigkeit sei, den er nicht mehr ausüben könne. Nebentätigkeiten könnten den Verlust der handwerklichen Arbeit nicht kompensieren. Entgegen dem Versicherer war er der Meinung, es handele sich um dieselbe Erkrankung, weshalb auch kein neuer Streitgegenstand vorläge.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Das OLG Celle musste folglich entscheiden, ob bei dem selbstständigen Hufschmied bereits dann Berufsunfähigkeit vorlag, als der wertschöpfende Kernbereich seiner Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden konnte, obwohl dieser weniger als 50 % der Arbeitszeit ausmachte, und ob eine spätere Feststellung des Eintrittszeitpunkts nach dem Stichtagsprinzip einen neuen Streitgegenstand oder lediglich ein Beweisproblem darstellte.
Unter diesen Gesichtspunkten entschied das OLG Celle, dass bei dem Versicherungsnehmer bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ab dem 01.04.2020 vorgelegen habe. Eine Berufsunfähigkeit eines Hufschmieds liege vor, da er den Kernbereich seiner Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, entschied das OLG Celle. Die handwerkliche Arbeit ist in dem Beruf als Hufschmied die wertschöpfende Tätigkeit. Organisatorische oder administrative Aufgaben könnte der Versicherungsnehmer zwar noch ausüben, diese stellen jedoch nicht den entscheidenden Kernbereich der Tätigkeit dar. Die Einschätzung der Berufsunfähigkeit hängt laut dem OLG Celle damit nicht von einem starren 50%-Zeitanteil ab, sondern vielmehr von der wesentlichen Prägung der Tätigkeit.
Bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts der Berufsunfähigkeit eines Hufschmieds bezieht sich das OLG Celle auf das sogenannte Stichtagprinzip (siehe auch Stichtagsprinzip in der Berufsunfähigkeitsversicherung (OLG Brandenburg)). Entgegen der Auffassung des Versicherers entschied das OLG Celle jedoch, dass nicht lediglich deshalb ein neuer Streitgegenstand vorliegt, weil der Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit ein anderer ist. Das Stichtagprinzip legt lediglich fest, auf welche Tätigkeit die Berufsunfähigkeitsprüfung zu beziehen ist. Kann der Versicherungsnehmer einen früheren Eintritt nicht beweisen, stellt diese lediglich ein Beweisproblem, aber keinen neuen Streitgegenstand dar (so auch BGH, Urt. v. 13.05.1987 – IVa ZR 8/86).
Des Weiteren bringt das OLG Celle erhebliche Mängel an dem vom Versicherer eingeholten Gutachten vor. Dadurch wurde die medizinische Grundlage des Versicherers in erheblichem Maße unglaubwürdig und der Vorwand, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit würde nicht vorliegen, entkräftet.
Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht, dass bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Hufschmieds, der zudem selbständig tätig ist, eine differenziertere Beurteilung vorgenommen werden muss. Im Vergleich zu der Beurteilung bei angestellten Arbeitnehmern bedarf es bei Selbständigen einer konkreteren Beurteilung. Lediglich eine zeitliche Betrachtung genügt dabei nicht.
Lehnt der Berufsunfähigkeitsversicherer eines Selbständigen die Leistungen ab, sollte man von einem spezialisierten Fachanwalt im Versicherungsrecht genauestens prüfen lassen, ob eine korrekte Beurteilung stattgefunden hat. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und u.a. auf der Plattform provenexpert.com positiv bewerten.
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.