
Das Oberlandesgericht Brandenburg befasste sich in seinem Beschluss vom 08.05.2025 (Az.: 11 U 163/24) mit der Frage, ob sich der Versicherer auf das Fehlen der Invaliditätsfeststellung berufen kann, wenn er bereits Kulanzleistungen gezahlt hat. Der Versicherungsnehmer rügte die Zahlung von Kulanzleistungen ohne entsprechendes Anerkenntnis sowie das Verhalten des Versicherers als treuwidrig.
Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Unfallversicherung. Am 03.11.2016 gerieten dem Versicherungsnehmer die Blätter eines Oleanders, einer giftigen Pflanze in die Augen. Dadurch sei Pflanzengift in seine Augen gelangt und Perforationen mit ca. 500 Löchern verursacht, so der Versicherungsnehmer. Seitdem nehme er ein ganztägiges Stechen in den Augen wahr und es bestehe ein dauerhafter Sichtfelddefekt. Laut Versicherungsnehmer bestehe dadurch eine Invalidität beider Augen von je 50%.
Den Unfall zeigte der Versicherungsnehmer seinem Unfallversicherer an und machte Invaliditätsleistungen geltend. Die geltenden Fristen wurden dem Versicherungsnehmer im Rahmen der „Unfall-Schadensanzeige“ und in einem Schreiben vom 06.09.2018 mitgeteilt (siehe hierzu auch Die Fristen in der Unfallversicherung).
Im Rahmen der Leistungsprüfung holte der Versicherer mehrere ärztliche Einschätzungen, Stellungnahmen und Berichte ein. Unter anderem einen vorläufigen Arztbericht vom 02.11.2018.
Der Arztbericht vom 02.11.2018 diagnostizierte eine subjektive Sehstörung. Eine ausdrückliche Prognose bezüglich der Entwicklung oder der Beeinträchtigungen enthielt der Arztbericht nicht. Eine subjektive Sehstörung kann nur zeitweise auftreten und bedeutet keinesfalls eine dauerhafte, unbehandelbare Sehstörung. Auf eine dauerhafte oder unheilbare Erkrankung deutete der Arztbericht folglich nicht hin.
Mit Schreiben vom 17.12.2019 gewährte der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Kulanzleistung. Weitere Versicherungsleistungen lehnte der Versicherer ab, da es an einer Invaliditätsfeststellung mangele. Daraufhin erhob der Versicherungsnehmer Klage vor dem LG Potsdam.
Das LG Potsdam wies die Klage mit Urteil vom 30.07.2024 (Az.: 13 O 43/21) zurück. Das Urteil begründete das LG Potsdam mit der nicht fristgerecht erbrachten Invaliditätsfeststellung. Gegen das Urteil des LG Potsdam legte der Versicherungsnehmer Berufung vor dem OLG Brandenburg ein.

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Das OLG Brandenburg wies die Berufung wegen Unbegründetheit ab und folgte damit der Entscheidung des LG Potsdam.
Das OLG Brandenburg war wie auch das LG Potsdam der Ansicht, dass keine fristgerechte Invaliditätsfeststellung erfolgt sei. Der Arztbericht vom 02.11.2018 habe den Anforderungen einer Invaliditätsfeststellung nicht genügt. Einen Dauerschaden im Sinne einer Invalidität stelle der Arztbericht nicht fest. Es wurde zwar eine Diagnose gestellt und die entsprechenden Beschwerden des Versicherungsnehmers gewürdigt, ein Dauerschaden konnte jedoch nicht festgestellt werden (siehe auch Inhalt der ärztlichen Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung (OLG Dresden)).
Dem Versicherer war es zudem nicht verwehrt, sich auf das Fehlen der Invaliditätsfeststellung zu berufen. Seinen Hinweispflichten sei er nachgekommen, indem er die Fristen in der „Unfall-Schadensanzeige“ mitteilte und in einem weiteren Schreiben wiederholte (dazu auch Fristen für Invaliditätsleistungen in der Unfallversicherung sind wirksam (OLG Dresden)).
Ein Vertrauenstatbestand, der Versicherer würde ein Fristversäumnis nicht einwenden, sei auch nicht geschaffen worden, so das OLG Brandenburg. Der Versicherer habe in seinem Schreiben vom 17.12.2019 ausreichend deutlich gemacht, dass er eine Invalidität nicht für nachgewiesen hält. Er habe eindeutig formuliert, dass er trotz Fehlen der Invaliditätsfeststellung aus Kulanz leistet und dass es keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Dauerschaden gäbe.
Für den Versicherungsnehmer sei damit nicht der Eindruck entstanden, der Versicherer habe die Invalidität anerkannt und würde fortlaufend leisten.
Der Beschluss des OLG Brandenburg macht deutlich, welche weitreichenden Folgen sich aus dem Fehlen der Invaliditätsfeststellung ergeben können. Selbst wenn Leistungen erbracht wurden, kann der Versicherer sich ggf. noch auf die Fristen in der Unfallversicherung berufen. Allerdings kann auch fraglich sein, ob der Versicherer einen Vertrauenstatbestand hervorgerufen hat, sodass sich trotz Fristversäumnis ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers ergibt. Es kann sich also durchaus lohnen, eine Leistungsablehnung durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne stehen dafür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
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