
Obwohl die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung zunächst Leistungen aus der Dienstunfähigkeitsversicherung wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung abgelehnt hatte, setzen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erfolgreich die Zahlung der Dienstunfähigkeitsrente wegen psychischer Beschwerden für einen Berufsschullehrer durch.
Der Versicherungsnehmer absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Anschließend erwarb er den Meistertitel und war bereits im Alter von 22 Jahren als Werkstattleiter in einem Kfz-Betrieb tätig. Zusätzlich schloss er ein Maschinenbaustudium ab. In zuletzt gesunden Tagen arbeitete er mittlerweile in Vollzeit als Berufsschullehrer im Kfz-Bereich mit einem Umfang von 24 Unterrichtsstunden pro Woche.
Der Berufsschullehrer erfuhr jedoch eine zunehmend belastende Mobbing-Situation am Arbeitsplatz. Es erfolgte eine Suspendierung – eine Maßnahme, die erst nach juristischem Einspruch zurückgenommen wurde.
Obwohl ihm der Unterricht und die Arbeit mit den Schülern stets besonders wichtig gewesen waren, führte die anhaltende Konfliktsituation zu erheblichen psychischen Beschwerden. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz war für ihn nicht mehr vorstellbar; allein der Gedanke daran löste starke Symptome aus. Selbst der Versuch, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung persönlich abzugeben, scheiterte an seiner seelischen Belastung.
Im Rahmen einer amtsärztlichen Begutachtung wurde dem Berufsschullehrer schließlich die allgemeine Dienstunfähigkeit attestiert, woraufhin er in den Ruhestand versetzt wurde. Der Lehrer entschloss sich daher, einen Leistungsantrag auf Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente wegen psychischer Beschwerden bei seinem Versicherer, der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung, zu stellen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen).
Im vorliegenden Fall erklärte die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung nach Abschluss ihrer Leistungsprüfung, keine Dienstunfähigkeitsrente wegen psychischen Beschwerden auszahlen zu können. Dies begründete die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung damit, dass der Berufsschullehrer seine vorvertragliche Anzeigepflicht durch die Nichtangabe vorangegangener Behandlungen verletzt habe. Daher erklärte die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung sowohl den Rücktritt vom Versicherungsvertrag als auch die Anfechtung der Vertragsannahmeerklärung. In dieser für ihn existenziell belastenden Situation ersuchte der Berufsschullehrer bei Jöhnke & Reichow rechtlichen Beistand.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte übernahmen das Mandat und machten sich zunächst umfassend mit der Sachlage vertraut. Anschließend übermittelten sie eine schriftliche Stellungnahme an die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung. Sie führten aus, dass die Antragstellung des Berufsschullehrers über einen gebundenen Versicherungsvertreter erfolgt war. Gegenüber diesem hatte der Berufsschullehrer seine Behandlungen zunächst telefonisch und später per E-Mail – einschließlich der konkreten Diagnose – mitgeteilt. Der Versicherungsvertreter bestätigte ihm zudem auf Nachfrage, dass der Abschluss der Versicherung trotz dieser Angaben möglich sei – sogar ohne Risikozuschlag.
Bezüglich einer weiteren, im Antrag nicht angegebenen Behandlung wegen einer Kapselbandläsion am linken Zeigefinger argumentierten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, dass es sich um eine geringfügige Verletzung gehandelt habe, die aufgrund der betroffenen Hand keine berufliche Relevanz für den Berufsschullehrer besaß. Zudem nahmen sie ergänzende und klarstellende Ausführungen zur tatsächlichen Behandlungshistorie vor, um die medizinische Ausgangslage für den die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung vollständig transparent darzustellen.
Das Schreiben zeigte umgehend Wirkung: Nach Rücksprache mit seinem Versicherungsvertreter nahm die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung die erhobenen Vorwürfe zurück und begann, die Dienstunfähigkeitsrente wegen psychischer Beschwerden an den Berufsschullehrer auszuzahlen.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es bereits bei der Beantragung einer Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsrente sinnvoll sein kann, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Deren Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung sowie unter Dienstunfähigkeit als Lehrer verfügbar.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.