
Im Urteil vom 21. August 2025 (Az. 11 U 161/24) entschied das Oberlandesgericht Celle zur Berufsunfähigkeitsversicherung, ob die konkrete Verweisung eines Installationsmonteurs auf die Tätigkeit als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen zulässig ist und welche Auswirkungen die Lebensstellung wegen spürbaren Einkommensabsinkens unter Einbeziehung von Überstunden und Verpflegungspauschalten sowie fehlender Vergleichbarkeit hat.
Der Versicherungsnehmer war als Installationsmonteur im Windkraftbereich tätig und übernahm zusätzlich Vorarbeiterfunktionen. Nachdem der Versicherer die Berufsunfähigkeit zunächst anerkannt und Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erbracht hatte, nahm der Versicherungsnehmer später eine Tätigkeit als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen auf. Der Versicherer leitete daraufhin ein Nachprüfungsverfahren ein und stellte die bisherigen Leistungen ein. Er berief sich auf eine konkrete Verweisung: Die neue kaufmännische Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer ausübte, sei im Anforderungsprofil vergleichbar und die Berufsunfähigkeitsrente daher entbehrlich. Die Kernfrage ist vorliegend, ob die neue Tätigkeit als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen hinsichtlich Einkommen und Lebensstellung tatsächlich mit der bisherigen vergleichbar war.
Das Landgericht Stade hatte mit Urteil vom 27. August 2024 (Az. 3 O 234/23) die Klage abgewiesen. Das Landgericht Stade sah die neue kaufmännische Tätigkeit als vergleichbar an und rechnete Überstunden sowie Verpflegungspauschalen bei der Bestimmung des prägnanten Einkommens nicht mit ein.
Das Oberlandesgericht Celle stellte jedoch im Gegensatz zur Vorinstanz klar, dass Überstunden sowie Verpflegungspauschalen die Lebensstellung prägten und daher in den Einkommensvergleich einzubeziehen seien. Dadurch, dass das Einkommen in der neuen Tätigkeit deutlich niedriger war, sah das Oberlandesgericht Celle die konkrete Verweisung eines Installationsmonteurs als unberechtigt an.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle betrachtet dabei zunächst die Lebensstellung des Versicherten, so wie sie durch die in gesunden Tagen gelebte Erwerbstätigkeit geprägt gewesen ist. Diese Erwerbstätigkeit inkludierte regelmäßig anfallende Überstunden, Zuschläge und Verpflegungspauschalen.
Außerdem verlangt die Vergleichbarkeit neben der Tätigkeitsebene einen realitätsnahen Einkommensvergleich. Spürbare Abschläge sind dabei nicht hinzunehmen. Schließlich sind reine Annahmen über theoretisch erzielbare Vergütungen unbeachtlich. Die konkrete Verweisung eines Installationsmonteurs muss finanziell und qualitativ auf gleicher Augenhöhe landen. Anderenfalls bleibt die Leistungspflicht bestehen.
Das Oberlandesgericht Celle knüpft die Vergleichbarkeit damit an zwei Säulen: zunächst die inhaltliche Qualität wie die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Verantwortung und die wirtschaftliche Seite der Lebensstellung. Für die wirtschaftliche Seite kommt es auf die tatsächlich erzielten Einkünfte an. Entscheidend ist, was tatsächlich auf dem eigentlichen Konto ankommt. Das Oberlandesgericht Celle betont, dass regelmäßig gezahlte Überstunden, Zuschläge und Verpflegungspauschalen das prägende Einkommen mitbestimmen, sofern ihnen nicht typischerweise entsprechende Ausgaben gegenüberstehen. Daher zählen sie zur Lebensstellung und dürfen nicht herausgerechnet werden.

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Im vorliegenden Fall ergab die Gegenüberstellung der Lohnabrechnungen, dass der Versicherungsnehmer im neuen kaufmännischen Beruf rund 27 % weniger verdient als im früheren Beruf als Monteur – wohlgemerkt unter Einbezug der prägenden Überstunden und der regelmäßig gezahlten Verpflegungspauschale. Ein solches Absinken stellt nach der vom Oberlandesgericht Celle herangezogenen Orientierung einen spürbaren sozialen Abstieg dar. Bereits dieser Einkommensabschlag genügte dem Oberlandesgericht Celle, um die Verweisbarkeit zu verneinen.
Das Oberlandesgericht Celle hob auch qualitative Unterschiede hervor. Die Tätigkeit als Installationsmonteur erfordert handwerklich Präzision, körperliche Belastbarkeit, Arbeiten nach technischen Zeichnungen sowie strenge Sicherheitsstandards. Damit besteht ein Anforderungsprofil, das sich klar von überwiegend administrativen und organisatorischen Aufgaben im kaufmännischen Bereich unterscheidet. Diese qualitative Nichtvergleichbarkeit stützt zusätzlich die Unzulässigkeit der konkreten Verweisung.
Im Nachprüfungsverfahren trägt grundsätzlich der Versicherer die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr vorliegen. Zugleich trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Versicherungsnehmer die konkrete Verweisung nicht gegen sich gelten lassen will. Dem wurde im vorliegenden Fall hier entsprochen: Vorhandene Gehaltsabrechnungen und eine nachvollziehbare Schilderung der früheren Arbeitsabläufe belegten regelmäßige Überstunden und die Bedeutung der Verpflegungspauschale. Eine bloß hypothetische Annahme, die Überstunden seien nicht verlässlich prognostizierbar, ließ das Gericht nicht genügen.
Das Oberlandesgericht Celle stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte von Versicherungsnehmern in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Nachprüfungsverfahren darf eine konkrete Verweisung eines Installationsmonteurs nur dann erfolgen, wenn die neue Tätigkeit in Einkommen und Anforderungen tatsächlich gleichwertig ist. Ein rein oberflächlicher Vergleich ist nicht ausreichend. Entscheidend ist, ob die bisherige Lebensstellung des Versicherungsnehmers erhalten bleibt. Sinkt das Einkommen, insbesondere unter Berücksichtigung prägenden Bedingungen wie Überstunden oder Verpflegungspauschalen, spürbar ab, oder unterscheiden sich die Tätigkeitsprofile qualitativ deutlich, ist eine Verweisung unzulässig.
Das Urteil macht also klar: Eine konkrete Verweisung eines Installationsmonteurs darf nicht auf theoretischen Annahmen beruhen. Für Versicherungsnehmer bedeutet das, dass jede Ablehnung oder Umstellung durch den Versicherer sorgfältig geprüft werden muss, weil die tatsächliche Vergleichbarkeit plausibel belegt werden muss.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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