Nachdem die INTER Krankenversicherung AG gegen das von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erstrittene Urteil des LG Hannover eingelegt hatte, bestätigt das OLG Celle (Az.: 8 U 5/25) nunmehr die Verurteilung zur Zahlung von Pflegetagegeldern an verwitwete Ehefrau.
Nach dem Tod ihres Ehemannes verlangte die Witwe die Zahlung von Pflegetagegeldern von der INTER Krankenversicherung AG aus einer vom Ehemann vor seinem Tod abgeschlossenen Pflegetagegeldversicherung. Vor seinem Tod war der Ehemann mehrere Monate lang pflegebedürftig gewesen.
Streitig war dabei das Zustandekommen des Versicherungsvertrages sowie auch die Frage einer wirksamen Anfechtung durch die INTER Krankenversicherung AG. Der Ehemann hatte noch zu Lebzeiten einen Versicherungsantrag gestellt, der offenbar niemals bei der INTER Krankenversicherung AG eingegangen war. Vielmehr hatte der Versicherungsmakler des Ehemannes diesen Antrag offenbar nicht weitergeleitet, sondern stattdessen einen eigenen Versicherungsantrag gestellt, bei welchem die Gesundheitsfragen nach Lungenerkrankungen nicht beantwortet war. Nachdem die INTER Krankenversicherung AG Rückfragen zu den Lungenerkrankungen hatte, wurde auch diese Antragsfrage – ohne vorherige Rücksprache mit dem Ehemann – offenbar durch den Versicherungsmakler verneint. In der Zwischenzeit war der Ehemann jedoch wegen einer Lungenerkrankung beim Arzt gewesen, was der Versicherungsmakler indes nicht wusste.
Nachdem der Ehemann pflegebedürftig geworden ist und die Zahlung von Pflegetagegeldern beansprucht hatte, erklärte die INTER Krankenversicherung AG die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Hiergegen wendete sich der Ehemann und nach dessen Tod seine Witwe als Alleinerbin.
Das LG Hannover sprach der Witwe die Zahlung von Pflegetagegeldern zu (siehe hierzu INTER Krankenversicherung AG zur Leistung aus Pflegetagegeldversicherung an verwitwete Ehefrau verurteilt (LG Hannover)). Hiergegen richtete sich die Berufung der INTER Krankenversicherung AG vor dem OLG Celle.

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Im Rahmen der Berufung hatte das OLG Celle u.a. zu klären, ob die Erklärung des Versicherungsmaklers zum Bestehen von Lungenerkrankungen ins Blaue hinein erfolgte und daher die INTER Krankenversicherung AG zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigte.
Konkret lagen zwischen dem ersten Versicherungsantrag des Ehemannes und der Zusatzerklärung des Versicherungsmaklers, mit der die Frage nach dem Bestehen von Lungenerkrankungen verneint wurde, ca. 4 Wochen. Zwar hatte der Ehemann in seinem ursprünglichen Versicherungsantrag die Frage nach Lungenerkrankungen wahrheitsgemäß verneint, die INTER Krankenversicherung AG argumentierte jedoch, dass sich der Versicherungsmakler nach Ablauf von ca. 4 Wochen nicht mehr auf die Richtigkeit dieser Angaben hätte verlassen dürfen.
Dieser Argumentation folgte das OLG Celle nicht. Nach Auffassung des OLG Celle erfolgte die Angabe des Versicherungsmaklers zu den Lungenerkrankungen gerade nicht ins Blaue hinein. Vielmehr fußte die Erklärung des Versicherungsmaklers auf den Angaben des Ehemanns in dessen ursprünglichem Versicherungsantrag.
Das OLG Celle sah daher die Anfechtung der INTER Krankenversicherung AG wegen arglistiger Täuschung als unbegründet ab und bestätigte die Verurteilung des LG Hannover zur Zahlung von Pflegetagegeldern.
Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass nicht jede Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag zu einer Anfechtung des Versicherungsvertrages berechtigen. Vielmehr muss genau geprüft werden, welche Kenntnisse beim Erklärenden vorgelegen haben und ob tatsächlich eine Täuschungsabsicht vorgelegen hat. Soweit ein Versicherer die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt, kann es daher durchaus sinnvoll sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der genauen Prüfung des Einzelfalls zu beauftragen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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