Berufsunfähigkeit wegen Krebs

Berufsunfähigkeit wegen Sehstörung einer Physiotherapeutin anerkannt

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützten eine Physiotherapeutin erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeit wegen Sehstörung.

Tätigkeit als Physiotherapeutin

Die Versicherungsnehmerin war in zuletzt gesunden Tagen als selbstständige Physiotherapeutin tätig. Sie führte eine eigene Praxis und war sowohl für die Behandlung der Patienten als auch für sämtliche organisatorischen und administrativen Aufgaben verantwortlich.

Der Arbeitstag der Physiotherapeutin begann früh mit dem Öffnen und Lüften der Praxis, dem Einschalten der Geräte sowie der Reinigung und Desinfektion der Behandlungsräume. Im Anschluss führte sie Einzel- und Gruppentherapien durch. Dabei behandelte, mobilisierte und unterstützte sie Patienten mit teils erheblichen Bewegungseinschränkungen. Dazu gehörten aktive und passive Maßnahmen wie Massagen, Dehnungen, Gelenkmobilisationen und Krafttraining. Während der Behandlungen dokumentierte sie die Therapieverläufe und stimmte Folgetermine ab.

Neben den therapeutischen Aufgaben übernahm die Physiotherapeutin Verwaltungsarbeiten wie Terminplanung, E-Mail-Korrespondenz, Abrechnung, Buchführung und den Kontakt zu Ärzten, Krankenkassen und Angehörigen. Ihre Tätigkeit vereinte somit körperlich fordernde Behandlungsarbeit mit organisatorischer Verantwortung und hoher Konzentrationsanforderung.

Berufsunfähigkeit wegen Sehstörung?

Die Physiotherapeutin musste sich aufgrund eines Hirntumors (Meningeom) einer Operation unterziehen. Infolgedessen entwickelte sie eine schwere Sehstörung (homonyme Hemianopsie), durch die sie auf beiden Augen nur noch die linke Hälfte ihres Gesichtsfeldes wahrnehmen konnte. Sie übersah dadurch Menschen, Gegenstände und Bewegungen auf der rechten Seite und war in ihrer Orientierung stark eingeschränkt.

Hinzu kamen dauerhafte Kopfschmerzen, eine Reizung der Hinterhauptsnerven, starke Lichtempfindlichkeit sowie störende visuelle Fehlwahrnehmungen. Diese Beschwerden führten zu ständiger Erschöpfung, Schwindel und Konzentrationsproblemen. Auch die Arbeit mit Patienten war durch eingeschränkte Wahrnehmung, fehlende räumliche Orientierung und Schmerzen nicht mehr möglich.

Begleitend traten psychische Belastungen wie Ängste und depressive Verstimmungen auf. Trotz intensiver medizinischer und therapeutischer Behandlung konnte die Physiotherapeutin ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Daher fasste sie den Entschluss, bei ihrem Versicherer eine Berufsunfähigkeit wegen Sehstörung zu beantragen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Für die Erstellung dieses Leistungsantrages bat sie die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte um Unterstützung.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht hilft bei Streit mit der Berufsunfähigkeitsversicherung

Bundesweite Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Leistungsantrag mit Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Zunächst begutachteten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Unterlagen der Physiotherapeutin, um eine fundierte Sachverhaltsanalyse vorzunehmen. Hierbei ging es insbesondere darum, zu prüfen, inwieweit eine Berufsunfähigkeit wegen Sehstörung in Frage kam. Von einer solchen hätte grundsätzlich ausgegangen werden können, sofern die Physiotherapeutin ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu wenigstens 50 % nicht mehr verrichten konnte. Erreicht die Berufsunfähigkeit nämlich diesen Grad, der sich an der zeitlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden können, orientiert, wäre nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Maßgeblich ist die übliche Arbeitszeit der versicherten Person (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).

Da die Physiotherapeutin selbstständig war, musste darüber hinaus eine betriebliche Umorganisation unmöglich oder unzumutbar sein. Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit, auf die eigene Tätigkeitsgestaltung Einfluss zu nehmen, dahingehend nicht besteht, dass eine sinnvolle weitere Tätigkeit, welche der Rolle eines Betriebsinhabers gerecht wird und die eigene Lebensstellung wahrt, ausgeübt werden kann (siehe hierzu auch: Umorganisation eines Friseurmeisters nach Berufsunfähigkeit (OLG Dresden)).

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte kamen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit wegen Sehstörung erfüllt waren. Gemeinsam mit der Physiotherapeutin erstellten sie einen Stundenplan, der ihren Berufsalltag und die Konsequenzen der Sehstörung auf ihre Tätigkeit genau darstellte (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Nach der Fertigstellung dieses Stundenplans konnten die relevanten Dokumente gebündelt und der vollständige Leistungsantrag zur Begründung der Berufsunfähigkeit wegen Sehstörung beim Versicherer eingereicht werden. Bald darauf erkannte dieser die Berufsunfähigkeit der Physiotherapeutin an und begann mit der Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente.

Hilfe durch Experten im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherungen

Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es bereits bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll sein kann, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Deren Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung und unter Berufsunfähigkeit wegen Krebs verfügbar.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jan Hendrik Schrape

Rechtsanwalt Jan Hendrik Schrape ist angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er vorwiegend im Versicherungsrecht tätig und unterstützt dabei vor Allem Versicherte bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente und nach einer Leistungsablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung.

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