Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Progressionsschaden bei verspäteter Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente (LG Kleve)

Das Landgericht Kleve entschied am 10. Juli 2025 (Az. 6 O 1/22), ob in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch der sogenannte  Progressionsschaden zu ersetzen ist. Entsteht durch eine verspätete oder gebündelte Nachzahlung von Berufsunfähigkeitsrenten infolge Zahlungsverzugs eine höhere Steuerlast, so könnte der Versicherer zum Ausgleich der Mehrbelastung verpflichtet werden.

Verweigerte Leistungen der Berufsunfähigkeitsrente durch den Versicherer

Der Versicherungsnehmer unterhielt seit dem Jahr 2000 eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Die versicherte Monatsrente belief sich zuletzt auf 2.605,17 EUR bei einer monatlichen Prämie von 312,75 EUR.

Als beim Versicherungsnehmer eine rezidivierende depressive Störung (siehe auch Berufsunfähigkeit wegen Depression) diagnostiziert worden war, beantragte er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer lehnte die Zahlung jedoch ab und verwies auf fehlende Nachweise einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % (siehe: Die Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).

Der Versicherungsnehmer begab sich daraufhin in eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, deren Entlassungsbericht eine fortbestehende depressive Störung ohne Vollremission bestätigte. Da der Versicherer weiter keine Zahlung leistete, erhob der Versicherungsnehmer Klage auf rückständige Renten, Beitragsrückzahlungen und Feststellung der Ersatzpflicht eines Progressionsschadens.

Versicherer muss leisten und darf Berufsbild nicht bestreiten

Das Landgericht Kleve sah eine Berufsunfähigkeit wegen Depression als erwiesen an und verurteilte den Versicherer zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Außerdem stellte das Landgericht Kleve auch fest, dass der Versicherer einen Progressionsschaden zu ersetzen hat.

Grenzen des ,,Nichtwissens“ des Versicherers

Zunächst war zu klären, ob der Versicherer das vom Versicherungsnehmer dargestellte Berufsbild mit ,,Nichtwissen“ bestreiten durfte. Das Landgericht Kleve verneinte es ausdrücklich mit der Begründung, dass ein Versicherer sich nicht auf die Unkenntnis berufen kann, wenn er das Berufsbild bereits in seiner außergerichtlichen Leistungsprüfung selbst zugrunde gelegt hat.

Das vom Versicherungsnehmer dargestellte Berufsbild konnte vom Gericht daher zur Grundlage der weiteren rechtlichen Bewertung des Falles genommen werden, ohne dass dies seitens des Versicherungsnehmers noch weiter nachgewiesen werden musste. Auf der Grundlage des dargestellten Berufsbildes kam ein medizinisches Sachverständigengutachten dazu, dass beim Versicherungsnehmer seit dem 14. November 2022 eine Berufsunfähigkeit vorlag. Diese wurde durch eine depressive Erkrankung in Verbindung mit einer ausgeprägten Persönlichkeitsstruktur verursacht.

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Warum der Progressionsschaden ersatzfähig ist

In der Berufsunfähigkeitsversicherung sind Berufsunfähigkeitsrenten ,,Überschusseinkünfte“ nach dem Einkommenssteuergesetz und werden nach dem Zuflussprinzip besteuert. Hierbei ist das Jahr entscheidend, in dem Berufsunfähigkeitsrenten tatsächlich ausgezahlt werden – nicht das Jahr, für das sie materiell geschuldet waren.

Bleiben also Leistungen im Zahlungsverzug und werden später gebündelt nachgezahlt, so kumuliert das zu versteuernde Einkommen in einem einzelnen Veranlagungszeitraum. Das führt wegen des progressiven Steuertarifs zu einer höheren Steuerlast, als bei rechtzeitiger monatlicher Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente der Fall gewesen wäre.

Das Gericht wertet den Zahlungsverzug des Versicherers als kausal für diese steuerliche Mehrbelastung und damit als ersatzfähigen Schaden. Besonders für Berufsunfähigkeitsrenten greift keine Tarifbegünstigung nach der sogenannten ,,Fünftelregelung“. Der Progressionseffekt lässt sich daher nicht abmildern und ist unmittelbar spürbar. Gleiches gilt für rückerstattete Prämien. Werden hier Beiträge gesammelt erstattet, so kann es zu einem Erstattungsüberhang kommen, der den Sonderausgabenabzug im Erstattungsjahr mindert und so eine zusätzliche Steuermehrbelastung auslöst. Wenn eine Mehrsteuer durch die Verzögerung entsteht, dann ist diese ebenfalls als Verzugsschaden ersatzfähig.

Der Progressionsschaden ist daher nach Ansicht des LG Kleve ersatzfähig, wenn der Versicherungsnehmer ihn korrekt nachweist – etwa durch Steuerbescheide oder Vergleichsrechnungen zwischen hypothetischer und tatsächlicher Steuerlast.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Kleve stärkt die Position von Versicherungsnehmern in der Berufsunfähigkeitsversicherung deutlich. Der Versicherer darf nach der Rechtsauffassung des LG Kleve das Berufsbild nicht pauschal bestreiten, sondern muss bei Zahlungsverzug Verzugszinsen und Rückerstattungen leisten. Zusätzlich haftet er für den Progressionsschaden.

Lehnt ein Versicherer die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab oder verweigert er die Beitragsbefreiung, kann es sinnvoll sein, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen und die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche prüfen. Hierfür stehen auch die Rechtsanwälte von Jöhnke & Reichow gerne zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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