
Das Landgericht Frankfurt befasste sich in seinem Urteil vom 05.07.2025 (Az.: 2-08 O 54/23) mit der Frage, ob ein Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensregulierung hat, wenn er den Zeitpunkt des Diebstals nicht ausreichend eingrenzen kann. Strittig war dabei, ob der Diebstahl vor Bestehen des Versicherungsschutzes geschah oder ob das Fahrzeug während der Versicherungslaufzeit entwendet wurde.
Der Versicherungsnehmer kaufte am 10.03.2022 einen Wohnwagen. An demselben Tag des Kaufes fuhr der Versicherungsnehmer den Wohnwagen zu seinem Wochenendgrundstück und sicherte das Fahrzeug. Bei Verlassen des Grundstücks nahm er die Kennzeichen mit, um das Fahrzeug umzumelden.
Am 11.03.2022 kontaktierte der Versicherungsnehmer seine Versicherungsagentur und ließ sich eine elektronische Versicherungsbestätigung von seiner Kaskoversicherung übermitteln. Noch am selben Tag vereinbarte er für den 15.03.2022 einen Termin für die Ummeldung. Am 15.03.2022 sollte die Ummeldung des Wohnwagens bei der Zulassungsstelle abgewickelt worden seien.
Am 16.03.2022 erfuhr der Versicherungsnehmer, dass der Wohnwagen verschwunden sei. Den Diebstahl meldete er sodann bei seinem Kaskoversicherer.
Ein Zeuge konnte bestätigen, dass der Wohnwagen am 10.03.2022 abgestellt wurde. Der Bruder des Versicherungsnehmers konnte bestätigen, dass der Wohnwagen am 15.03.2022 nicht mehr vorhanden war. Innerhalb der dazwischen liegenden 135 Stunden wurde der Wohnwagen von keiner weiteren Person gesichtet. Den Diebstahl an sich innerhalb der 135 Stunden konnte somit kein Zeuge unmittelbar beobachten. Eine polizeiliche Aufklärung war ebenfalls nicht möglich.
Der Kaskoversicherer lehnte die Schadensregulierung mit der Begründung ab, der Versicherungsnehmer könne nicht nachweisen, dass der Diebstahl in dem versicherten Zeitraum stattfand. Auch der Kaskoversicherer des Verkäufers lehnt die Schadensregulierung aus diesem Grund ab. Daraufhin erhob der Versicherungsnehmer Klage vor dem LG Frankfurt.

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Das LG Frankfurt entschied, dass der Versicherungsnehmer keinerlei Anspruch gegen den Kaskoversicherer hat. Neben dem konkreten Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei auch der Eintritt des Versicherungsfalls an sich fraglich.
Der Versicherungsnehmer hatte vorliegend das äußere Bild eines Diebstahls zu beweisen (siehe auch Das äußere Bild eines Autodiebstahls (OLG Hamburg)). Dieser Nachweis gelang dem Versicherungsnehmer allerdings nicht, entschied das LG Frankfurt. Der Zeuge konnte lediglich bestätigen, dass der Wohnwagen am 10.03.2022 abgestellt worden war. Der Bruder des Versicherungsnehmers bestätigte zwar, dass der Wohnwagen weg war, hatte diesen jedoch selbst nie an dem Abstellort gesehen. Aufgrund der Tatsache, dass als Diebstahlszeitpunkt ein Zeitraum von 5 Tagen, beziehungsweise 135 Stunden in Betracht kam, könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Wohnwagen unmittelbar vor dem Diebstahl noch vor Ort gewesen sei.
Selbst wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl hätte nachweisen können, wäre dies nicht ausreichend, um die Zweifel zu beseitigen, dass der Diebstahl vor Bestehen des Versicherungsschutzes geschah, so das LG Frankfurt.
Es sei möglich, dass sich der Diebstahl ereignete als bereits Versicherungsschutz bestand. Ein Diebstahl vor Bestehen des Versicherungsschutzes sei jedoch gleichermaßen möglich. Zudem war der Zeitraum vor Bestehen des Versicherungsschutzes mit 102 Stunden deutlich größer als der Zeitpunkt, in dem Versicherungsschutz bereits bestand – nämlich nur 33 Stunden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Diebstahl vor Bestehen des Versicherungsschutzes ereignete, ist damit deutlich höher, als dass er sich während des Versicherungszeitraums ereignete, entschied das LG Frankfurt.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits Versicherungsschutz bestand, lag bei dem Versicherungsnehmer. Könne er diesen Beweis wie vorliegend nicht führen, gehe die Unaufklärbarkeit letztendlich zu Lasten des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 17.12.2018 – 4 U 1759/18).
Das Urteil des LG Frankfurt zeigt, dass den Versicherungsnehmern zwar bereits eine Beweiserleichterung eingeräumt wird, ein hinreichendes äußeres Bild eines Diebstahls aber dennoch ausreichend bewiesen werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2002 – IV ZR 263/00). Besonders wenn sich der Diebstahl vor Bestehen des Versicherungsschutzes oder innerhalb eines großen Zeitraumes ereignet haben kann, kann dieser Beweis problematisch werden.
Lehnt die Kaskoversicherung die Schadensregulierung ab, sollte man die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von einem im Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen. Gerne stehe dafür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter Versicherung zahlt nicht nach Autodiebstahl?
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