Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Konkrete Verweisung eines Dachdeckergesellen (OLG Jena)

Das Oberlandesgericht Jena befasste sich in seinem Urteil vom 19.06.2025 (Az.: 4 U 537/23) mit den Voraussetzungen für eine konkrete Verweisung eines Dachdeckergesellen. Konkret ging es dabei um die Anforderungen der Einstellungsmitteilung und die vergleichbare Lebensstellung der Tätigkeiten.

Berufsunfähigkeit als Dachdeckergeselle

Der Versicherungsnehmer war Dachdeckergeselle mit abgeschlossener Berufsausbildung und unterhielt eine Berufsunfähigkeitsversicherung zur Absicherung seiner Arbeitskraft. In den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen war folgendes bezüglich einer konkreten Verweisung vereinbart: „Übt die versicherte Person jedoch eine andere, ihrer Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Als entsprechend wird dabei nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und der sozialen Stellung erheblich unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt.“

Seine Haupttätigkeit in zuletzt gesunden Tagen war auf dem Dach, wobei er beispielsweise Dachbalken prüfte, Latten entfernte oder Spengler- und Blecharbeiten ausführte. Ebenso war er als eine Art Vorarbeiter für seinen Arbeitgeber tätig, was bedeutete, dass er mit Auftraggebern verhandelte, Material bestellte und Absprachen mit weiteren Baufirmen traf. Zudem war er mitunter für Kundengespräche, Abnahmen und Weisungen an Mitarbeiter zuständig.

Aufgrund des Eintritts der Berufsunfähigkeit als Dachdeckergeselle erhielt der Versicherungsnehmer seit dem 01.01.2015 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente.

Zum 20.02.2017 nahm der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Mitarbeiter im Lager, Versand, Messebau und Liefertouren sowie Reklamationsbearbeitungen auf. Anschließend daran war der Versicherungsnehmer ab dem 01.11.2019 als Hausmeister tätig, was konkret das Führen von Gabelstaplern, Bau- und Kehrmaschinen zu innerbetrieblichen Zwecken beinhaltete.

Konkrete Verweisung eines Dachdeckergesellen

Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens verwies der Versicherer den Versicherungsnehmer mit Einstellungsmitteilung vom 09.01.2019 auf die Tätigkeit als „Lagerist/Auslieferer“ und hilfsweise auch auf die Tätigkeit als Hausmeister und stellte die Berufsunfähigkeitsleistungen ein.

Daraufhin forderte der Versicherungsnehmer den Versicherer auf, die vereinbarten Leistungen weiterhin zu erbringen. Dieser Aufforderung kam der Versicherer nicht nach. Er vertrat den Standpunkt, die Differenzen bezüglich Vergütung, sozialer Anerkennung und benötigter Fähigkeiten seien nicht derart hoch, dass sie entscheidungserheblich seien. Die Lebensstellung wurde folglich nach Auffassung des Versicherers gewahrt.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht hilft bei Streit mit der Berufsunfähigkeitsversicherung

Bundesweite Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

Lagerist als vergleichbare Verweisungstätigkeit?

Sodann erhob der Versicherungsnehmer Klage vor dem Landgericht Mühlhausen, welches die Klage mit Urteil vom 04.05.2023 (Az.: 6 O 400/21) abwies. Das LG Mühlhausen vertrat die Auffassung, die derzeit ausgeübte Tätigkeit des Versicherungsnehmers sei mit der des Dachdeckergesellen vergleichbar. Der Versicherungsnehmer habe nicht nachweisen können, dass die Verweisungstätigkeit deutlich geringere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordere. Auch die soziale Wertschätzung und die Vergütung der beiden Berufe weichen laut dem LG Mühlhausen nicht entscheidungserheblich voneinander ab (dazu: Die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung). Die Konkrete Verweisung eines Dachdeckergesellen sei daher rechtmäßig.

Mit dem Urteil des LG Mühlhausen war der Versicherungsnehmer nicht einverstanden. Die Tätigkeiten als Lagerist und Hausmeister seien unter Beachtung der sozialen Anerkennung und des Ausbildungs- und Wissensstandes keinesfalls mit der Tätigkeit eines Dachdeckergesellen vergleichbar, so der Versicherungsnehmer. Daraufhin legte der Versicherungsnehmer Berufung vor dem OLG Jena ein.

Konkrete Verweisung eines Dachdeckergesellen war unrechtmäßig!

Die Berufung vor dem OLG Jena war weitestgehend erfolgreich. Das OLG Jena entschied, dass die konkrete Verweisung eines Dachdeckergesellen unrechtmäßig war und der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente habe. Die Einstellungsmitteilung sei entgegen der Meinung des Versicherungsnehmers formell ausreichend, es habe jedoch an den Voraussetzungen der Verweisbarkeit gemangelt (siehe Verweisung eines Dachdeckers im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung (OLG Köln)).

Eine Einstellungsmitteilung bedarf grundsätzlich einer nachvollziehbaren Begründung der Leistungseinstellung (dazu BGH, Urt. v. 17.02.1993 – IV ZR 228/91). Im Falle einer konkreten Verweisung sind die Anforderungen geringer als bei einer Einstellung aufgrund einer Änderung des Gesundheitszustandes. Die Einstellungsmitteilung des Versicherers war laut dem OLG Jena zwar grenzwertig, aber gerade noch ausreichend.

Ausschlaggebend für die Klageabweisung waren die Mängel an der Verweisbarkeit des Dachdeckergesellen. Die bisherige Lebensstellung des Versicherungsnehmers sei mit keiner der beiden Verweisungstätigkeiten gewahrt worden. Die handwerklichen Fähigkeiten waren dem Versicherungsnehmer in den Verweisungstätigkeiten zwar nützlich, die vorherige handwerkliche Vielfalt und die Stellung als Vorarbeiter prägten jedoch die Tätigkeit als Dachdeckergeselle. Mithin benötigt man im Gegensatz zum Dachdeckergesellen für die beiden Verweisungstätigkeiten keine Berufsausbildung, was hier entscheidungserheblich war (dazu auch BGH, Urt. v. 21.04.2010 – IV ZR 8/08).

Nach einer Gesamtbetrachtung kam das OLG Jena zu dem Ergebnis, dass die Verweisungstätigkeiten insgesamt deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen würden und die konkrete Verweisung eines Dachdeckergesellen demnach ausscheide (vgl. Konkrete Verweisung eines Karosseriemechanikers (OLG Brandenburg)).

Fazit und Hinweise

Das Urteil des OLG Jena zeigt, dass für eine konkrete Verweisung immer eine Gesamtbetrachtung der Umstände vorgenommen muss. Der Vergleich einzelner Kriterien ist für eine vollumfängliche Einschätzung häufig nicht ausreichend.

Macht der Versicherer von seiner Verweisungsmöglichkeit Gebrauch, kann es von Vorteil sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt hinzuzuziehen. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Fachanwalt für Versicherungsrecht erklärt, wann die konkrete Verweisung eines Dachdeckergesellen zulässig sein kann.

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.