Schadensmeldung nach Anfechtung des Versicherungsvertrages (OLG Brandenburg)

In dem Beschluss vom 24.06.2025 (Az.: 11 U 183/24) beschäftigte sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit den den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheiten nach Anfechtung seitens des Versicherers. Dabei ging es konkret um eine verspätete Schadensmeldung nach Anfechtung des Gebäudeversicherungsvertrages.

Verspätete Schadensmeldung nach erneutem Wasserschaden

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Gebäudeversicherung, in der sein selbst bewohntes Einfamilienhaus versichert war. Aufgrund eines ersten Wasserschadens am 05.08.2018 kam es zu einer Leistungsprüfung durch den Versicherer. Daraufhin erklärte der Versicherer mit Schreiben vom 05.02.2019 die Anfechtung des Vertrages wegen einer arglistigen Täuschung bezüglich der Wohnfläche und lehnte die Leistungsregulierung ab.

Gegen die Anfechtung des Versicherers ging der Versicherungsnehmer gerichtlich vor und die Rechtsstreitigkeit wurde mit Urteil vom 19.08.2020 vom LG Frankfurt (Az.: 14 O 155/19) zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden. Der Versicherungsvertrag bestand somit weiterhin.

Nach der Zahlung der Versicherungsleistung für den ersten Schaden meldete der Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 19.11.2020 einen weiteren Wasserschaden. Diesen Schaden hatte der Versicherungsnehmer jedoch bereits am 29.08.2019, also während des Prozesses bezüglich des ersten Schadens noch lief, bemerkt. Die Schadensmeldung erfolgte somit erst mehr als ein Jahr nach Feststellung des Schadenseintritts.

Es erfolgte daher lediglich eine verspätete Prüfung des Schadens durch den Versicherer. Die vom Versicherer beauftragte Sachverständige konnten dabei keine zweifelsfreie Abgrenzung zu dem Erstschaden feststellen. Der Versicherer lehnte eine Schadensregulierung daher ab. Außerdem berief sich der Versicherer darauf, dass der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten verletzt habe.

Arglistig verspätete Schadensmeldung nach Anfechtung?

Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer vor dem LG Frankfurt. Er war der Auffassung, der zweite Wasserschaden sei eindeutig von dem ersten zu unterscheiden, da der erste Schaden vollständig saniert worden sei. Außerdem hätte er seiner Meinung nach keine Obliegenheiten verletzt. Der Versicherer hätte sich wie in einem zuvor gemeldeten Fall lediglich auf die erklärte Anfechtung berufen und darüber hinaus habe er den laufenden Rechtsstreit bezüglich des ersten Schadens nicht riskieren wollen, so der Versicherungsnehmer.

Der Versicherer dagegen berief sich auf die Tatsache, dass der Schaden erst etwa eineinhalb Jahre nach Eintritt gemeldet wurde und aus dem Grund eine differenzierte Betrachtung der Situation für den Versicherer gar nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem seien erforderliche Belege und Beweise für eine klare Differenzierung der Schäden nicht erbracht worden, was eine Verletzung diverser Obliegenheiten darstellen würde, so der Versicherer (siehe auch Nachweis des Versicherungsfalles in der Leitungswasserversicherung (OLG Saarbrücken)).

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Rechtmäßige Ablehnung der Schadensregulierung!

Das LG Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass die Klage des Versicherungsnehmers unbegründet sei und demnach kein Anspruch auf Versicherungsleistungen für den zweiten Wasserschaden bestehe. Der Versicherungsnehmer habe arglistig gegen die Anzeigeobliegenheit, das Veränderungsverbot und die Aufklärungsobliegenheit verstoßen (dazu auch Umfang der Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers (BGH)).

Die verspätete Schadensmeldung nach Anfechtung stellte laut dem LG Frankfurt eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit dar, da einer rechtzeitigen Schadensmeldung nichts entgegenstand – auch nicht der laufende Rechtsstreit – und der Versicherungsnehmer auch Kenntnis von dem Schaden hatte.

Die Verletzung der Obliegenheiten erfolgte zudem arglistig. Der Versicherungsnehmer nahm die Schadensmeldung nach Anfechtung bewusst und gewollt erst eineinhalb Jahre später vor, da er das Ergebnis des Rechtsstreits nicht gefährden und zunächst abwarten wollte. Eine frühere Meldung hätte sich für den Versicherer aufgrund mehrerer Aspekte positiv ausgewirkt. Zum einen hätte der Versicherer die Möglichkeit gehabt, sich selbst einen Eindruck von dem Schaden zu verschaffen und zum anderen hätte sich der Schaden nicht bedeutend verändern können. Besonders die Tatsache, dass es sich bei den beiden Wasserschäden um derart ähnliche Schäden handelte, machte eine frühzeitige Meldung für eine klare Differenzierung noch wichtiger. Folglich handelte der Versicherungsnehmer eindeutig gegen die Interessen des Versicherers und somit arglistig.

Gegen die Entscheidung des LG Frankfurt legte der Versicherungsnehmer Berufung vor dem OLG Brandenburg ein.

OLG Brandenburg weist Berufung zurück!

Das OLG Brandenburg war der Auffassung, dass das LG Frankfurt die Klage zutreffend abgewiesen hat, und wies die Berufung mit Beschluss vom 24.06.2025 zurück.

Der Versicherer durfte die Versicherungsleistung wegen der verspäteten Schadensmeldung nach Anfechtung aufgrund verweigern, so das OLG Brandenburg. Der zweite Schaden hätte unverzüglich gemeldet werden müssen, da der Versicherungsvertrag weiterhin fortbestand. Die verspätete Schadensfallmeldung stelle daher eine Obliegenheitsverletzungen dar.

Weiterhin stellte das OLG Brandenburg fest, dass sich der Versicherungsnehmer in erhebliche Widersprüche verstrickt habe. Einerseits gab der Versicherungsnehmer an, er hätte den Schadensfall aufgrund der erklärten Anfechtung nicht gemeldet. Gegen diese Anfechtung ist der Versicherungsnehmer jedoch rechtlich vorgegangen, woraus sich schließen lasse, dass der Versicherungsnehmer nicht von einer wirksamen Anfechtung überzeugt gewesen ist. Ist der Versicherungsnehmer also davon überzeugt, der Vertrag bestehe noch, könne er nicht zu einem späteren Zeitpunkt daraus schlussfolgern, nicht an die Obliegenheiten gebunden zu sein.

Fazit

Das OLG Brandenburg machte mit seiner Entscheidung deutlich, dass der Versicherungsnehmer, der sich auf die Unwirksamkeit einer Anfechtung und damit auf den Fortbestand eines Versicherungsvertrages beruft, eben auch an die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Obliegenheiten gebunden ist. Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer auch gehalten sein eine Schadensmeldung nach Anfechtung vorzunehmen, um den Versicherungsschutz für weitere Schadensfälle nicht zu gefährden.

Jedoch sind auch stets die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Lehnt ein Versicherer also eine Schadensfallregulierung ab, so kann es sich daher durchaus empfehlen, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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