
Das Landgericht München setzte sich in seinem Urteil vom 25.04.2025 (Az.: 3 HK O 9060/24) mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auseinander. Dabei ging es konkret um die Voraussetzungen des Beratungsverzichts.
Der Versicherer warb im April 2024 mit einem Werbeschreiben für den Versicherungstarif „Unfallschutz exklusiv“. Dieses Werbeschreiben enthielt folgenden Beratungsverzicht:
„Beratungsverzicht: im Rahmen dieses Abschlusses verzichte ich auf eine persönliche oder Telefonische Beratung. Selbstverständlich können Sie bei Fragen weiterhin auf uns zukommen. Wir weisen Sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben darauf hin, dass sich ein Verzicht negativ auf ihre Möglichkeiten auswirken kann, gegen uns als Versicherer einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht geltend zu machen.“
Dieser Beratungsverzicht wurde zwar durch eine Umrahmung grafisch hervorgehoben, war jedoch in einen Fließtext eingebaut.
Das Versicherungsverhältnis wäre zustande gekommen, indem der jeweilige Verbraucher eine Überweisung über den beigefügten Überweisungsträger getätigt hätte.
Ein Verbraucherverband erlangte Kenntnis von dem Werbeschreiben und mahnte den Versicherer mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2024 ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (hierzu: Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht (UWG)). Diese Aufforderung blieb jedoch erfolglos, woraufhin der Verbraucherverband Klage vor dem LG München erhob.

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Der Verbraucherverband war der Auffassung, der Beratungsverzicht hätte einer gesonderten Erklärung bedurft. Eine solche gesonderte Erklärung sei in dem Werbeschreiben nicht vorgesehen gewesen, sodass ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG vorläge.
Der Versicherer hingegen war der Meinung, der Beratungsverzicht sei ausdrücklich in dem Werbeschreiben hervorgehoben worden und dadurch deutlich zu erkennen gewesen. Eine schriftliche Erklärung – vor allem im Rahmen eines gesonderten Dokuments – sei bei Verträgen im Rahmen des Fernabsatzes nicht erforderlich gewesen.
Das LG München kam mit Urteil vom 25.04.2025 zu dem Ergebnis, dass die Klage begründet war, da die nötigen Voraussetzungen des Beratungsverzichts nicht vorgelegen hätten.
Das Erfordernis einer gesonderten Verzichtserklärung dient grundsätzlich dem Schutze des Verbrauchers und regelt demnach das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer. Die Voraussetzungen des Beratungsverzichts müssten folglich dem individuellen Beratungsbedarf des Verbrauchers im konkreten Einzelfall genügen. Um den Anforderungen gerecht zu werden, wäre beispielsweise eine separate Unterschrift, welche sich nur auf den Beratungsverzicht bezieht oder eine separat abgegebene Erklärung nötig gewesen (hierzu auch BGH, Urt. v. 04.09.2002 – VIII ZR 251/01). Eine solche gesonderte Verzichtserklärung mittels getrennter Unterschrift oder gesondert abgegebener Erklärung wurde von dem Verbraucher vorliegend jedoch nicht abgegeben.
Ein gesondertes Dokument hingegen hielt das LG München nicht für notwendig, um den Voraussetzungen des Beratungsverzichts hinreichend zu genügen. Die Annahme, dass ein gesondertes Dokument nötig sei, fände keine gesetzlichen Anhaltspunkte, so das LG München.
Die Voraussetzungen des Beratungsverzichts sind regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten (siehe auch Anforderungen an den Beratungsverzicht (OLG Nürnberg)). Wie das Urteil des LG München zeigt, kommt es bei den Voraussetzungen des Beratungsverzichts auch auf den Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen an. Bestehen Unsicherheiten, ob die Voraussetzungen des Beratungsverzichts auch erfüllt sind, kann es von Vorteil sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
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