Rechtsanwalt für Unfallversicherung unterstützt bei der Geltendmachung von Invaliditätsleistung

Widersprüche bei der Unfallursache (OLG Brandenburg)

In dem Beschluss vom 23.05.2025 (11 U 199/24) befasste sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit einer Streitigkeit, bei der es zentral um Widersprüche bei der Unfallursache in der Unfallversicherung ging. Aufgrund der Widersprüche bei der Unfallursache hatte der Versicherer eine Invaliditätsleistungen ablehnte.

Handgelenksverletzung nach Unfall

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Unfallversicherung. Der zugrundeliegende Versicherungsvertrag enthielt einen Risikoausschluss hinsichtlich Unfallursachen im Zusammenhang mit Bewusstseinsstörungen.

Aufgrund eines Sturzes zog sich der Versicherungsnehmer eine Handgelenksverletzung zu. Daraufhin beantragte er Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung. In der Schadensmeldung gab der Versicherer zunächst an, ihm sei „schwarz vor Augen“ geworden. Eine medizinisch nachvollziehbare Ursache für das „schwarz vor Augen“ werden, gab der Versicherungsnehmer nicht an.

Zu späteren Zeitpunkten revidierte der Versicherungsnehmer seine ursprüngliche Angabe bezüglich der Unfallursache mehrmals und führte als Unfallursache zunächst äußere Umstände wie eine Bodenunebenheit an. Dann wiederum führte er eine Verunreinigung des Bodens an und zuletzt einen übersehenen Bordstein. Schlussendlich lehnte der Versicherer die Invaliditätsleistungen unter Berufung auf die Widersprüche bei der Unfallursache und einen Verweis auf den vertraglich vereinbarten Risikoausschluss ab.

Widersprüche bei der Unfallursache

Bezüglich der Tatsache, dass ein Unfall stattgefunden hat und dieser auch unfreiwillig war, herrschte keine Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien. Der Versicherer vertrat jedoch die Auffassung, dass der Unfall auf eine Bewusstseinsstörung zurückzuführen sei und daher dem vertraglich vereinbarten Risikoausschluss unterfalle.

Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, dass der Risikoausschluss im konkreten Fall nicht greife. Darüber hinaus machte er geltend, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses beim Versicherer liege und dieser seiner Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei.

Daraufhin erhob der Versicherungsnehmer Klage vor dem Landgericht Frankfurt mit dem Ziel, die Invaliditätsleistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag zugesprochen zu bekommen. Das LG Frankfurt wies die Klage jedoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass wegen der Widersprüche bei der Unfallursache kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen bestehe. Mit dem Urteil des LG Frankfurt zeigte sich der Versicherungsnehmer nicht einverstanden und legte Berufung beim OLG Brandenburg ein.

Auch das OLG Brandenburg war jedoch der Ansicht, dass ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen aufgrund der Widersprüche bei der Unfallursache nicht bestehe.

Beweis der Unfallursache

Zwar ist der Grundsatz zutreffend, dass den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn er sich auf den Risikoausschluss wegen Bewusstseinsstörung beruft. Jedoch sei der Versicherungsnehmer in dem vorliegenden Fall seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sofern mehrere Unfallursachen in Betracht kommen, obliege es dem Versicherungsnehmer, dem Versicherer hinreichende Informationen aus seiner Sphäre zu liefern, die eine sachgerechte Prüfung und Rückschlüsse auf die Unfallursache ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2012 – 4 U 218/11). Diesen Anforderungen sei seitens des Versicherungsnehmers nicht genügt worden, sodass der Vortrag des Versicherers als maßgeblich anzusehen war.

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Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

Darüber hinaus bestätigte das OLG Brandenburg die Würdigung des Aussageverhaltens des Versicherungsnehmers durch das LG Frankfurt. Diese Würdigung sei fehlerfrei erfolgt. Die Widersprüche bei der Unfallursache ließe Zweifel daran aufkommen, welche Unfallversion tatsächlich zutreffend war. Um diese Zweifel auszuräumen hätte der Versicherungsnehmer darlegen müssen, aus welchen Gründen er von seiner ursprünglichen Aussage abgerückt sei.

Grundsätzlich komme den ersten Schilderungen des Versicherungsnehmers eine gesteigerte Indizwirkung zu, da diese zeitnah zum Unfallereignis und unbeeinflusst von möglichen rechtlichen Erwägungen erfolgen (hierzu: LG Köln, Urt. v. 25.10.2010 – 26 O 588/09). Demnach sei vorliegend von der ersten Schilderung, also einer Bewusstseinsstörung, auszugehen.

Der Versicherungsnehmer wurde auch mehrfach auf die Mängel und Unklarheiten in seinem Vortrag hingewiesen. Anstatt diese Mängel auszuräumen, wurden seine Einlassungen zunehmend widersprüchlicher, was die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zusätzlich erschütterte.

Fazit

Durch den Beschluss des OLG Brandenburg wird verdeutlicht, dass die Beweislast zwar beim Versicherer liegen kann, dies jedoch nicht die Mitwirkungspflichten oder eine sekundäre Beweislast des Versicherungsnehmers ausschließt. Liegen eindeutige Widersprüche bei der Unfallursache vor, kann dies auch zum Nachteil für den Versicherungsnehmer werden.

Sollte ein Versicherer die Invaliditätsleistungen verweigern, bietet es sich jedoch oftmals an, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, um die genauen Umstände zu prüfen und zu beurteilen, ob die Leistungsablehnung rechtmäßig war. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt erklärt, wann Widersprüche bei der Unfallursache zum Nachteil für den Versicherungsnehmer werden!

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