
Das Landgericht Köln beschäftigte sich in seinem Urteil vom 29.01.2025 (Az.: 23 O 7/23) mit einem Abfindungsvergleich und der konkreten Frage, ob der Abschluss des Vergleichs eine vorsätzliche Verletzung des Aufgabeverbots darstellte.
Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Krankenversicherung zur zusätzlichen Absicherung von anfallenden Krankheitskosten. Im Jahr 2016 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine Oberschenkelhalsfraktur. Außerdem wurde dem Versicherungsnehmer nach einer Hüftkopfnekrose ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt.
Der Versicherer ließ dem Versicherungsnehmer einen Unfallfragebogen zukommen. Der Fragebogen enthielt unter anderem die Information, dass im Falle eines Vergleichs zwischen dem Unfallverursacher und dem Versicherungsnehmer nicht die Ansprüche aus der privaten Krankenkostenversicherung erfasst sind. Es wurde explizit auf die zu nutzende Klausel: „Diese Abfindungserklärung erstreckt sich nicht auf die unfallbedingten Behandlungskosten, die die K. J. Krankenversicherung Ag erstattet hat oder zukünftig noch erstatten wird. […]“ und die Tatsache, dass ohne die Verwendung dieser Klausel die unfallbedingten Kosten nicht erstatten werden könnten, hingewiesen.
Im Jahr 2017 schloss der Versicherungsnehmer mit der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin einen Abfindungsvergleich, ohne die besagte Klausel zu verwenden. Dem Abfindungsvergleich lag eine entsprechende Abfindungserklärung vom 06.12.2017 zugrunde.
Mit Schreiben vom 26.06.2018 verweigerte die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin gegenüber der privaten Krankenversicherung jegliche Beteiligung an weiteren Aufwendungen unter Verweis auf die Abfindungserklärung. Daraufhin teilte der Versicherer dem Versicherungsnehmer wiederum mit, dass eine Kostenübernahme der unfallbedingten Behandlungskosten aufgrund des Abfindungsvergleichs nicht mehr in Betracht komme.
Daraufhin erhob der Versicherungsnehmer Klage und forderte den Versicherer auf, die angefallenen Kosten zu erstatten und festzustellen, dass auch die künftig anfallenden Kosten erstattet werden.
Der Versicherungsnehmer war der Meinung, seine private Krankenversicherung sei verpflichtet, die bereits entstandenen und künftig entstehenden Heilbehandlungskosten zu erstatten. Eine vorsätzliche Verletzung des Aufgabeverbots läge nicht vor, da ihm bei Abschluss des Abfindungsvergleichs nicht klar gewesen sei, dass dadurch auch künftige Ansprüche abgefunden werden würden, so der Versicherungsnehmer. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Abfindungsvergleich auch seine Ansprüche gegenüber seiner privaten Krankenversicherung betreffen würden.
Der Versicherer hingegen war der Meinung, der Versicherungsnehmer habe vorsätzlich gegen seine Obliegenheiten verstoßen, indem er den Abfindungsvergleich unterzeichnete. Auf die Folgen eines Abfindungsvergleichs und die damit einhergehende Verletzung des Aufgabeverbots sei der Versicherungsnehmer ausdrücklich hingewiesen worden.

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Das LG Köln kam zu dem Ergebnis, dass die Klage unbegründet sei und der Versicherungsnehmer mithin keinen Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten habe. Grund dafür war die wie bereits von dem Versicherer vorgebrachte vorsätzliche Verletzung des Aufgabeverbots (dazu auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.10.2019 – 5 U 106/18).
Der Versicherungsnehmer war verpflichtet, das zur Sicherung des Anspruchs dienende Recht zu erhalten und bei der Durchsetzung mitzuwirken. Durch den Abfindungsvergleich mit der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin tat der Versicherungsnehmer jedoch genau das Gegenteilige.
Diese Verletzung des Aufgabeverbots war zudem vorsätzlich. Vorliegend traf den Versicherungsnehmer eine sekundäre Beweislast bezüglich einer gegen Vorsatz sprechenden Annahme. Dieser sekundären Beweislast kam er nicht nach. Die Formulierungen und Hinweise des Versicherers waren unmissverständlich, was dadurch ergänzt wurde, dass sogar eine konkrete Klausel vorgeschlagen wurde, die von dem Versicherungsnehmer ohne weitere Umstände hätte verwendet werden können.
Das Urteil des LG Köln verdeutlicht, dass man vor einem Abfindungsvergleich genauestens über die Konsequenzen informiert sein sollte. Ein Abfindungsvergleich mit dem Unfallverursacher kann erhebliche Auswirkungen auf die Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung (PKV) haben, wenn dadurch eine Verletzung des Aufgabeverbots erfolgt. Es ist daher meist von Vorteil vorab einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
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