
Das Oberlandesgericht Koblenz befasste sich in dem Beschluss vom 26.05.2025 (Az.: 10 U 187/24) mit einer Schadensersatzklage einer Versicherungsnehmerin zu befassen. Konkret ging es dabei um die Erkennbarkeit der Falschberatung und die Frage, wann ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung verjährt.
Die Versicherungsnehmerin unterhielt eine Rentenversicherung mit einer zusätzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese Versicherung wollte sie im Jahr 2014 umdecken, wozu sie von einer Versicherungsvertreterin beraten wurde. Die Versicherungsvertreterin war ihre Nachbarin und aus diesem Grund gleichzeitig eine Vertrauensperson, wie die Versicherungsnehmerin angab.
Aus den Unterlagen der bisherigen Versicherung und einem Hinweis der Versicherungsnehmerin entnahm die Versicherungsvertreterin, dass bei der Rentenversicherung bisher auch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung enthalten war. Dass auch weiterhin eine Berufsunfähigkeitsversicherung mitinbegriffen sein soll, war unstreitig ein wesentlicher Teil der Beratung.
Die Versicherungsnehmerin kündigte ihren bisherigen Vertrag und schloss über die Versicherungsvertreterin einen neuen Versicherungsvertrag in der Annahme, dieser biete ihr den gleichen Versicherungsschutz wie der vorherige Vertrag. Den Versicherungsschein der neu abgeschlossenen Versicherung heftete die Versicherungsnehmerin ab, ohne diesen zu prüfen.
Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beschwerden seit März 2020 beantragte die Versicherungsnehmerin Leistungen aus der ihr ihrem Anschein nach zustehenden Berufsunfähigkeitsrente. Die Leistungen wurden jedoch von dem Rentenversicherer abgelehnt, da in der Rentenversicherung keine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung enthalten sei. Daraufhin forderte die Versicherungsnehmerin die Versicherungsvertreterin und den Versicherer auf, Schadensersatz wegen Falschberatung zu leisten.
Die Versicherungsnehmerin vertrat die Auffassung, die Versicherungsvertreterin habe sie falsch beraten und der Versicherer müsse sich diese Falschberatung zurechnen lassen. Sie habe der Versicherungsvertreterin unter anderem wegen der persönlichen Verbindung derart vertraut, dass sie davon ausgegangen sei, die Versicherungsvertreterin tue alles Nötige für einen korrekten und willensgemäßen Abschluss des Versicherungsvertrages. Aufgrund der Falschberatung habe sie die Umdeckung ihres Versicherungsvertrags vorgenommen (vgl. Falschberatung bei Umdeckung einer PKV (OLG Hamm)). Hätte sie gewusst, dass kein Berufsunfähigkeitsschutz enthalten ist, hätte sie die Umdeckung nicht vorgenommen und würde nun monatlich eine Berufsunfähigkeitsrente bekommen. Diesen entstandenen Schaden müsse der Versicherer nun ersetzen. Der Versicherer hingegen berief sich auf die Erkennbarkeit der Falschberatung und die infolgedessen eingetretene Verjährung.
Um ihrem Schadensersatzbegehren nachzugehen, klagte die Versicherungsnehmerin vor dem LG Trier (Az.: 6 O 458/21). Das LG Trier bejahte die Erkennbarkeit der Falschberatung und kam daher zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung verjährt sei. Daraufhin legte die Versicherungsnehmerin Berufung vor dem OLG Koblenz ein.

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Die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Koblenz bestätigte das Urteil des LG Trier. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung verjährt sei. Die Nichterkennung des Beratungsfehlers durch die Versicherungsnehmerin sei grob fahrlässig gewesen.
Auch bei einem derartigen Vertrauen in die Versicherungsvertreterin hätte der Versicherungsnehmerin klar sein müssen, dass ein allgemeines Risiko von Schreibfehlern, Bearbeitungsfehlern und Missverständnissen nicht ausgeschlossen werden könne, da sich auch Dritte mit der Bearbeitung des Antrags befassen würden. Eine Hinterfragung der Beratung an sich wäre vorliegend nicht erforderlich gewesen. Den Versicherungsschein darauf zu kontrollieren, ob die Beratung auch willensgemäß umgesetzt wurde, sei jedoch die Pflicht der Versicherungsnehmerin gewesen (anders bei umfangreichen Informations- oder Klauselwerken: OLG Köln, Urt. v. 26.07.2019 – 20 U 185/18).
Hätte die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschein überprüft, sei es ihr unmöglich gewesen, zu verkennen, dass der Versicherungsschein keine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auswies und dementsprechend nicht der durchgeführten Beratung entsprach. Es liege damit eine Erkennbarkeit der Falschberatung vor.
Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung habe demnach im März 2014 zu laufen begonnen. Die Verjährungsfrist lief daher mit Ablauf des Jahres 2017 ab.
Dieses Urteil des Oberlandesgericht Koblenz zeigt, wie wichtig es ist, sich als Versicherungsnehmer auch selbst zumindest grundlegend mit seinen Versicherungsunterlagen zu befassen. Eine Beratung durch eine Vertrauensperson stellt keine Garantie dafür dar, dass keine Fehler passieren können.
Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer anhand des Versicherungsscheins eine Falschberatung hätte erkennen können, wird von verschiedenen Gerichten durchaus unterschiedlich gesehen (siehe dazu Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung). Das LG Arnsberg zeigte sich dabei beispielsweise was die Erkennbarkeit der Falschberatung durchaus Versicherungsnehmerfreundlich (siehe auch Verjährung & Pflicht zur Prüfung des Versicherungsscheins (LG Arnsberg)).
Verweigert der Versicherer die Regulierung eines Versicherungsfalles, kann die Beratung durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt durchaus sinnvoll sein, um die Rechtmäßigkeit der Leistungsentscheidung zu prüfen und zu klären, ob möglicherweise ein Schadensersatz wegen Falschberatung in Frage kommt. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter Haftung und Beweislast für Beratungsfehler bei Vermittlung einer Versicherung
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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