Das Landgericht München setze sich in seinem Urteil vom 18.06.2025 (Az.: 37 O 13498/24) mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbeaussagen eines Assekuradeurs auseinander. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Werbung als „Versicherung“ durch einen Assekuradeur auf seiner Webseite ohne einen eindeutig klarstellenden Zusatz, der die tatsächliche Funktion des Anbieters für den Verbraucher erkennbar macht, zulässig ist.
Der Assekuradeur betrieb eine Webseite, auf der Versicherungsprodukte in Form sogenannter „Versicherungs-Flatrates“ angeboten wurden. Diese sollten dem Verbraucher durch die Beantwortung von maximal fünf Fragen individuell zugeschnittene Versicherungsleistungen vermitteln. Dabei erbrachte der Assekuradeur die Versicherungsleistungen nicht selbst, sondern vermittelte diese im Auftrag der Versicherungsunternehmen, mit denen er vertraglich verbunden war.
Aus den Erstinformationen auf der Webseite ging zwar hervor, dass der Betreiber als Versicherungsvermittler tätig ist, jedoch war dies für den Verbraucher nicht unmittelbar und eindeutig auf den ersten Blick erkennbar.
Auf der Webseite wurde wiederholt Werbung als „Versicherung“ durch den Assekuradeur beziehungsweise „Insurance“ vorgenommen – unter anderem in dem Firmenlogo und in den FAQs -, ohne einen erläuternden Zusatz wie „Services“ oder „Vermittler“ beizufügen.
Dies nahm ein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eingetragener Verein zum Anlass, den Assekuradeur als Webseitenbetreiber wegen irreführender Werbung abzumahnen. Der Assekuradeur wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung irreführender Begrifflichkeiten aufgefordert (hierzu: Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht). Dieser Aufforderung kam der Assekuradeur jedoch nicht nach, woraufhin der Verein Klage vor dem Landgericht München erhob.
Der Verein argumentierte, dass die Werbeaussagen beziehungsweise die Werbung als „Versicherung“ geeignet sei, beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei dem Betreiber um eine Versicherungsgesellschaft, die die beworbenen Leistungen selbst erbringe. Diese Irreführung führe zu einer unzulässigen geschäftlichen Handlung gemäß § 5 UWG. Die bloße Einbindung eines Hinweises in der Erstinformation sei unzureichend, da von Verbrauchern nicht verlangt werden könne, alle Informationen auf der Webseite detailliert zu lesen. Maßgeblich sei vielmehr der Gesamtcharakter der Darstellung auf der Webseite, insbesondere durch die dauerhafte Sichtbarkeit des Logos, der Unternehmensbezeichnung sowie der Werbeaussagen.
Dem hielt der Assekuradeur entgegen, dass die Erstinformationen genügen, um über seine Tätigkeit als Vermittler zu informieren. Zudem sei anhand des Konzepts sowie der Verwendung von Begriffen wie „Services“ klar erkennbar, dass es sich nicht um eine eigene Versicherung handle. Eine durchgängige Ergänzung jeder Bezeichnung sei unverhältnismäßig und nicht erforderlich.
Das LG München folgte jedoch weitestgehend der Argumentation des klagenden Vereins und stellte fest, dass die Werbung als „Versicherung“ ohne eindeutigen Zusatz eine irreführende geschäftliche Handlung darstelle. Für den Verbraucher sei nicht erkennbar gewesen, dass der Anbieter als Versicherungsvermittler und nicht als Versicherungsunternehmen auftritt.
Die bloße Einbindung eines Hinweises in der Erstinformation sei nicht geeignet, dem durch die Werbeaussagen erzeugten Gesamteindruck entgegenzuwirken. Auch ein kritisch und aufmerksam agierender Verbraucher könne dadurch getäuscht werden. Entscheidend sei, dass der Betreiber über zentrale Darstellungen wie Logo und Unternehmensnamen den Eindruck einer echten Versicherung vermittle. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 VAG sei bei solchen Konstellationen ein klarstellender Zusatz zwingend erforderlich.
Das Gericht stellte allerdings auch klar, dass ein grundsätzliches Verbot der Nutzung von Begriffen wie „Insurance Services“ nicht gerechtfertigt sei. Ein solcher Zusatz mache deutlich, dass es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen handelt und nicht um die direkte Leistungserbringung eines Versicherers. Damit sei eine hinreichende Konkretisierung gewährleistet, die einer Irreführung entgegenwirke.
Zusammenfassend zeigt das Urteil, dass bei der Werbung für Versicherungsprodukte durch Vermittler hohe Anforderungen an die Transparenz und Klarheit der Begrifflichkeiten gelten. Die Verwendung von Begriffen wie „Versicherung“ oder „Insurance“ ist nur zulässig, wenn durch eindeutige Zusätze unmissverständlich klargestellt wird, dass es sich um einen Vermittler handelt. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die Webseite vermittelt – insbesondere durch visuell prägende Elemente wie Logos und Überschriften. Ein lediglich punktueller Hinweis, etwa in der Erstinformation, reicht dafür nicht aus.
Im Allgemeinen kommt es häufig zu Abmahnungen oder Unterlassungsklagen wegen unlauteren Wettbewerbs, nicht selten auch durch Verbraucherverbände (siehe: Unabhängigkeit? Versicherungsmakler obsiegt gegen den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände vor dem LG Leipzig). Vor diesem Hintergrund sollten Vermittler zwingend ihren werblichen Auftritt hinterfragen und gegebenenfalls anpassen, da ansonsten Abmahnungen und kostenintensive Gerichtsprozesse drohen können. Weitere Hinweise zu derartigen Fragen sind nachfolgende zu finden: Wettbewerbsrecht.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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