Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entschieden, ob auf einen Online-Coachingvertrag das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) anwendbar ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und wie die fehlende Zulassung für Fernlerngänge auf einen Online-Coachingvertrag zu bewerten ist (BGH, Urteil v. 12.06.2025 – III ZR 109/24).
Der Beklagte betreibt ein Online-Coaching-Unternehmen, das sich auf die Vermittlung von Strategien und Wissen in den Bereichen Marketing, Vertrieb, Unternehmensstruktur sowie persönliche Weiterentwicklung („Mindset“) spezialisiert hat. Ziel ist es, Klienten bei der geschäftlichen und persönlichen Optimierung zu unterstützen. Hierfür fehlte ihm allerdings die staatliche Zulassung für Fernlehrgänge durch die Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Der Kläger buchte beim Beklagten ein umfangreiches Business-Coaching-Programm namens „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“. Kostenpunkt: 47.600€. Das Programm wurde über Video-Calls, aufgezeichnete Online-Inhalte und Gruppenbetreuung abgewickelt. Der strittige Inhalt – „die Überwachung des Lernerfolgs“ – wurde wie folgt im Online-Coachingvertrag vereinbart:
Der Kläger leistete zunächst eine Zahlung in Höhe von 23.800€ und nahm am Coaching-Programm teil. Nach etwa sieben Wochen beendete er jedoch die Teilnahme und forderte die gezahlte Summe zurück. Begründung: Der Vertrag sei wegen des Verstoßes gegen das FernUSG nichtig.
Das Landgericht Heilbronn nahm sich der Sache an und wies die Klage ab. Der Vertrag sei nicht gemäß FernUSG wegen Verstoßes gegen das Zulassungserfordernis für Fernlehrgänge nichtig. Das FernUSG sei mangels Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG nicht anwendbar, vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 19.12.2023 – 3 O 108/23. Das Landgericht war sich zwar bewusst, dass das Tatbestandsmerkmal der „Überwachung des Lernerfolgs“ weit ausgelegt werden müsste, nahm jedoch an, dass keine mündliche Kontrolle während des begleitenden Direktunterrichts bestand und eine Selbstkontrolle des Teilnehmers nicht genüge. Ein Lernerfolgskontrolle sei nicht ausdrücklich vereinbart worden und zudem gehe das Programm deutlich über eine Wissensvermittlung hinaus, da nach der Programmbeschreibung die Persönlichkeitsentwicklung ein wesentlicher Bestandteil sei.
Das OLG Stuttgart entschied über die Berufung des Klägers – und dies zu seinen Gunsten. Der BGH bestätigte auch die Auffassung des OLG Stuttgart. Bei dem gebuchten Programm handele es sich um Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Der Anwendungsbereich des FernUSG sei definiert als die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende den Lernerfolg überwacht. Der BGH zeigte in diesem Zusammenhang auf, wie die einzelnen Voraussetzungen inhaltlich zu verstehen und rechtlich einzuordnen sind.
Der BGH stellt klar, dass die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzes weit auszulegen seien. Somit sollte die Vermittlung „jeglicher“ Kenntnisse und Fähigkeiten – „gleichgültig welchen Inhalts“ beinhaltet sein. Eine „Mindestqualität“ der Kenntnisse oder Fähigkeiten sei nicht erforderlich. Der Vortrag der Beklagten, wonach es sich bei dem Angebot um Coaching- oder Mentoring-Leistungen mit Schwerpunkt auf individueller Beratung und persönlicher Begleitung handle, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.
Der BGH führt aus, dass auch bei Online-Unterricht eine räumliche Trennung im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes vorliegt. Maßgeblich seien dabei sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzgebungshistorie, die eine weite Auslegung dieses Merkmals stützten. Zwar gab es zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 1976 noch keine Videokonferenzen. Der Gesetzgeber hätte aber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes die Möglichkeit gesehen, dass der Unterricht in einen anderen Raum übertragen werden kann und hat auch diesen Sachverhalt unter den Begriff der räumlichen Trennung gefasst. Damit hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass alle Unterrichtsformen, die nicht in Präsenz stattfinden, unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen sollen. Ziel des Gesetzes sei eine umfassende Ordnung des Fernunterrichtsmarktes zum Schutz der Teilnehmerinteressen, nachdem Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität auf dem Markt waren. Dieser Schutzzweck führe dazu, dass die Tatbestandsmerkmale weit und nicht restriktiv auszulegen sind. Das Merkmal war bis zuletzt höchst strittig, so entschied das LG Hof vor kurzem, dass ein Live Webinar keine räumliche Trennung darstellen würde (siehe hierzu: Online-Coachingvertrag mit Unternehmer: Keine Anwendbarkeit des FernUSG (LG Hof)).
Der BGH legte ergänzend fest, dass im vorliegenden Fall selbst bei einer einschränkenden Auslegung von einer überwiegenden räumlichen Trennung im Sinne des FernUSG auszugehen sei, da asynchrone Unterrichtsanteile hier überwiegen würden. Hierbei teilte der BGB die Lernmethoden in synchrone und zeitlich versetzt (asynchrone) Lernmethoden ab.
Die Gerichte waren sich einig darin, dass das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen sei. Der BGH sieht dies bereits als erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hätte, in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Hierbei würde eine einzige Lernkontrolle genügen. Zuvor waren einige Gerichte der Meinung, die Gelegenheit des Beklagten, Fragen zu stellen, sei gerade keine Kontrolle des Lernerfolges (siehe hierzu: Überwachung des Lernerfolgs bei Coaching-Verträgen (OLG Hamburg)).
Vertraglich sei dem Teilnehmer das Recht eingeräumt worden, in den Online-Meetings, per E-Mail oder innerhalb der Facebook-Gruppe Fragen zu stellen. Dieses Fragerecht beziehe sich auf das Verständnis des erlernten Stoffs, sodass der Teilnehmer eine individuelle Lernkontrolle herbeiführen und den eigenen Lernfortschritt überprüfen könne. Zwar sei dies nicht ausdrücklich in der Programmbeschreibung erwähnt, ergebe sich jedoch aus deren Auslegung. Auch das Stellen von Hausaufgaben, die erledigt werden müssen, sei ein Indiz für eine Lernerfolgsüberwachung.
Da eine behördliche Zulassung durch die ZFU der Beklagten nicht vorlag, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Der Kläger konnte daher die gezahlte Summe zurückfordern.
Bemerkenswert ist, dass der BGH das FernUSG nicht auf Verbraucherverträge beschränkt, sondern auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendet. Dies begründet er mit dem offenen Wortlaut des Gesetzes. Das FernUSG spreche nur allgemein von dem Lernenden, ohne weitere Anforderungen an dessen Person zu stellen. Damit stellt der BGH klar, dass das FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar ist. Lange Zeit haben Gerichte die Anwendbarkeit des FernUSG unter Unternehmern mit der Begründung des Sinns und Zwecks abgelehnt. So soll der Zweck darin bestanden haben Verbraucher zu schützen- und eben nicht Unternehmer (siehe hierzu: Anwendbarkeit des FernUSG auf Coaching im B2B-Bereich (LG München)).
Mit seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass das FernUSG auch auf Online-Coachingverträge Anwendung finden kann – und zwar unabhängig davon, ob es sich um B2C- oder B2B-Verträge handelt. Maßgeblich ist, ob eine entgeltliche Wissensvermittlung unter räumlicher Trennung und mit Lernerfolgskontrolle erfolgt. Hierbei sparte der BGH nicht an Definitionen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen. Der Anwendungsbereich des FernUSG ist somit ein großes Stück verständlicher geworden – der BGH hat endlich geliefert und dies zugunsten der Rechtsposition der Kunden.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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