Das OLG München thematisierte in seinem Urteil vom 27.11.2024 (Az.: 7 U 2993/23e) die Nachbearbeitungspflicht des Versicherers. Dabei ging es konkret um einen Versicherungsvertrag, welcher nach mehrfacher Verlegung des Versicherungsbeginns von dem Versicherungsnehmer gekündigt wurde.
Der Versicherungsvertreter vermittelte eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn am 01.01.2021. Für diesen Vertragsschluss erhielt der Versicherungsvertreter eine Abschlussprovision als auch einen Vorschuss auf die Jahrescourtagen.
Nachdem der erste Abbuchungsversuch des Versicherers bzgl. der Prämie scheiterte, bat der Versicherungsnehmer um eine Aussetzung der Beitragszahlungen und des Versicherungsschutzes für sechs Monate. Der Versicherer gewährte diesen Aufschub zwar, der erneute Abbuchungsversuch nach Ablauf der sechs Monate scheiterte jedoch erneut. Daraufhin bat der Versicherungsnehmer um einen weiteren Aufschub um sechs Monate. Dem dritten Abbuchungsversuch des Versicherers wurde jedoch erneut vom Versicherungsnehmer widersprochen.
Mit Schreiben vom 08.02.2022 kündigte der Versicherungsnehmer sodann den Versicherungsvertrag. In dem Schreiben gab der Versicherungsnehmer an, dass ihm von einer Mitarbeiterin des Versicherers empfohlen worden sei, den Versicherungsvertrag zu kündigen und erneut abzuschließen, da eine weitere Verlegung nicht möglich sei.
Daraufhin forderte der Versicherer von dem Versicherungsvertreter die Rückzahlung der gesamten Provision. Der Versicherungsvertreter verweigerte die Rückzahlung der erlangten Provision, woraufhin der Versicherer vor dem Landgericht München Klage gegen den Versicherungsvertreter erhob.
Der Versicherer vertrat die Auffassung, der Versicherungsvertrag sei nicht mehr zu retten gewesen, nachdem der Versicherungsnehmer den Vertrag gekündigt hatte, da der Versicherungsnehmer kein Interesse mehr an einem Versicherungsverhältnis gehabt habe.
Der Versicherungsvertreter hingegen war der Ansicht, dass der Versicherer der Nachbearbeitungspflicht des Versicherers nicht ausreichend nachgekommen sei. Ihm selbst hätten als Versicherungsvertreter keine weiteren Möglichkeiten zugestanden, auf den Fortbestand des Versicherungsvertrages hinzuwirken. Das Scheitern des Versicherungsvertrages habe demnach der Versicherer zu vertreten.
Das LG München wies die Klage des Versicherers mit Urteil vom 29.06.2023 (Az.: 31 O 12004/22) ab und entschied, dass der Versicherer kein Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherungsvertreter habe. Diese Entscheidung begründete das LG München mit mangelnden Ausführungen des Versicherers, weshalb er die Nichtausführung des Versicherungsvertrages nicht zu vertreten habe. Gegen dieses Urteil legte der Versicherer Berufung vor dem Oberlandesgericht München ein.

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Das OLG München änderte das erstinstanzliche Urteil des LG München und stellte fest, dass dem Versicherer ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Versicherungsvertreter zustand.
Die Provision war erst nach Zahlung der Erstprämie fällig. Diese Voraussetzung waren nicht erfüllt. Eine Zahlung der Erstprämie war vorliegen unstreitig nicht erfolgt.
Weiterhin entschied das OLG München, dass der Versicherer keine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Versicherungsvermittler begangen habe. Der Versicherer habe schließlich wiederholt den Versicherungsbeginn verschoben. Durch diese wiederholte Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages habe der Versicherer ausreichende Bemühungen unternommen, auf den Fortbestand des Versicherungsvertrages hinzuwirken. Der Versicherer habe sich damit ernsthaft und nachdrücklich um das Vertragsverhältnis bemüht (zu den Anforderungen der Nachbearbeitungsmaßnahmen siehe auch Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren!).
Eine anderweitige Maßnahme wie beispielsweise eine Prämienklage sei aufgrund der vergleichsweisen geringen Prämie als auch wegen der Kündigungsmöglichkeit nicht sinnvoll gewesen. Zudem habe der Versicherungsnehmer nicht eigenständig um Aufschub des Vertragsbeginn gebeten, sondern erst nach Ablehnung der bereits eingereichten Lastschrift. Die zuzumutende Nachbearbeitungspflicht des Versicherers sei daher schließlich erfüllt worden. Schlussendlich genügte die vorgenommene Nachbearbeitung des Versicherers somit, um seine Verantwortung für die Nichtausführung auszuschließen.
Die Entscheidung des OLG München macht deutlich, dass stets konkret geprüft werden sollte, ob überhaupt ein Provisionsrückforderungsanspruch besteht und ob der Versicherer seiner Nachbearbeitungspflicht nachgekommen ist. Vorliegend wurde der Nachbearbeitungspflicht des Versicherers zwar als erfüllt betrachtet, es kommt jedoch stets auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Daher kann es im Zweifel durchaus sinnvoll sein, eine Provisionsrückforderung durch einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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