Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Konkrete Verweisung eines Karosseriemechanikers (OLG Brandenburg)

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit den nötigen Voraussetzungen für die konkrete Verweisung eines Karosseriemechanikers in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu befassen (OLG Brandenburg, Urt. v. 30.04.2025 – 11 U 45/24). Der Versicherungsnehmer war berufsunfähig als Karosseriemechaniker, übte dann aber eine Tätigkeit als Gruppenleiter aus.

Berufsunfähigkeit als Karosseriemechaniker

Der Versicherungsnehmer war Karosseriemechaniker mit abgeschlossener Berufsausbildung. Zur Absicherung seiner Arbeitskraft unterhielt der Karosseriemechaniker eine Berufsunfähigkeitsversicherung. 2016 wurde der Versicherungsnehmer berufsunfähig, was der Berufsunfähigkeitsversicherer anerkannte und seiner Leistungspflicht entsprechend nachkam.

Ab 2017 kam der Versicherungsnehmer einer sonderpädagogisch nachqualifizierten Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt nach. Dafür erwarb er zwar eine Zusatzqualifikation, welche jedoch einer Meinung nach nicht zwingend erforderlich gewesen sei.

Am 30.08.2022 verwies der Berufsunfähigkeitsversicherer den Versicherungsnehmer im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf die konkret ausgeübte Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt. Ab dem 01.10.2022 stellte der Versicherer demnach die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ein.

Der Versicherungsnehmer war nicht einverstanden mit der Leistungseinstellung, woraufhin er sein Leistungsbegehren vor dem Landgericht Potsdam verfolgte.

Gruppenleiter als vergleichbare Verweisungstätigkeit?

Der Versicherungsnehmer vertrat die Auffassung, seine Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Behindertenwerkstatt sei nicht mit der vorherigen als Karosseriemechaniker vergleichbar. Die Beweislast dafür, dass die Möglichkeit einer Verweisung besteht, läge zunächst bei dem Versicherer. Dieser Beweislast sei der Versicherer jedoch nicht hinreichend nachgekommen.

Außerdem trug der Versicherungsnehmer vor, die Zusatzqualifikation könne kein ausschlaggebendes Kriterium darstellen, da sie für die jetzige Tätigkeit keine Notwendigkeit gewesen sei.

Der Versicherer hingegen vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit als Gruppenleiter vergleichbar sei. Die Tätigkeit als Karosseriemechaniker habe auf dem Qualitätslevel 3 gelegen, wohingegen die jetzige Tätigkeit bei Qualitätslevel 5, also höher, liege.

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Konkrete Verweisung eines Karosseriemechanikers war rechtmäßig!

Das Landgericht Potsdam entschied zugunsten des Versicherungsnehmers und verurteilte den Versicherer zur Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Dagegen legte der Versicherer Berufung vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ein.

Das OLG Brandenburg kam zu der Entscheidung, die Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens lägen vor und die konkrete Verweisung eines Karosseriemechanikers war rechtmäßig. Die Darlegungs- und Beweislast liegt zwar grundsätzlich bei dem Versicherer, den Versicherungsnehmer treffe jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Ist der Versicherungsnehmer der Meinung, er sei nicht auf seine neue Tätigkeit verweisbar, muss er darlegen, aus welchem Grund eine konkrete Verweisung ausscheidet (hierzu: BGH, Urt. v. 21.04.2010 – IV ZR 8/08). Eine dementsprechend ausreichende Darlegung seitens des Versicherungsnehmers erfolgte laut dem OLG Brandenburg nicht.

Durch die neu erworbenen Fähigkeiten sei es dem Versicherungsnehmer möglich gewesen, eine andere Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Als Gruppenleiter in der Behindertenwerkstatt benötigt der Versicherungsnehmer zwar andere Fähigkeit als die eines Karosseriemechanikers, dies sei jedoch nicht zwingend ein Hindernis. Grundsätzlich benötigt man bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit auch andere Fähigkeiten. Die als Gruppenleiter benötigten Fähigkeiten seien zwar anders als die eines Karosseriemechanikers, aber nicht geringwertiger, so das OLG Brandenburg (siehe auch BGH, Urt. v. 11.12.2002 – IV ZR 302/01).

Auch die Tatsache, dass für die Verweisungstätigkeit keine Berufsausbildung nötig ist, sei kein Hinderungsgrund für eine konkrete Verweisung. Unterschiede bei der Ausbildungserforderlichkeit können zwar einen entscheidenden Unterschied machen, dies ist jedoch nicht unmittelbar der Fall und müsse stets im Einzelfall geprüft werden. Nach Ansicht des OLG Brandenburg stellt das Ausbildungserfordernis vorliegend keinen bedeutsamen Unterschied der beiden Tätigkeiten dar.

Weiterhin kam das OLG Brandenburg zu dem Ergebnis, die Vergütung, die Verantwortung und auch die soziale Anerkennung bei beiden Tätigkeiten seien vergleichbar, sodass auch hier kein Ausschlussgrund für die konkrete Verweisung eines Karosseriemechanikers auf die Tätigkeit eines Gruppenleiters ersichtlich sei.

Fazit und Hinweise

Das Urteil des OLG Brandenburg zeigt, dass die Vergleichbarkeit zwischen der Verweisungstätigkeit und der vorherigen Tätigkeit auf unterschiedlichen Kriterien beruht. Statt die einzelnen Kriterien zu vergleichen, ist vielmehr auf die Gesamtsituation abzustellen und aufgrund dieser zu beurteilen, ob es sich um vergleichbare Tätigkeiten handelt.

Kommt es zu einer konkreten Verweisung des Versicherers, kann es von Vorteil sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt zu Rate zu ziehen. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weiterführende Informationen und aktuelle Rechtsprechung sind unter der Kategorie Nachprüfung Berufsunfähigkeit sowie zur konkreten Verweisung hier zu finden.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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