
Ein Chirurg vergisst einen Tupfer im Bauchraum einer Patientin. Eine Autofahrerin fährt bei Glätte zu schnell und verursacht einen Unfall. Oder ein Mieter brennt beim Frittieren von gefrorenen Kartoffelröllchen das Haus nieder. Obwohl sich diese Fälle auf verschiedene Lebensbereiche und juristische Sphären beziehen, verbindet sie eine gemeinsame rechtliche Grundlage: die Fahrlässigkeit. Was im Alltag schnell passiert, kann im Versicherungsfall entscheidend sein – denn oft steht dann die Frage im Raum: War das noch einfache Fahrlässigkeit – oder schon grobe? Wo beginnt der Vorsatz und was sind die Rechtsfolgen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in § 276 Abs. 2 eine grundlegende Definition der Fahrlässigkeit:
„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“
Daraus ergibt sich ein objektiver Maßstab: Entscheidend ist, wie sich ein verständiger und gewissenhafter „Durchschnittsmensch“ in der konkreten Situation verhalten hätte. Fahrlässigkeit ist also das Außerachtlassen einer gebotenen Sorgfaltspflicht. Sie steht begrifflich zwischen Vorsatz und „echtem“ Unglück.
Der Vorsatz hingegen geht über jede Form der Fahrlässigkeit hinaus: Hier weiß der Versicherungsnehmer, dass sein Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden herbeiführt – oder nimmt diesen zumindest billigend in Kauf (Eventualvorsatz). Die Rechtsfolge ist gravierend: Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Versicherungsfalls besteht kein Versicherungsschutz: Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles
Abzugrenzen ist der Vorsatz von der groben Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedermann einleuchten musste. Dafür wird ein Verhalten des Versicherungsnehmers vorausgesetzt, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.
Spricht man von Obliegenheitsverletzungen ist die Verletzung einer vertraglich begründeten Obliegenheit gemeint. Stillschweigend übernommene Obliegenheiten gibt es i.d.R. nicht. Sie müssen vielmehr klar vereinbart sein. Obliegenheiten können bspw. die unverzügliche Schadenanzeige (vgl. § 30 VVG) oder Auskunfts- oder Aufklärungspflichten (vgl. § 31 VVG) sein. Die Obliegenheit ist auf die Herbeiführung eines bestimmten im Interesse des Versicherers liegenden Erfolgs gerichtet. Sie ist somit schon dann verletzt, wenn der Erfolg ausbleibt und dies vollkommen unabhängig von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Folge kann eine Kürzung oder Leistungsverweigerung sein.
Ein Schwerpunkt liegt in der Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht unbeabsichtigt und leicht verletzt – etwa durch ein Versehen oder eine Unachtsamkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss – dies wäre Beispielsweise durch das Herbeiführen eines Autounfalls mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille der Fall.
Besonders relevant ist die Fahrlässigkeit bei der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten. Gibt der Versicherungsnehmer bspw. im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung frühere Erkrankungen oder psychische Behandlungen (gefahrerhebliche Umstände) nicht oder unvollständig an – sei es aus Vergesslichkeit oder wegen einer fehlerhaften Einschätzung –, stellt sich die Frage, ob eine einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Während bei bloßer Unachtsamkeit der Versicherungsschutz bestehen bleiben kann, kann bei einer groben Fahrlässigkeit der Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt werden. Die Folge wäre, dass das ursprüngliche Vertragsverhältnis nicht weiter fortbesteht.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Ob im Schadens- oder Leistungsfall geleistet wird, hängt in vielen Versicherungssparten nicht nur von der Art des Schadens ab, sondern auch davon, wie dieser entstanden ist. Versicherer bewerten genau, ob der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten zur Entstehung oder Ausweitung des Schadens beigetragen hat.
Grundlage für die rechtliche Bewertung bildet unter anderem § 81 Abs. 2 VVG. Danach kann der Versicherer seine Leistung anteilig kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat (Quotelung). Die Kürzung erfolgt „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis“. Sonderregelungen bestehen nach § 103 VVG jedoch für den Bereich der Haftpflichtversicherung. Bei leichter Fahrlässigkeit bleibt normalerweise der Versicherungsschutz unberührt. Für die Praxis bedeutet das: Wird ein Schaden durch einfache Nachlässigkeit verursacht, zahlt der Versicherer in der Regel voll.
Strittig in der Literatur und Rechtsprechung ist, ob beim Zusammentreffen von mehreren Verstößen oder auch bei einem grob fahrlässigen Verstoß, der nahe beim bedingten Vorsatz liegt, eine „Kürzung auf null“ möglich ist. Befürworter bejahen dies aufgrund der Entstehungsgeschichte. Gegen eine Kürzung auf null spricht allerdings, dass damit die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unterlaufen wird. Für die praktische Anwendung verliert der Streit an Bedeutung, da in solchen Fallkonstellationen regelmäßig zu prüfen ist, ob nicht bereits der Eventualvorsatz vorliegt.
Der Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit ist eine vertragliche Regelung, bei der der Versicherer zusichert, auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden zu leisten. Er verzichtet also darauf, die Leistung im Schadenfall wegen grober Fahrlässigkeit zu kürzen.
In der Praxis bedeutet das: Selbst, wenn der Versicherungsnehmer besonders unachtsam gehandelt hat – etwa beim Verlassen der Wohnung Kerzen unbeaufsichtigt brennen ließ oder ein Fenster offenstehen ließ – bleibt der volle Versicherungsschutz bestehen.
Der Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit spielt lediglich im Rahmen der Schadensversicherungen eine Rolle. So kann es Sinn ergeben als Versicherungsnehmer gerade bei Versicherungen, welche höhere Schäden abdecken, eine solche als Vertragsbestandteil einzufügen. Beispiele hierfür wären die Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Kaskoversicherung.
Fahrlässigkeit begegnet überall im Alltag – und doch entfaltet sie ihre volle Bedeutung meist erst im Schadenfall. Dann stellt sich oft die entscheidende Frage: Zahlt die Versicherung – oder nicht? Die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ist dabei keine juristische Nebensache, sondern kann über existenzielle finanzielle Folgen entscheiden.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.