Berufsunfähigkeit bei Angststörung

Postbeamter erhält Dienstunfähigkeitsrente wegen Angststörung

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen einen Postbeamten bei der Beantragung einer Dienstunfähigkeitsrente wegen Angststörung.

Tätigkeit als Postbeamter

Der Versicherungsnehmer war in zuletzt gesunden Tagen als Postbeamter im Rahmen eines Dienst- und Treueverhältnisses bei der Deutschen Post AG angestellt. Hierbei arbeitete er an fünf bis sechs Tagen, insgesamt etwa 40 bis zu 55 Stunden pro Woche. Aufgrund seiner höheren beruflichen Stellung bestand seine Arbeit ausschließlich aus leitenden und aufsichtsführenden Aufgaben.

Dienstunfähigkeitsrente wegen Angststörung?

Seit über 35 Jahren hatte der Postbeamte in leitender Funktion gearbeitet, war für mehr als 50 Mitarbeitende verantwortlich und gewohnt zu führen, zu entscheiden und zu organisieren. Doch mit der Zeit wurde er von der obersten Führungsebene zunehmend kritisiert. Sein Handlungsspielraum wurde stark eingeschränkt, ihm wurden Fehler vorgeworfen und er fühlte sich ungerecht behandelt.

Der Postbeamte stellte sich körperlich und seelisch erschöpft als Notfall in einer Klinik vor. Bereits zuvor hatte er einen medizinischen Notfall erlitten. Plötzlich auftretende Wortfindungsstörungen und eine stark eingeschränkte Sprachfähigkeit führten zur Diagnose einer akuten Gehirnentzündung. Dank intensiver medikamentöser Behandlung erholte er sich vollständig und konnte die Klinik beschwerdefrei verlassen. Dennoch hinterließ dieses Ereignis eine tiefe Verunsicherung.

In einer Phase außergewöhnlich hoher beruflicher Belastung traten erneut psychische Beschwerden auf. Der Postbeamte fühlte sich ausgebrannt, niedergeschlagen und emotional instabil. Seine Gedanken kreisten unaufhörlich um das Unverständnis seiner Vorgesetzten. Eine psychologische Untersuchung ergab eine Angststörung (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeit wegen Angststörung). Daneben litt der Postbeamte auch unter einer Belastungsstörung sowie Neurasthenie.

Im Rahmen einer weiteren Begutachtung wurde ihm schließlich die allgemeine Dienstunfähigkeit bescheinigt – woraufhin sein Dienstherr ihn in den Ruhestand versetzte. Der Postbeamte entschloss sich daher, einen Leistungsantrag auf Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente wegen Angststörung bei seinem Versicherer zu stellen (siehe hierzu auch: Berufsunfähigkeit beantragen).

Voraussetzungen für ein Anerkenntnis der Dienstunfähigkeit

Im Wesentlichen ist die Dienstunfähigkeitsversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung. In Abgrenzung zu gewöhnlichen Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten Dienstunfähigkeitsversicherungen allerdings eine sogenannte Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel). Hierbei differenziert man zwischen „echten“ und „unechten“ Dienstunfähigkeitsklauseln (siehe hierzu: Dienstunfähigkeitsversicherung).

Für die Berufsunfähigkeit infolge der echten Dienstunfähigkeitsklausel ist allein entscheidend, ob der Dienstherr den Beamten in den Ruhestand versetzt hat. Dienstunfähig ist, wer als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt wurde, weil er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Diese Voraussetzungen waren bei dem Postbeamten gegeben.

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Der Versicherer teilte dem Postbeamten jedoch in dem vorliegenden Fall mit, dass weitere Dokumente erforderlich seien, um über einen möglichen Anspruch auf Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente wegen Angststörung „über die Zurruhesetzung hinaus“ entscheiden zu können. Daher wandte sich der Postbeamte an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nahmen sich der Sache an und prüften sämtliche relevanten Unterlagen des Postbeamten. Im Folgenden kümmerten sie sich um die Beibringung der fehlenden Unterlagen, sodass diese schließlich beim Versicherer eingereicht werden konnten. Der Versicherer erkannte daraufhin die auf Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente wegen Angststörung an.

Hilfe durch Experten im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherungen

Der zugrundeliegende Fall macht deutlich, dass es bereits bei der Beantragung einer Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsrente sinnvoll sein kann, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Deren Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ verfügbar.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jan Hendrik Schrape

Rechtsanwalt Jan Hendrik Schrape ist angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er vorwiegend im Versicherungsrecht tätig und unterstützt dabei vor Allem Versicherte bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente und nach einer Leistungsablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung.

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