Das Landesgericht Hof hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei einem Online-Coachingvertrag mit Unternehmer zur Anwendung kommt, wenn das Angebot in synchroner Form (per Live-Webinar) erbracht wird (LG Hof, Urt. v. 15.04.2025 – 37 O 169/24).
Der Kläger, ein als Handelsvertreter tätiger Finanzberater, hatte bei der Beklagten, einem Anbieter von Online-Kursen im Bereich „Online-Marketing“, ein sogenanntes „Coachingprogramm“ gebucht. Um die Online-Coachingkurse zu finanzieren, schloss der Kläger zudem einen Ratenzahlungsvertrag ab, welcher von der Beklagten vermittelt wurde. Die Inhalte des Online-Coachingvertrags sollten dem Kläger ermöglichen, mittels Social-Media-Marketing neue Kunden für sein eigenes Geschäft zu gewinnen. Dabei sollte die Beklagte folgende Leistungen erbringen:
Nach Vertragsschluss erklärte der Kläger den Rücktritt sowie später den Widerruf und berief sich dabei u. a. auf eine angebliche Nichtigkeit des Coachingvertrags nach § 7 Abs. 1 FernUSG, da dieser mangels fehlender Zulassung der Beklagten nach § 12 FernUSG nicht wirksam sei. Daneben machte er hilfsweise die Kündigung, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Sittenwidrigkeit geltend.
Das Landgericht Hof wies die Klage jedoch vollumfänglich ab und verurteilte den Kläger im Rahmen der Widerklage zur Zahlung der noch offenen Raten.
Das Gericht lehnte die Anwendbarkeit des FernUSG auf mehreren (rechtlichen) Ebenen ab. Zunächst bestehe keine „räumliche Trennung“ i. S. d. § 1 Abs. 1 FernUSG: Entscheidend sei nicht allein die physische Distanz, sondern die zeitliche Synchronität der Wissensvermittlung. Da die Coachings im Wege von Live-Webinaren erfolgten, fehle es an der für Fernunterricht typischen zeitlichen Entkopplung von Lehrenden und Lernenden. Zoom-Calls seien immer als synchron zu betrachten, sofern sie live stattfinden. Die Tatsache, dass einige Seminare aufgezeichnet wurden und anschließend zur Wiederholung im Mitgliederbereich nochmals abgespielt werden konnten, ändere an der Beurteilung nichts. Der ursprüngliche „Call“ sei jedenfalls in Echtzeit. Der Online-Coachingvertrag sei demnach kein Vertrag i.S.d. FernUSG.
In diesem Punkt weicht die Rechtsprechung des LG Hof von der Auffassung anderer Gerichte ab. So stellte das OLG Köln in einem vergleichbaren Fall fest, dass der Kontakt zwischen Klägerin und Beklagter überwiegend räumlich getrennt stattgefunden habe. Zwar sei die Kommunikation größtenteils synchron erfolgt, doch die Möglichkeit, die Seminare zusätzlich im Nachgang abzurufen, spreche für eine räumliche Distanz zwischen den Beteiligten (näher hierzu: Ist Coaching Fernunterricht im Sinne des FernUSG? (OLG Köln)). Folglich nahm das OLG Köln die Anwendbarkeit des FernUSG an.
Der Kläger sei bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als selbstständiger Handelsvertreter tätig gewesen und damit als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB zu qualifizieren, urteilte das Gericht. Eine Anwendung des FernUSG scheide somit aus, da dieses – laut Gericht – ausschließlich auf Verbraucherverträge anzuwenden sei und also gerade nicht auch auf Online-Coachingvertrag mit Unternehmer. Das Gericht argumentierte historisch und bezieht sich auf die Drucksache des Bundestages: „In der Gesetzesbegründung des Fernunterrichtsschutzgesetzes steht, dass das Gesetz Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes schützen soll.“
Bemerkenswert ist, dass in diesem Punkt bislang keine einheitliche Rechtsprechung besteht. So vertrat das OLG Celle in der Vergangenheit die gegensätzliche Auffassung und sah den Anwendungsbereich des FernUSG auch bei einem Online-Coachingvertrag mit Unternehmer eröffnet. Das OLG Celle begründet dies damit, dass es keine spezielle Regelung gebe, die die Anwendung des Gesetzes ausdrücklich auf Verbraucherverträge beschränke (siehe hierzu: Nichtigkeit des Coachingvertrages wegen fehlender Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (OLG Celle)).
Da die Anwendbarkeit des FernUSG verneint wurde, bestand auch kein Widerrufsrecht nach den §§ 4, 9 FernUSG. Auch konnte der Online-Coachingvertrag nicht ex tunc beseitigt werden, da die behauptete arglistige Täuschung nicht belegt werden konnte. Ebenso war das Gericht von keiner Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) überzeugt. Eine Kündigung gemäß § 627 BGB wurde ebenfalls abgelehnt, da im B2B-Bereich kein Vertrauensverhältnis zu einer konkreten natürlichen Person bestehen könne.
Das Urteil unterstreicht erneut die rechtliche Komplexität von Online-Coachingverträgen. Die Gerichte bewerten die Voraussetzungen für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) bei einem Online-Coachingvertrag mit Unternehmer bislang uneinheitlich bzw. unterschiedlich. Da vermehrt Online-Coachings angeboten werden und nach Unterzeichnung der Verträge sich häufig „Ernüchterung und Unzufriedenheit“ über den Inhalt des Coachings seitens der Teilnehmer ergibt, wird es weitere Rechtsstreitigkeiten bezüglich dieser aufgezeigten Fragestellungen geben. Letztendlich wird der BGH irgendwann dazu liefern müssen.
Weitere Entscheidungsbesprechungen zu ähnlichen Rechtsstreitigkeiten im Bereich des FernUSG sind nachfolgend zu finden: „Coaching“.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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