Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermittlern und Versicherern? (EuGH)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzte sich in seinem am 08.05.2025 gefällten Urteil (Az.: C-697/23) eingehend mit dem Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermittlern und Versicherern auseinander. Dabei ging es konkret um die äußerst umstrittene Frage, welche Marktposition Versicherungsmaklerunternehmen und einzelne Versicherungsmakler haben. Geklagt hatte die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg (nachfolgend – HUK-Coburg – genannt) gegen mehrere Unternehmen der Check24-Gruppe (nachfolgend – Check24 – genannt).

Wettbewerbsverhältnis zwischen Check24 und HUK-Coburg

Check24 bietet Verbrauchern an, auf seinem Online-Vergleichsportal verschiedene Versicherungsangebote zu vergleichen. Basierend auf den Angaben der Verbraucher werden die vermeintlich grundlegendsten und relevantesten Kriterien verglichen. Unter anderem werden den jeweiligen Versicherungsangeboten eine Tarifnote zugeordnet. Diese Tarifnote ergibt sich aus der Zusammensetzung der einzelnen Kriterien und eines darauf basierenden Punktesystems. Diese Punkte werden addiert, woraufhin die entsprechende Tarifnote entsteht.

Die HUK-Coburg leitete aufgrund dieses Benotungssystems ein wettbewerbsrechtliches Verfahren gegen Check24 ein. Die HUK-Coburg war der Auffassung, dieses Benotungssystem verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Bereits nach nationalem Recht sei das Benotungssystem unzulässig vergleichende Werbung, da es als ein Werturteil anzusehen sei.

Das LG München legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor, um die Frage zu klären, ob die Bedingungen an eine zulässige vergleichende Werbung erfüllt wurden, wenn der Vergleich mittels eines Benotungssystems durchgeführt wurde.

EuGH: kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermittlern und Versicherern!

Der EuGH traf zwar keine Entscheidung bezüglich der Prüfung der vorgelegten Frage, stellte jedoch fest, dass der Online-Vergleichsdienst von Check24 nicht als „vergleichende Werbung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. C der Richtlinie 2006/114 einzustufen sei.

Für diese rechtliche Feststellung war maßgeblich, ob Check24 als Mitbewerber der HUK-Coburg zu qualifizieren war. Die Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Check24 und der HUK-Coburg richtete sich dabei nach der Substituierbarkeit der jeweiligen angebotenen Dienstleistungen. Nach der Richtlinie 2006/114 hängt die Zulässigkeit „vergleichender Werbung“ davon ab, ob sich die verglichenen Dienstleistungen auf eine identische Zweckbestimmung beziehen.

Die HUK-Coburg erbringe verschiedene Versicherungsdienstleistungen für die Verbraucher, wohingegen Check24 dagegen derartige Versicherungsdienstleistungen nicht selbst anbiete, sondern die angebotenen Versicherungsdienstleistungen lediglich vergleiche. Check24 ermögliche als Vermittler zwar den Abschluss von Verträgen, erbringe die Versicherungsdienstleistungen jedoch nicht selbst.

Check24 könne die konkreten Versicherungsdienstleistungen folglich weder selbst erbringen noch eigenständig verwalten. Dementsprechend seien die Dienstleistungen nicht substituierbar. Check24 und die HUK-Coburg sind somit nach der Entscheidung des EuGH auf unterschiedlichen Dienstleistungsmärkten tätig und vorliegend sei kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermittlern und Versicherern ersichtlich.

Dadurch ergäbe sich, dass Check24 kein Mitbewerber der HUK-Coburg war und das Vergleichsportal nicht unter die Kategorie der „vergleichenden Werbung“ fiel, dessen Voraussetzungen andernfalls hätten eingehalten werden müssen. Gleiches gilt für Versicherungsvermittler, die zwar Abschlüsse von Versicherungsverträgen ermöglichen, diese konkreten Versicherungsdienstleistungen hingegen nicht selbst anbieten.

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Relevanz für die Unabhängigkeit von Versicherungsvermittlern

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof hat eine große Relevanz praktische Relevanz für Versicherungsvermittler, insbesondere Versicherungsmakler. Denn letztere werden nicht selten von Versicherungen abgemahnt mit der Begründung, es bestünde ein Wettbewerbsverhältnis. Ein solche besteht nach dieser Entscheidung des EuGH jedenfalls nicht, was dazu führt, dass Versicherungen Versicherungsmakler in der Regel nicht (mehr) abmahnen können.

Der EuGH stellte vorliegend ausdrücklich fest, dass die getroffene Entscheidung grundsätzlich auch für Versicherungsvermittler gelte. Ebenso wie Check24 bieten Versicherungsvermittler die Versicherungsdienstleistungen nicht selbst an, sondern beraten lediglich und ermöglichen den Vertragsabschluss. Durch diese Feststellung grenzt der EuGH die unabhängige Vermittlung durch Versicherungsvermittler eindeutig von der Risikoträgerschaft und der Produktgestaltung des Versicherers ab, was ein starkes Indiz für die Unabhängigkeit von Versicherungsvermittlern darstellt.

Obgleich sich die Entscheidung des EuGH nicht konkret auf die Irreführung und das Verhältnis zwischen Versicherungsvermittlern und Verbrauchern bezieht, stellt sie die klare Abgrenzung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherern fest, was wiederum eine erhebliche Bedeutung für die Unabhängigkeit und Marktstellung der Versicherungsmakler hat. Denn regelmäßig streiten sich Versicherungsvermittler und sogar Verbraucherzentralen über die Bezeichnung des „unabhängigen“ Versicherungsmaklers, wie vor dem OLG Köln in seinem Urteil vom 07.02.2023 (Az.: 6 U 103/23; siehe auch: Verurteilung von Makler nach Abmahnung des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) bestätigt (OLG Köln)).

Diese Streitigkeiten befassen sich ebenfalls mit dem Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermittlern und Versicherern und dem Verbraucherschutz. Grundlegend vertreten die Verbraucherzentralen die Auffassung, die Bezeichnung als „unabhängiger“ Versicherungsmakler sei irreführend und aus dem Grund wettbewerbsrechtlich nicht zulässig. Diese Auffassung wurde bislang auch von den meisten Gerichten, wie dem OLG München in seinem Urteil vom 16.01.2020 (Az.: 29 U 1834/18) vertreten (dazu auch: Darf ein Versicherungsmakler mit „neutral und unabhängig“ werben? (OLG München)).

Fazit

Auch wenn der EuGH die finale Entscheidung in der Sache dem vorlegenden Gericht überließ, machte er eindeutig klar, in welche Richtung die Entscheidung ausfallen sollte.

Durch dieses Urteil des EuGH und das zugunsten des Versicherungsmaklers ausgegangene Urteil des Landgericht Leipzig vom 04.12.2024 mit dem Aktenzeichen 05 O 1092/24 (siehe auch: Unabhängigkeit? Versicherungsmakler obsiegt gegen den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände vor dem LG Leipzig) ist eine Änderung der bisherigen „Stellung des Versicherungsmaklers“ hin zur „unabhängigen Instanz“ denkbar und in Aussicht. Der Versicherungsmakler wird klar und deutlich als nicht von einer Versicherung abhängige Person dargestellt, so dass es auf eine „Bezahlung des Versicherungsmaklers“ durch eine Versicherung nicht ankommen kann.

Besonders das Urteil des EuGH könnte diesbezüglich große Veränderungen nach sich ziehen, welche sich positiv auf die Position der Versicherungsvermittler auswirken könnten. Die Positionierung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs bleibt jedoch zunächst abzuwarten. Dementsprechend sollte weiterhin genauestes darauf geachtet werden, womit genau geworben wird und die möglichen Konsequenzen sollten weiterhin präsent sein.

Betroffenen Versicherungsmaklern dürfte im Falle einer Abmahnung anzuraten sein, sich von erfahrenen Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz sowie von Fachanwälten für Versicherungsrecht beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit ihrer Expertise zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Fachanwalt für Versicherungsrecht berichtet über Urteil des EUGH zum Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermittlern und Versicherern!

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