Rechtsanwalt für Unfallversicherung unterstützt bei der Geltendmachung von Invaliditätsleistung

Anforderungen an die Invaliditätsbescheinigung (OLG Dresden)

Das Oberlandesgericht Dresden beschäftigte sich in dem Beschluss vom 11.03.2025 (Az.: 4 U 1213/24) mit den Anforderungen an die Invaliditätsbescheinigung. Konkret ging es bei dem Fall darum, ob die Invalidität dauerhaft und auch unfallbedingt war.

Invalidität nach Balkonsturz und Fahrradunfall

Der Versicherungsnehmer war seit dem 01.08.2020 bei einer privaten Unfallversicherung versichert. In den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen war festgehalten, dass eine versicherte Invalidität dann vorliegt, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist.

Am 06.09.2020 rutschte der Versicherungsnehmer auf seinem Balkon aus und verletzte sich dabei die rechte Hand, den rechten Arm und seinen Hinterkopf. Diesen Unfall meldete er am 11.09.2020 bei seinem Versicherer.

Am 23.09.2020 war der Versicherungsnehmer in einen Fahrradunfall verwickelt, bei dem er auf sein linkes Knie und seine linke Hand stürzte und sich dadurch den linken Daumen brach. Diesen Unfall meldete er ebenfalls bei seinem Versicherer (siehe auch Invalidität nach Fahrradunfall?).

Auf die Schadensmeldungen ließ der Versicherer dem Versicherungsnehmer mehrere Schreiben zukommen, in denen er darauf hinwies, welche Anforderungen an die Invaliditätsbescheinigung zu stellen sind und Fristen zu beachten waren. In dem Zeitraum vom 25.02.2021 bis 20.09.2021 wurden mehrere ärztliche Gutachten und Berichte erstellt, welche auch dem Versicherer vorgelegt wurden.

Weil die Leistungsprüfung etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, zahlte der Versicherer dem Versicherungsnehmer bezüglich des ersten Unfalls einen Vorschuss in Höhe von 1.000€ und für den zweiten Unfall einen Vorschuss in Höhe von 2.000€.

Der Versicherer beauftragte einen Gutachter, welcher zu dem Ergebnis kam, dass der erste Sturz auf den Hinterkopf keine weiteren Schäden nach sich zog. Die noch vorhandenen Schäden an der Hand vom zweiten Unfall seien nicht unfallursächlich. Es könnte auch eine unfallunabhängige Erkrankung vorgelegen haben. Basierend auf diesem Gutachten lehnte der Versicherer den ersten Leistungsantrag des Versicherungsnehmers ab mit der Begründung, dass ein unfallbedingter Dauerschaden nicht eingetreten oder zu erwarten war. Bezüglich des zweiten Unfalls erfolgte keine Leistungsablehnung.

LG Leipzig: Anforderungen der Invaliditätsbescheinigung nicht erfüllt!

Daraufhin verfolgte der Versicherungsnehmer seine Forderung auf eine Leistung aus der Unfallversicherung gerichtlich vor dem Landgericht Leipzig weiter. Das Landgericht Leipzig gab jedoch mit seinem Urteil vom 08.08.2024 (Az.: 03 O 1860/23) dem Versicherer Recht. Die Anforderungen an die Invaliditätsbescheinigung waren nicht erfüllt. Dementsprechend bestand auch kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung (hierzu Invaliditätsfeststellung durch mehrere sich ergänzende Atteste (OLG Saarbrücken)).

Dagegen legte der Versicherungsnehmer Berufung ein. Der Versicherungsnehmer vertrat die Auffassung, dass die ärztlichen Bescheinigungen die Anforderungen an die Invaliditätsbescheinigung erfüllten. Die Behauptung, die Invalidität sei nicht unfallbedingt, sei mehrfach widerlegt worden. Außerdem habe der Versicherer mit der Zahlung der Vorschüsse seine Leistungspflicht anerkannt.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Rechtsanwälte helfen im Versicherungsrecht

Bundesweite Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

OLG Dresden: Dauerhaftigkeit und Ursächlichkeit waren nicht ersichtlich!

Das Oberlandesgericht Dresden kam zu dem gleichen Ergebnis wie das Landgericht Leipzig und wies die Berufung durch Beschluss zurück. Die ärztlichen Bescheinigungen genügten nicht. Es fehlte an der Feststellung, dass die Invalidität tatsächlich auch unfallbedingt und von Dauer war (siehe auch Unfallversicherung zahlt nicht nach Gutachten).

Die erstellten Gutachten zeigten abschließend und vollständig, dass die Anforderungen an die Invaliditätsbescheinigung nicht erfüllt wurden. Die Schädelprellung und der Daumenbruch, welche auf die Unfälle zurückzuführen waren, waren nicht dauerhaft, während die Unfälle für die dauerhaften Schäden an der Hand nicht ursächlich waren (hierzu Kausalität zwischen Unfall und Invalidität (OLG Düsseldorf).

Auch die Vorschusszahlungen stellten kein Anerkenntnis des Versicherers dar oder hinderten den Versicherer daran, sich auf die fehlende Invaliditätsbescheinigung zu berufen. Die Mitteilungen über die Vorschusszahlungen zeigten lediglich die Erfüllungsbereitschaft des Versicherers, waren aber nicht als Schuldanerkenntnis zu verstehen. Dass es sich um Vorschussleistungen handelte und ein Ergebnis der Begutachtung noch abzuwarten war, wurde ausreichend betont, sodass keine Missverständnisse hätten entstehen können, dass eine verbindliche Leistungspflicht anerkannt wurde.

Fazit

Das Oberlandesgericht Dresden zeigt mit seinem Beschluss, dass die Anforderungen an die Invaliditätsbescheinigung dringender beachtet werden sollten. Ob die Anforderungen an die Invaliditätsbescheinigung erfüllt sind, bedarf jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalles. Verweigert ein Versicherer die Leistungserbringung, kann es daher vorteilhaft sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt erklärt, welche Anforderungen an die Invaliditätsbescheinigung in der Unfallversicherung zu stellen sind!

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.