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Arglistige Täuschung durch den Vater des Versicherungsnehmers (OLG Dresden)

Eine arglistige Täuschung durch den Vater des Versicherungsnehmers war der Grund für die Anfechtung des Versicherers in dem Streit, mit dem sich das Oberlandesgericht Dresden in seinem Beschluss vom 28.01.2025 (Az.: 4 U 1361/24) beschäftigte. Der Vater des Versicherungsnehmers beantwortete die Gesundheitsfragen des Versicherungsantrags nicht richtig.

Arglistige Täuschung durch den Vater des Versicherungsnehmers

Der spätere Versicherungsnehmer litt bereits seit einiger Zeit unter ADHS, welches mittels Ritalin behandelt wurde. Deswegen befand er sich auch in hausärztlicher und psychiatrischer Behandlung. Außerdem wurde er 2016 stationär wegen Alkoholmissbrauchs behandelt. Zusätzlich konsumierte der Versicherungsnehmer seit seinem sechzehnten Lebensjahr fast täglich bis zu 20 Gramm Cannabis und gelegentlich auch andere Drogen.

Am 15.07.2017 ließ sich der Vater des Versicherungsnehmers hinsichtlich möglicher Versicherungen für seinen seit kurzem volljährigen Sohn beraten. Schließlich wurde ein Antrag auf eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ausgefüllt. Die Gesundheitsfragen des Antragsformulars beantwortete nicht der spätere Versicherungsnehmer selbst sondern der Vater. Alle Fragen des Versicherers nach Vorerkrankungen seines Sohnes beantwortete der Vater des Versicherungsnehmers mit „nein“. Der Versicherungsnehmer unterschrieb das Antragsformular selbst.

Am 08.05.2022 stellte der Versicherungsnehmer einen Leistungsantrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Er litt damals an ständig wiederkehrenden Schüben im Rahmen einer nicht näher beschriebenen psychotischen Erkrankung. Seit September 2020 war er daher arbeitsunfähig.

Im Rahmen der daraufhin erfolgten Leistungsprüfung erhielt der Versicherer Kenntnis von dem ADHS, der psychotherapeutischen Behandlung und dem Drogenkonsum. Basierend auf diesen Erkenntnissen erklärte der Versicherer mit Schreiben vom 22.08.2022 die Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach seinem Dafürhalten lag eine arglistige Täuschung durch den Vater vor, da er die Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers verschwiegen hatte.

Der Versicherungsnehmer erhob vor dem Landgericht Leipzig sodann Klage auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Nach einer Zeugenvernehmung wies das LG Leipzig die Klage jedoch mit Urteil vom 12.09.2024 (Az.: 03 O 171/23) ab. Als Zeugen wurden unter anderem der Vater des Versicherungsnehmers, die Lebensgefährtin des Vaters und der damalige Versicherungsmitarbeiter, welcher bereits in Rente war, vernommen. Gegen das klageabweisende Urteil legte der Versicherungsnehmer Berufung beim OLG Dresden ein.

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OLG Dresden bejahte arglistige Täuschung wegen verschwiegener Vorerkrankung

Auch das Oberlandesgericht Dresden entschied jedoch zugunsten des Versicherers. Einen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sah das OLG Dresden als nicht begründet an.

Beweiswürdigung des LG Leipzig

An der Beweiswürdigung und der Wertung der Zeugenaussagen waren nach Ansicht des OLG Dresden keine Fehler zu erkennen. Die Zeugenaussagen des ehemaligen Versicherungsmitarbeiters und des Vaters waren unterschiedlich zu werten. Der ehemalige Versicherungsmitarbeiter hatte zu dem Zeitpunkt der Aussage kein Interesse mehr an dem Ausgang des Streits zugunsten des Versicherers, da er in Rente war. Der Vater hingegen hatte auch nach eigener Aussage ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Streits und seine Aussage stand in Widerspruch zu der seiner Lebensgefährtin. Ein tauglicher Grund für eine erneute Beweisaufnahme bestand deshalb nicht.

Vater agiert als Wissenserklärungsvertreter

Nach Ansicht des OLG Dresden lag auch eine arglistige Täuschung durch den Vater des Versicherungsnehmers vor. Dem Vater war unzweifelhaft bewusst, dass sein Sohn schon lange ADHS hatte und deswegen auch jahrelang in Behandlung war. Bei der ADHS-Erkrankung und den Alkohol- und Drogenvorfällen handelte es sich nicht um Banalitäten, sondern vielmehr um gravierende Umstände. Dieses Verschweigen konnte der Vater in keiner Weise erklären (hierzu BGH, Beschl. v. 19.03.2003 – IV ZR 67/02).

Dass die arglistige Täuschung durch den Vater und nicht von dem Versicherungsnehmer selbst erfolgte, war hier irrelevant. Da der Vater maßgeblich an dem Vertragsschluss beteiligt war und selbst angab, an der bestmöglichen Absicherung seines Sohnes interessiert gewesen zu sein, galt er hier nicht als „unbeteiligter Dritter“. Vielmehr machte der Vater die Angaben zwar eigenständig aber im Namen seines Sohnes, wodurch die Erklärung seinem Sohn als Versicherungsnehmer zugerechnet wurde, da er ihn mit der Erklärungsobliegenheit betraut hatte (siehe Der Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers).

Basierend auf diesen Feststellungen lag eine arglistige Täuschung durch den Vater wegen verschwiegener Vorerkrankungen vor und dem Versicherer war daher eine Anfechtung des Versicherungsvertrages möglich.

Fazit

Der Beschluss des Oberlandesgericht Dresden zeigt, dass ein Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht weitreichende Folgen für das Bestehen von Versicherungsschutz haben kann. Die genauen Voraussetzungen sind jedoch immer im Einzelfall zu prüfen. Verweigert ein Versicherer die Leistung oder ficht den Versicherungsvertrag an, ist es meist von Vorteil, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Hierfür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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