Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 03.11.1999 (Az.: IV ZR 155/98) eingehend mit der Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung auseinander. Dabei ging es konkret um die Wirksamkeit der Änderungsmitteilung und die Voraussetzungen einer abstrakten und konkreten Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Berufsunfähigkeit als Kfz-Meister?

Seit Oktober 1987 unterhielt der Versicherungsnehmer eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Ursprünglich war der Versicherungsnehmer gelernter Kfz-Mechaniker und seit 1989 in einer Kfz-Werkstatt angestellt. Im November 1992 erkrankte der Versicherungsnehmer an einer neuralgischen Schulteramyotrophie. Daraufhin war er mehrere Monate arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.04.1994 beendet. Kurz darauf begann der Versicherungsnehmer eine Fortbildung zum Kfz-Meister.

Der Versicherungsnehmer machte bei seinem Versicherer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab dem 07.11.1992 geltend (siehe hierzu Der Leistungsantrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung). Der Versicherer erkannte an, dass ab dem 01.01.1994 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag und erklärte, dass die Rentenzahlungen erfolgen werden.

Im April 1995 absolvierte der Versicherungsnehmer seine Meisterprüfung und teilte dies dem Versicherer mit. Daraufhin erklärte der Versicherer mit Schreiben vom 23.08.1995, er werde die Leistungen ab dem 01.07.1995 einstellen. Der Versicherungsnehmer sei nicht mehr berufsunfähig, da er aufgrund der neuen Qualifikation eine Tätigkeit als Kfz-Meister, Werkstattleiter, Fuhrparkleiter oder Ausbilder im Kfz-Handwerk ausüben könne (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeit als Kfz-Meister). Der Versicherer nahm also eine konkrete Verweisung vor.

Verweisung aufgrund neu erlangter Qualifikation?

Gegen diese Mitteilung klagte der Versicherungsnehmer auf die weitere Leistungserbringung. Er war der Auffassung, dass weiterhin Berufsunfähigkeit vorlag, da er für die vorgeschlagenen Tätigkeiten entweder körperlich mitarbeiten müsste oder praktische Erfahrung benötigte, über die er nicht verfügte. Er habe sich bereits bemüht, eine Anstellung als Kfz-Meister zu erlangen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Daraufhin habe er eine selbstständige Tätigkeit als Betreiber einer Mietwerkstatt mit Waschanlage aufgenommen, welche aber keiner vergleichbaren Lebensstellung entsprach im Vergleich zu der vorherigen Tätigkeit.

Das Landgericht Ellwangen sprach dem Versicherungsnehmer die Rentenbeträge und Beitragsbefreiung für den Zeitraum vom 01.07.1995 bis 30.09.1995 zu. Im Übrigen wies es die Klage jedoch ab, wogegen der Versicherungsnehmer erfolgreich Berufung einlegte. Dagegen wiederum ging der Versicherer in Revision und der BGH hatte sich mit der Entscheidung der Sache zu befassen.

Voraussetzungen der Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und gab die Sache zurück an das Oberlandesgericht Stuttgart.

Der Versicherer gab mit Schreiben vom 09.06.1994 ein Leistungsanerkenntnis ab, gemäß dem er verpflichtet war, die Berufsunfähigkeitsrente zu leisten. Von dieser Leistungspflicht konnte er sich nur befreien, in dem sich der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers erheblich verbessert hätte oder indem er den Versicherungsnehmer auf eine Tätigkeit verwiesen hätte, die seiner bisherigen Lebensstellung entsprach.

Durch die Änderungsmitteilung vom 23.08.1995 konnte der Versicherer den Versicherungsnehmer schon deswegen nicht verweisen, da er dazu zu dem Zeitpunkt nicht berechtigt war. Den Versicherer traf aufgrund der Vertragsbedingungen keine gesonderte Pflicht, sich beruflich weiterzuentwickeln. Der Versicherer hätte ein untätig bleiben schlicht weg dulden müssen. Führte der Versicherungsnehmer freiwillig eine Weiterbildung durch, konnte ihm diese im Umkehrschluss nicht zu Lasten gelegt werden, da er sonst schlechter stehen würde, als wäre er schlichtweg untätig geblieben. Bemühungen um eine vergleichbare Tätigkeit konnte der Versicherer zwar verlangen, diese unternahm der Versicherungsnehmer jedoch auch erfolglos. Lediglich das Vorliegen neuer Qualifikation reichte folglich nicht aus.

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Wirksame Änderungsmitteilung lag vor!

Weiterhin war das Vorliegen einer überhaupt wirksamen Änderungsmitteilung streitig. Der Versicherer war verpflichtet, den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass er die Leistung einstellen wird. Der Versicherungsnehmer muss die Chance gehabt haben, die Gründe nachzuvollziehen, zu überprüfen und seine Prozesschancen einschätzen zu können (hierzu Änderungsmitteilung nach unwirksam befristetem Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit (LG Berlin)). Einer solchen Mitteilung genügte die erste Änderungsmitteilung nicht. Diese bezog sich nicht konkret auf die Verweisung auf die Tätigkeit in der Mietwerkstatt, sondern lediglich auf die neue Qualifikation, was nicht ausreichend war.

Eine wirksame Änderungsmitteilung wurde jedoch abgegeben, indem der Versicherer in der Klageerwiderung vom 22.01.1996 Ausführungen zu einer Verweisung auf die Tätigkeit als Betreiber der Mietwerkstatt machte. Dieser Erklärung erfüllte die Anforderungen, indem sich der Versicherer auf die konkrete Tätigkeit bezog und deutlich machte, dass er aus dem Grund die Leistungen einstellen würde. Dies war auch ausreichend für den Versicherungsnehmer erkennbar und verständlich, sodass damit eine wirksame Änderungsmitteilung vorlag. Da der Versicherungsnehmer die Tätigkeit bereits ausübte waren weitere Ausführungen darüber, ob der Versicherungsnehmer auch in der Lage war diese Tätigkeit auszuüben, nicht nötig (siehe Die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung).

Der BGH gab die Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück um abschließend zu entscheiden, ob sich der Kfz-Meister auf seine Tätigkeit als Betreiber der Mietwerkstatt verweisen lassen musste.

Fazit und Hinweise

Der Bundesgerichtshof machte mit seinem Urteil deutlich, dass es für den Versicherer schwierig sein kann, sich von einem erklärten Anerkenntnis wieder zu befreien. Ist eine Leistungspflicht einmal anerkannt, sind die Hürden hoch, sich von dieser wieder zu befreien. Es hängt besonders von den Versicherungsvereinbarungen ab, was für eine Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung nötig ist. Diese Vereinbarungen sollte man folglich vor Abschluss des Vertrages genauestens studieren.

Treten Unstimmigkeiten oder Probleme mit dem Versicherer auf, kann es von Vorteil sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann fachmännisch beraten und sollte es so weit kommen auch gerichtlich beistehen. Dafür stehen auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechung zu diesem Thema sind unter der Kategorie Berufsunfähigkeit zu finden.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Fachanwalt für Versicherungsrecht erklärt, wann eine Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung zulässig sein kann.

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