Unabhängiger Versicherungsmakler auf Provisionsbasis? (LG Köln)

Das Landgericht Köln befasste sich in seinem Urteil vom 06.03.2025 (Az.: 33 O 219/24) mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsforderung. Konkret setzte sich das Landgericht Köln mit der Frage auseinander, ob ein unabhängiger Versicherungsmakler auf Provisionsbasis tätig sein darf.

Dachverband mahnt Versicherungsmakler wegen Irreführung ab

Ein Versicherungsmakler, beriet deutschlandweit Verbraucher bezüglich Versicherungsleistungen und erhielt dafür eine entsprechende Provision von Versicherungen. Parallel betrieb der Versicherungsmakler eine Webseite, auf welcher er sich selbst als „unabhängiger“ und freier Versicherungsmakler bezeichnete. Weiterfolgend wurde auf der Webseite erläutert, wie die Beratung konkret ablaufen würde und aus welchem Grund Unabhängigkeit vorläge.

Die Bezeichnung als unabhängiger Versicherungsmakler hielt der Dachverband der Verbraucherzentralen für irreführend und unzulässig. Der Versicherungsmakler wurde zwar nicht von einer Versicherung beauftragt, er sei jedoch trotzdem nicht unabhängig, da seine Beratung provisionsbasiert erfolgte. Als unabhängig hätte sich grundsätzlich nur ein Versicherungsberater bezeichnen dürfen, welcher ausschließlich von seinem Auftraggeber -dem Versicherungsnehmer – vergütet wird.

Der Dachverband mahnte den Versicherungsmakler erfolglos ab, woraufhin der Dachverband vor dem Landgericht Köln Klage auf Unterlassung erhob.

Unabhängiger Versicherungsmakler auf Provisionsbasis?

Der Versicherungsmakler berief sich darauf, dass er dargelegt habe, wie die Bezeichnung als unabhängiger Versicherungsmakler zu verstehen sein sollte. Unabhängigkeit kann nach seinem Dafürhalten auch bei einem Versicherungsmakler trotz Provision durchaus vorliegen. Darüber hinaus habe er seine Dienstleistungen zu keinem Zeitpunkt als „unabhängige Beratung“, sondern nur mit „unabhängiger Versicherungsmakler“ beworben, worin ein entscheidender Unterschied läge.

Um seinen Standpunkt zu untermauern, berief sich der Versicherungsmakler zusätzlich auf ein von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälten erstrittenes Urteil des Landgericht Leipzig (siehe Unabhängigkeit? Versicherungsmakler obsiegt gegen den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände vor dm LG Leipzig). Das Landgericht Leipzig entschied darin zugunsten des Versicherungsmaklers und sprach ihm die Unabhängigkeit zu.

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Bezeichnung als „unabhängiger Versicherungsmakler“ irreführend!

Das Landgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsmakler es unterlassen muss, sich gegenüber Verbrauchern als „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu bezeichnen. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass die Werbung konkret irreführend war, sie also zur Täuschung über wesentliche Merkmale beziehungsweise Dienstleistungen führte.

Entscheidend war dabei, welcher Gesamteindruck durch die Werbung bei den Verbrauchern hervorgerufen wurde. Weicht das allgemeine Verständnis bei einem erheblichen Teil des Verkehrskreises, in diesem Fall der Verbraucher, von den tatsächlichen Verhältnissen ab, gilt die Werbung als irreführend (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2012 – I ZR 202/10).

Die Verbraucher durften die Werbung des Versicherungsmaklers zumindest teilweise dahingehend verstehen, dass der Versicherungsmakler keine Leistungen von Versicherern erhält und dementsprechend unabhängig ist. Dies ergab sich auch vor dem Hintergrund, dass aus genau diesem Grund die strikte Trennung von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern eingeführt wurde. Der Verbraucher sollte sich bewusst für eine provisionsbasierte oder honorarbasierte Beratung entscheiden können.

Demzufolge entschied das Landgericht Köln, dass die Werbung, als „unabhängiger Versicherungsberater“ tätig zu werden, so zu verstehen war, dass der Versicherungsmakler von der Versicherungswirtschaft in keiner Form abhängig war. Dieses Verständnis wich von den tatsächlichen Verhältnissen ab, womit eine Irreführung vorlag (vgl. Verurteilung von Makler nach Abmahnung des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbz) bestätigt (OLG Köln)).

Das Vorbringen des Versicherungsmaklers, dass Versicherungsmakler grundsätzlich unabhängig tätig sind und auch die rechtliche Einordnung der unabhängigen Beratung waren weiter nicht relevant. Der Versicherungsmakler traf eine mehrdeutige Werbeaussage und muss die unterschiedlichen Bedeutungen dementsprechend gegen sich gelten lassen. Das Landgericht Köln folgte damit nicht der Entscheidung des Landgerichts Leipzig, welches sich nicht mit der Mehrdeutigkeit auseinandergesetzt habe.

Fazit

Das Urteil des Landgericht Köln zeigt erneut, wie umstritten die Werbung mit einer „Unabhängigkeit“ bei Versicherungsmaklern ist. Es bleibt weiterhin zu hoffen, dass möglichst schnell eine höchstinstanzliche Rechtsprechung hierzu vorliegt, welche für Rechtsklarheit sorgt. Bis dahin sollten Versicherungsmakler genausten abwägen, wie sie sich und ihre Dienstleistung in der Öffentlichkeit – insbesondere auf der eigenen Webseite – darstellen.

Sollte man als Versicherungsmakler mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung konfrontiert werden, so kann es ratsam sein, eine rechtliche Unterstützung von einem im Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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