Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen in einem Prozess um Versicherungsleistungen bei einer Pflegebedürftigkeit wegen Entwicklungsstörung vor dem LG Hannover die Zahlung eines Vergleichsbetrages durch die Allianz Private Krankenversicherungs-AG zugunsten der Mutter, eines pflegebedürftigen Kindes.
Im September 2023 schloss die Versicherungsnehmerin und spätere Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte eine Pflegetagegeldversicherung bei der Allianz Private Krankenversicherungs-AG ab. Versichert waren ihre beiden Söhne. Diese waren damals 2 und 8 Jahre alt.
Der Abschluss der Pflegetagegeldversicherung erfolgte über einen Versicherungsvertreter der Allianz Private Krankenversicherungs-AG. Beim Abschluss des Versicherungsvertrages bediente man sich vor Allem der Kommunikation per Email und Telefon. Ein persönliches Gespräch fand jedoch nicht statt.
Nachdem die Versicherungsnehmerin Interesse am Abschluss der Pflegetagegeldversicherung gezeigt hatte und noch einzelne Detailfragen geklärt worden waren, wurden ihr die Antragsunterlagen vom Versicherungsvertreter zugesandt. Die übersandten Unterlagen enthielten jedoch keine Fragen zum Gesundheitszustand der Kinder. Die Unterlagen druckte die Versicherungsnehmerin aus, unterschrieb sie und sandte sie eingescannt per Email an den Versicherungsvertreter zurück. Anschließend erhielt die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschein zugesandt.
Im Oktober 2023 stellte die Versicherungsnehmerin sodann einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit für ihren jüngeren Sohn. Es erfolgte daraufhin eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine Pflegebedürftigkeit wegen Entwicklungsstörung vorläge. Konkret lag vor allem eine Beeinträchtigung der Sprachentwicklung vor und es bestand auch ein Verdacht auf Autismus.
Die Versicherungsnehmerin entschied sich daraufhin auch bei der Allianz Private Krankenversicherungs-AG Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung wegen einer Pflegebedürftigkeit wegen Entwicklungsstörung zu beantragen. Die Allianz Private Krankenversicherungs-AG lehnte die Zahlung der versicherten Pflegetagegelder jedoch ab und berief sich auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Der Versicherungsnehmerin wurde vorgeworfen, sie habe eine Behandlung ihres jüngsten Sohnes im August 2023 wegen einer Entwicklungsstörung und Störung der Sprachentwicklung verschwiegen. Damals sei auch bereits eine Logopädie verordnet worden.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Versicherungsrecht. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Leistungsverweigerung sowie den Vorwurf einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht betrachtete die Versicherungsnehmerin als unberechtigt. Sie wandte sich daraufhin an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und mandatierte diese mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Pflegetagegeldversicherung wegen einer Pflegebedürftigkeit wegen Entwicklungsstörung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte prüften die vorgelegten Unterlagen und forderten die Allianz Private Krankenversicherungs-AG sodann auf die versicherten Pflegetagegeldleistungen zu erbringen. Allerdings war die Allianz Private Krankenversicherungs-AG außergerichtlich nicht bereit auf die Forderungen einzugehen. Zur Weiterverfolgung ihrer Forderungen entschied sich die Versicherungsnehmerin daher in Abstimmung mit Jöhnke & Reichow Rechtsanwälten zur Erhebung einer Klage vor dem Landgericht Hannover.
Nachdem Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Klage vor dem LG Hannover eingereicht hatten, ordnete das LG Hannover zunächst das schriftliche Vorverfahren an. Die Allianz Private Krankenversicherungs-AG hatte daher zunächst die Gelegenheit, auf die Ausführungen der Klageschrift zu erwidern. Dabei argumentierte sie, dass der Versicherungsnehmerin die Gesundheitsfragen vom Versicherungsvertreter telefonisch vorgelesen worden seien und sie die im August 2023 erfolgten Behandlungen dabei verschwiegen hätte. Die Versicherungsnehmerin bestritt jedoch, dass ein solches Telefonat überhaupt stattgefunden hatte.
Zur Vermeidung einer ggf. weitreichenden Beweisaufnahme entschieden die Parteien sodann Vergleichsgespräche aufzunehmen. Schlussendlich konnte dabei auch eine einvernehmliche Regelung gefunden werden. Die Allianz Private Krankenversicherungs-AG zahlte danach einen mittleren fünfstelligen Vergleichsbetrag an die Versicherungsnehmerin.
Das vorliegende Verfahren vor dem LG Hannover zeigt, dass nicht jede Anfechtung des Versicherungsvertrages begründet ist, sondern es sich durchaus lohnen kann, diese rechtlich durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Erweist sich danach eine Anfechtung des Versicherungsvertrages als unberechtigt, kann der Versicherungsnehmer über Ansprüche aufgrund einer Pflegebedürftigkeit wegen Entwicklungsstörung verfügen. Gerne stehen auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälten Eltern von betroffenen Kindern zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter Pflegebedürftigkeit bei Kindern
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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