Versicherung zahlt nicht bei Autodiebstahl Rechtsanwalt

Das äußere Bild eines Autodiebstahls (OLG Hamburg)

Das Oberlandesgericht Hamburg beschäftigte sich in seinem Urteil vom 23.03.2011 (Az.: 14 U 160/10) mit dem Nachweis eines Autodiebstahls. Konkret ging es dabei darum, wie das äußere Bild eines Autodiebstahls bewiesen werden kann.

Autodiebstahl während eines Jahrmarktbesuches

Die Versicherungsnehmerin unterhielt eine Kaskoversicherung für ihren Jeep Cherokee. Am Abend des 25.07.2008 besuchte die Versicherungsnehmerin mit ihrem Ehemann einen Jahrmarkt – den Hamburger Dom. Den Jeep stellten sie verschlossen in einer Nebenstraße in der Nähe ab. Am nächsten Tag sei das Auto nicht mehr vorzufinden gewesen. Nach einer vergeblichen Suche meldete die Versicherungsnehmerin den Diebstahl bei der Polizei.

Den Diebstahl meldete die Versicherungsnehmerin zudem bei ihrem Kaskoversicherer und begehrte die Leistungen aus ihrem Kaskoversicherungsvertrag. Der Versicherer verweigerte die Leistung, da die Versicherungsnehmerin den Diebstahl nicht hinreichend bewiesen habe. Trotz der ihr zukommenden Beweiserleichterung, dass sie nur das äußere Bild eines Autodiebstahls darlegen musste, sei ihr dieser Beweis nicht gelungen. Auf die Leistungsablehnung folgend verfolgte die Versicherungsnehmerin ihr Leistungsinteresse gerichtlich vor dem Landgericht Hamburg.

In den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Hamburg gab die Versicherungsnehmerin zunächst an, sie habe es aufgrund ihrer (guten) finanziellen Situation nicht nötig, einen Autodiebstahl vorzutäuschen. Widersprüchlich dazu beantragte sie Prozesskostenhilfe und wenig später wurde bekannt, dass ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wurde.

Zudem wurde auch der Ehemann als Zeuge vernommen. Dieser bestätigte, dass die Versicherungsnehmerin das Fahrzeug in der besagten Seitenstraße abgestellt hatte. Das Landgericht Hamburg sah das äußere Bild eines Autodiebstahls daher als nachgewiesen an. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Versicherer daher zur Erbringung von Leistungen aus der Kaskoversicherung. Der Versicherer legte daraufhin vor dem OLG Hamburg Berufung ein.

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Das äußere Bild eines Autodiebstahls wurde nicht nachgewiesen!

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass die Versicherungsnehmerin keinen Anspruch auf Leistungen aus ihrer Kaskoversicherung hatte und hob das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg daher auf.

Die Versicherungsnehmerin profitierte bereits von einer Beweiserleichterung, dass sie lediglich das äußere Bild eines Autodiebstahls hätte beweisen müssen (hierzu Beweis eines Autodiebstahls in der Kfz-Versicherung (OLG Dresden)). Trotzdem sei ihr dieser Beweis nicht gelungen.

Das OLG Hamburg vernahm sodann den Ehemann der Versicherungsnehmerin erneut. Der Ehemann erinnerte sich danach nicht daran, ob der Diebstahl im Sommer oder im Winter stattgefunden habe und behauptete, dass die beiden alleine auf dem Jahrmarkt waren. Die Versicherungsnehmerin hatte hingegen angegeben, sie hätten den Jahrmarkt mit noch zwei weiteren Personen besucht.

Die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann als Zeuge waren aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen daher nach Auffassung des OLG Hamburg beide nicht glaubwürdig. Dass sich der Ehemann angeblich nicht an die Jahreszeit erinnerte, weckte Zweifel und wirkte, als würde er versuchen, möglichst keine Aussage zu treffen, die der der Versicherungsnehmerin widersprechen könnte. Hinzu kam die Tatsache, dass beide in Bezug auf die Begleitpersonen unterschiedliche Angaben machten. Die Art und Weise der Schilderung begründeten Zweifel daran, dass beide etwas tatsächlich Erlebtes wiedergegeben haben. Dadurch, dass der Zeuge gleichzeitig der Ehemann der Versicherungsnehmerin war, hatte auch er ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Versicherungsleistung, was seine Glaubwürdigkeit noch stärker erschütterte (dazu auch Nachweis der Entwendung in der Kfz-Versicherung (OLG Saarbrücken)).

Auch die widersprüchlichen Aussagen bezüglich der finanziellen Situation erschütterte die Glaubwürdigkeit stark und lieferten zusätzlich das mögliche Motiv des vorgetäuschten Autodiebstahls. Stünde die Versicherungsnehmerin finanziell so gut wie behauptet, hätte sie es nicht nötig, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgericht Hamburg zeigt, dass der Versicherungsnehmer, auch wenn ihm die Beweiserleichterung zugutekommt, den Versicherungsfall trotzdem hinreichend nachweisen muss. Ein solcher Nachweis kann auch mittels Zeugenaussagen erfolgen. Liegen jedoch Widersprüche in den Zeugenaussagen vor, so kann das äußere Bild eines Autodiebstahls auch nicht nachgewiesen sein.

Entscheidend sind dabei oftmals die Umstände des Einzelfalles. Lehnt der Versicherer nach einem Autodiebstahl die Erbringung einer Versicherungsleistung ab, kann es daher von Vorteil sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung der Leistungsablehnung zu beauftragen. Gerne stehen dafür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter Versicherung zahlt nicht nach Autodiebstahl?

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow erklärt, wann das äußere Bild eines Autodiebstahls nachgewiesen wurde.

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