LG Kiel stellt Fortbestand der PKV bei der Continentale Krankenversicherung a.G. fest

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen vor dem Landgericht Kiel den Fortbestand der PKV bei der Continentale Krankenversicherung a.G.

Wechsel in die PKV

Die spätere Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte – nachfolgend Versicherungsnehmerin genannt – entschied sich 2022 für den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung. Dem Wechsel in die PKV vorangegangen war eine Beratung durch einen Versicherungsvertreter der Continentale Krankenversicherung a.G.

Im Rahmen des Beratungsgespräches erklärte der Versicherungsvertreter, dass die Möglichkeit eines Wechsels in die PKV auch vom Gesundheitszustand der Versicherten abhinge. Die Versicherungsnehmerin berichtete daraufhin von verschiedenen Vorerkrankungen. Der Versicherungsvertreter erklärte, dass man zunächst einen „unverbindlichen“ Antrag mit rudimentären Angaben stellen könne und dann mal schauen würde, ob ein solcher Antrag annahmefähig sei.

Man füllte sodann gemeinsam einen von der Versicherungsnehmerin als unverbindlich eingestuften Versicherungsantrag aus. Die Versicherungsnehmerin vertraute dabei darauf, dass der Versicherungsvertreter sämtliche Vorerkrankungen der Versicherungsnehmerin ordnungsgemäß in das schlussendliche Antragsformular übernommen hat. Wie sich später ergab, war dies jedoch nicht der Fall. Es fehlen nicht nur die Angaben der Vorerkrankungen, sondern auch das Gewicht der Versicherungsnehmerin war falsch. Ferner wurde auch die Fehlsichtigkeit der Versicherungsnehmerin nicht vermerkt.

Nachdem die Versicherungsnehmerin signalisiert bekommen hatte, dass ein Wechsel in die PKV möglich sei, würde ihrerseits nochmals ein Gesundheitsfragebogen ausgefüllt. Dort vermerkte sie sämtliche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand ordnungsgemäß. Den Gesundheitsfragebogen übersandte sie dem Versicherungsvertreter der Continentale Krankenversicherung a.G.

Es kam sodann zu zeitlichen Verzögerungen im Antragsprozess. Der Versicherungsbeginn musste dadurch mehrfach verlegt werden. Schlussendlich übersandte die Continentale Krankenversicherung a.G. jedoch den gewünschten Versicherungsschein.

Rausschmiss aus der PKV nach Rechnungseinreichung

Im Laufe des Jahres 2023 begab sich die Versicherungsnehmerin immer wieder in ärztliche Behandlungen. Die hierdurch entstandenen Kosten beglich sie und reichte die entsprechenden Rechnungen sodann bei der Continentale Krankenversicherung a.G. mit der Bitte um Erstattung ein (siehe hierzu auch Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung (PKV)).

Statt einer Kostenerstattung kam es jedoch zum Rausschmiss aus der PKV. Die Continentale Krankenversicherung a.G. warf der Versicherungsnehmerin eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor und erklärte die Anfechtung und hilfsweise den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Daraufhin wandte sich die Versicherungsnehmerin an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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Außergerichtliches Verfahren gegenüber der Continentale Krankenversicherung a.G.

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte prüften zunächst den von der Versicherungsnehmerin geschilderten Sachverhalt und holten weiterführende Unterlagen bei der Continentale Krankenversicherung a.G. ein. Anschließend forderten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Continentale Krankenversicherung a.G. die Kosten der verauslagten Rechnungen zu erstatten, den Fortbestand der PKV zu bestätigen sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Nach weiterer Korrespondenz mit der Continentale Krankenversicherung a.G. erklärte sich diese zur weiterführenden Prüfung des Vorgangs bereit. Eine solche Klärung blieb jedoch aus.

Klage auf Feststellung von Fortbestand der PKV

In Abstimmung mit Jöhnke & Reichow Rechtsanwälten entschied die Versicherungsnehmerin daraufhin ihre Forderungen gerichtlich weiterzuverfolgen. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erhoben daraufhin Klage vor dem Landgericht Kiel und begehrten darin u.a. den Fortbestand der PKV festzustellen.

Mit Zustellung der Klage wurde die Continentale Krankenversicherung a.G. aufgefordert innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, sofern sie sich gegen die Klage verteidigen wollte. Zu einer solchen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft kam es jedoch nicht. Das Landgericht Kiel erließ daraufhin ein Versäumnisurteil.

Gegen ein solches Versäumnisurteil hätte die Continentale Krankenversicherung a.G. noch Einspruch erheben können. Noch vor Ablauf der Einspruchsfrist wandte sich die Continentale Krankenversicherung a.G. an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und übersandte einen aktualisierten Versicherungsschein, aus welchem sich der Fortbestand der PKV ergab. Außerdem war die Continentale Krankenversicherung a.G. auch bereit die Kosten der Heilbehandlungen sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Fazit

Das vorliegende Verfahren zeigt, dass nicht jeder Rausschmiss aus der privaten Krankenversicherung gerechtfertigt ist. Vielmehr bedarf es der genauen Prüfung des Einzelfalles, um zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht vorliegt. Hierzu kann es sich empfehlen einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt zu konsultieren. Gerne stehen auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte für weiterführende Beratungen zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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