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Leistungsausschluss wegen Vorschäden der Patellarsehne (LG Ingolstadt)

In seinem Urteil vom 28.01.2025 (Az.: 21 O 307/23) beschäftigte sich das Landgericht Ingolstadt mit der Thematik, wann ein Leistungsausschluss wegen Vorschäden vorliegt. Konkret ging es bei dem Fall um eine Knieverletzung, die ohne einen erheblichen Vorschaden nicht entstanden wäre.

Invalidität nach Rolltreppenunfall

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Unfallversicherung. Am 22.08.2020 stürzte der Versicherungsnehmer an einer Rolltreppe, wodurch er am rechten Knie einen Teil-Patellarsehnenabriss erlitt. Daraufhin beantragte der Versicherungsnehmer Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung. Der Versicherer lehnte die Leistungen jedoch ab.

Der Versicherer bestritt seine Leistungspflicht und berief sich auf einen Leistungsausschluss wegen Vorschäden. Zum einen zweifelte er an, dass eine dauerhafte Invalidität vorlag und zum anderen, dass die Invalidität überhaupt unfallbedingt war. Der Versicherungsnehmer dagegen war davon überzeugt, dass kein Leistungsausschluss wegen Vorschäden vorlag, da die Invalidität auf den Unfall zurückzuführen war und ein Invaliditätsgrad von 56% vorlag.

Daraufhin erhob der Versicherungsnehmer Klage beim Landgericht Ingolstadt. Zur Beweiserhebung wurde zunächst am 29.08.2023 ein Gutachten erstellt. Am 07.08.2024 wurde zusätzlich ein Ergänzungsgutachten erstellt.

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LG Ingolstadt bejaht Leistungsausschluss wegen Vorschäden

Das Landgericht Ingolstadt wies die Klage ab und gab damit dem Versicherer Recht. Mittels der eingeholten Gutachten des Sachverständigen konnte nicht überzeugend nachgewiesen werden, dass eine unfallbedingte Invalidität vorliegt, die ein Invaliditätsgrad von 50% übersteigt (siehe auch LG Erfurt: Erforderlicher Nachweis der Invalidität nach einem Unfall). Aufgrund der genauen Art des Unfalls konnte angenommen werden, dass ein gesundes und unbeschädigtes Knie durch einen solchen Unfall nicht zu Schaden gekommen wäre. Eine derartige Verletzung konnte nur dann entstehen, wenn das betroffene Knie bereits erheblich vorgeschädigt war (vgl. OLG Koblenz: Unfallursächlichkeit bei Vorschädigung an der Schulter). Folglich war die Vorschädigung des Knies hauptursächlich für den Teil-Patellarsehnenabriss. Weiterhin kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Invaliditätsgrad von 56% deutlich überhöht war. Die Voraussetzungen einer Invalidität lagen somit schon nicht vor.

Im Laufe des Verfahrens beanstandete der Versicherungsnehmer, dass seine Fragen an den Gutachter nicht gestellt wurden, und bemängelte das Ergebnis der Gutachten. Der Einwand des Versicherungsnehmers, dass aufgelistete Fragen dem Sachverständigen nicht gestellt wurden, blieb jedoch erfolglos. Die Fragen zielten lediglich darauf ab, möglicherweise einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen zu stellen. Ein solcher Befangenheitsantrag wäre jedoch sowieso verspätet und unzulässig gewesen, da dieser bereits nach der Bestellung des Sachverständigen hätte gestellt werden müssen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 05.02.2018 – 9 W 4/18). Außerdem hatten die Fragen inhaltlich keine Relevanz, die in der Sache zu beantwortenden Fragen aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss v. 10.07.2018 – VI ZR 580/15).

Auch die benannten Zweifel an den Gutachten waren nicht angebracht. Der Gutachter hatte bereits zahlreiche Gutachten für das Gericht erstellt. Diese Gutachten waren stets gewissenhaft, genau und sehr umfassend. Anderweitige ärztliche Berichte, Untersuchungen und Literatur würdigte er und berücksichtigte diese für das Ergebnis des Gutachtens.

Fazit

Das Urteil des Landgericht Ingolstadt zeigt, dass für die Frage, ob ein Leistungsausschluss wegen Vorschäden gerechtfertigt ist, relevant ist, ob der Versicherungsnehmer die gleiche Verletzung erlitten hätte, wenn er vorher keine Vorschäden hatte. Außerdem muss genau geprüft werden, ob überhaupt eine Invalidität vorliegt, da nicht jede Verletzung oder Einschränkung zu einer Invalidität im Sinne der Unfallversicherung führt. Kommt es zu Streitigkeiten mit dem Versicherer oder Unklarheiten, kann es von Vorteil sein, sich an einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen zu ähnlichen Fällen und Rechtsprechung zu der Thematik sind unter der Kategorie Unfallversicherung zu finden.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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