Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (OLG Saarbrücken)

In seinem Beschluss vom 15.01.2025 (Az.: 5 W 83/24) beschäftigte sich das Oberlandesgericht Saarbrücken mit den Folgen der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Versicherungsnehmerin stellte am 11.09.2019 einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags inklusive einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Aufgrund der Gesundheitsangaben nahm der Versicherer den Antrag am 17.09.2019 an.

Wegen den Folgen einer Covid-Infektion stellte die Versicherungsnehmerin einen Leistungsantrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Daraufhin forderte der Versicherer weitere Unterlagen der Versicherungsnehmerin an, um den Eintritt des Leistungsfalls zu prüfen. Danach  erklärte der Versicherer zugleich den Rücktritt der Berufsunfähigkeitsversicherung und hilfsweise die Kündigung, als auch die rückwirkende Anpassung des Versicherungsvertrags wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit. Gegen die Erklärung des Versicherers wehrte sich die Versicherungsnehmerin anwaltlich. Infolgedessen erklärte sich der Versicherer bereit, die Entscheidung erneut zu überprüfen und bat wiederholt um die Übersendung der fehlenden Unterlagen zur Leistungsprüfung.

Mit Schreiben vom 31.03.2023 nahm die Versicherungsnehmerin Stellung zu ihren Angaben in dem Versicherungsantrag. Die vom Versicherer angeforderten Unterlagen brachte die Versicherungsnehmerin jedoch nicht vollständig bei. Weitere Aufforderungen des Versicherers vom 21.09.2023 und 22.12.2023 bezüglich der Übersendung der fehlenden Unterlagen blieben unbeantwortet.

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Antrag der Versicherungsnehmerin auf Prozesskostenhilfe

Die Versicherungsnehmerin stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, da sie den Versicherer gerichtlich in Anspruch nehmen wollte. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde vom Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 09.09.2024 (Az.: 14 O 292/23) abgelehnt. Grund für die Ablehnung war die mangelnde Bedürftigkeit der Versicherungsnehmerin. Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe legte die Versicherungsnehmerin Beschwerde ein, woraufhin die Sache dem Oberlandesgericht Saarbrücken vorgelegt wurde.

OLG Saarbrücken bejahte Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten

Auch das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass keine Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Ungeachtet der Bedürftigkeit der Versicherungsnehmerin fehlte es nach Ansicht des OLG Saarbrücken an hinreichenden Erfolgsaussichten, um Prozesskostenhilfe gewähren zu können. Wegen der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten sei ein etwaiger Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten jedenfalls bereits nicht fällig geworden.

Um Ansprüche auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente geltend zu machen, müsste dieser Anspruch zunächst fällig gewesen sein. Die Zahlung der Rentenleistungen ist jedoch erst mit Beendigung der Leistungsprüfung fällig. Die Leistungsprüfung wiederum wäre erst dann beendet gewesen, wenn der Versicherer alle nötigen Unterlagen gesichtet und Nachforschungen getätigt hätte. Da die Versicherungsnehmerin die nötigen Unterlagen trotz erneuter Aufforderung nicht übergeben hat und dadurch eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten beging, war es dem Versicherer nicht möglich, die Leistungsprüfung abzuschließen und eine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit zu überprüfen. Dementsprechend waren etwaige Leistungsansprüche der Versicherungsnehmerin, einschließlich der auf die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente, nicht fällig.

Fazit

Der Beschluss des Oberlandesgericht Saarbrücken zeigt, dass der Versicherer zwar die Leistungsprüfung durchführt, der Versicherungsnehmer jedoch dazu beitragen muss. Hierzu zählt auch, dass der Versicherungsnehmer die zur Leistungsprüfung benötigten Unterlagen zur Verfügung stellen muss. Kommt es zu einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten kann dies zur Folge haben, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente nicht fällig wird und daher kein Auszahlungsanspruch gegenüber dem Versicherer besteht. Ob konkret eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit vorliegt, ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen. Sollten Unklarheiten oder Probleme mit dem Versicherer auftreten, kann es von Vorteil sein, sich an einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Fachanwalt für Versicherungsrecht erklärt, welche Folgen eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten bei der Geltendmachung einer Berufsunfähigkeitsrente haben kann.

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