Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen gegenüber der ADAC Versicherung AG die außergerichtliche Erstattung von Behandlungskosten nach USA-Reise.
Die spätere Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte war Versicherungsnehmerin einer Auslandsreisekrankenversicherung bei der ADAC Versicherung AG. Zu den versicherten Personen dieser Auslandsreisekrankenversicherung zählte auch der Ehemann der Versicherungsnehmerin.
Im Frühling 2024 trat das Ehepaar eine gemeinsame USA-Reise an. In den ersten Tagen der USA-Reise stellte der Ehemann der Versicherungsnehmerin Bauchschmerzen fest, welche im Laufe der Zeit immer schlimmer wurden. Schließlich begab er sich in ärztliche Behandlung. Dabei ergab sich ein Verdacht auf eine Entzündung des Blinddarms. Der Ehemann wurde daraufhin für weitere Untersuchungen in ein Krankenhaus verwiesen. Die anschließenden Untersuchungen bestätigten den Verdacht einer Blinddarmentzündung und dem Ehemann wurden daraufhin Antibiotika verschrieben.
Die Beschwerden des Ehemannes besserten sich daraufhin. In der Nacht vor dem Rückflug traten jedoch erneut Beschwerden auf. Der Ehemann nahm daraufhin eine weitere ärztliche Behandlung in Anspruch. Es entstanden insgesamt Behandlungskosten nach USA-Reise in fünfstelliger Höhe.
Die Versicherungsnehmerin wandte sich daraufhin an die ADAC Versicherung AG mit der Bitte um Erstattung bereits gezahlter Behandlungskosten nach USA-Reise sowie um Freistellung von den noch nicht verauslagten Beträgen. Eine Regulierung erfolgte seitens der ADAC Versicherung AG trotz mehrfacher Erinnerungen und Fristsetzungen der Versicherungsnehmerin nicht. Die Versicherungsnehmerin entschied sich daraufhin Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der weiteren Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.
Nach Mandatserteilung nahmen sich Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte der Sache an und prüften zunächst die eingereichten Unterlagen. Sodann forderten sie die ADAC Versicherung AG auf, die entstandenen Behandlungskosten nach USA-Reise zu ersetzen.
Innerhalb weniger Tage kam es sodann zu einer Erstattung eines ersten Teilbetrages seitens der ADAC Versicherung AG. Im weiteren Verlauf konnte dann zeitnah geklärt werden, dass die ADAC Versicherung AG die noch offenen Behandlungskosten nach USA-Reise direkt gegenüber den behandelnden Ärzten reguliert.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freuen sich, dass innerhalb kurzer Zeit eine Regulierung der Behandlungskosten nach USA-Reise erfolgen konnte. Das vorliegende Verfahren zeigt dabei, dass es durchaus sinnvoll sein kann, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der eigenen Interessensvertretung zu beauftragen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter: Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung sowie auch unter Private Krankenversicherung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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