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Erhöhte Kraftanstrengung in der Unfallversicherung (BGH)

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in seinem Urteil vom 20.11.2019 (Az.: IV ZR 159/18) mit der Wirksamkeit der Klausel über eine erhöhte Kraftanstrengung in der Unfallversicherung.

Erhöhte Kraftanstrengung – Verstoß gegen das Transparenzgebot?

Ein qualifizierter Verein als Kläger verfolgte die Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Formulierung in den Versicherungsbedingungen einer Unfallversicherung. Konkret ging es um die Formulierung der erhöhten Kraftanstrengung in der Unfallversicherung, wodurch bestimmte Verletzungen hervorgerufen werden. Die konkrete Klausel lautete

„Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden…“

Diese Formulierung hielt der Verein für unwirksam, da sie aufgrund ihrer Ungenauigkeit bezüglich der Formulierung „erhöhte Kraftanstrengung“ gegen das Transparenzgebot verstoßen würde. Der Verein forderte eine Unterlassungserklärung des Versicherers, welche dieser wiederum ablehnte. Daraufhin verfolgte der Verein seine Unterlassungsforderung gerichtlich weiter.

Bereits die Vorinstanzen, das Landgericht Dortmund (Az.: 2 O 259/16) und das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 6 U 104/17) lehnten einen Unterlassungsanspruch des Vereins ab. Der Verein verfolgte seine Interessen dennoch weiterhin vor dem BGH. Auch dort blieb die Klage jedoch erfolglos.

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Klausel über erhöhte Kraftanstrengung ist wirksam!

Auch der BGH kam zu der Entscheidung, dass kein Unterlassungsanspruch bestand. Die Formulierung über eine erhöhte Kraftanstrengung in der Unfallversicherung war nicht unwirksam und verstieß auch nicht gegen das Transparenzgebot.

Hätte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zunächst nur den Wortlaut der Klausel beachtet, würde sich dieser an dem Wort „erhöht“ in Verbindung mit der Kraftanstrengung orientieren. Daraus lasse sich herleiten, dass der Einsatz der Muskelkraft gesteigert sein muss, aber auch kein besonders außergewöhnlicher Krafteinsatzerforderlich ist. Das tägliche Bewegungen wie gehen, stehen, hocken oder bücken nicht erfasst wären, sei eindeutig zu erkennen und zu verstehen.

Außerdem ließe sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass zwingend eine Bewegung oder auch die Bewegung anderer Massen erforderlich wäre. Auch Verletzungen, die nur durch bloße Anstrengung, wie das vergebliche Anheben von schweren Gegenständen hervorgerufen werden, fielen unter eine erhöhte Kraftanstrengung in der Unfallversicherung.

Ebenso käme es nicht darauf an, ob die erhöhte Kraftanstrengung nur einmalig oder häufiger ausgeübt wurde. Es käme lediglich darauf an, wie hoch die Kraftanstrengung gemessen an der individuellen körperlichen Verfassung von den normalen Bewegungsabläufen abweicht.

Entscheidend war auch, dass die Klausel den Versicherungsschutz nicht eingrenzt, sondern zugunsten des Versicherungsnehmers erweitert. Schlussendlich ist für den Versicherungsnehmer deutlich zu erkennen, was die Bedingungen des Vertrages sind. Es kann zwar zu schwierigeren Entscheidungen für die Gerichte kommen, dies ist jedoch nur selten der Fall und führe trotzdem nicht zu einer Intransparenz der Klausel. Auch gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen verstößt die Klausel der erhöhten Kraftanstrengung nicht.

Fazit

Mit seinem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof nicht nur die Wirksamkeit der konkreten Klausel in den Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung über die erhöhte Kraftanstrengung, sondern verdeutlichte auch, wie diese auszulegen ist. Damit wurde durchaus eine gewisse Rechtssicherheit im Hinblick auf das Verständnis der Klausel erreicht. Gleichwohl können natürlich noch Zweifelsfälle verbleiben. In diesen Fällen kann es von Vorteil sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Hierfür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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