Die Absicherung der Arbeitskraft ist eines der wichtigsten Themen im Bereich der persönlichen und privaten Vorsorge. Hierbei kommen jedoch oftmals verschiedene finanzielle Leistungen zum Tragen, unter anderem, sofern versichert, die private Berufsunfähigkeitsrente und bei gesetzlichen Versicherten das gesetzliche Krankengeld. Doch wie beeinflussen sich diese Leistungen gegenseitig? Kann es sein, dass der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente das Krankengeld mindert oder sogar ausschließt? In diesem Artikel wird erklärt, wie die einzelnen Leistungen miteinander interagieren und ob Ratsuchende eine Kürzung von gesetzlichem Krankengeld bei Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu befürchten haben.
Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine private Versicherungsleistung, die von einer Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt wird, sofern die Leistungsvoraussetzungen entsprechend vorliegen bzw. der Versicherte dieses bewiesen hat. Hierzu dient das langwierige Leistungsprüfungsverfahren, welches Versicherte mit der Berufsunfähigkeitsversicherung durchlaufen müssen. In der Regel ist im Falle einer Berufsunfähigkeit auch noch eine Beitragsbefreiung mitversichert, so dass die Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit der Berufsunfähigkeit von dieser übernommen werden.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung tritt jedoch erst dann ein, wenn die versicherte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent auszuüben. Im Gegensatz zum Krankengeld soll mit der Berufsunfähigkeitsrente nicht die Zeit einer kurzfristigen Erkrankung finanziell überbrückt werden, sondern im Zweifel der Lebensstandard bis zum Beginn des Rentenalters gesichert werden. Zudem kann es bei der Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeitsrente zu einer Kürzung von gesetzlichem Krankengeld bei Berufsunfähigkeitsrente kommen, was die Notwendigkeit einer genauen Planung der finanziellen Absicherung unterstreicht.
Das gesetzliche Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Angestellte vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen lang weiterhin ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt. Anschließend zahlt die Krankenkasse 70% des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90% des letzten Nettoarbeitsentgelts. Das Krankengeld ist einschließlich der Entgeltfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt (siehe: hier).
Wichtig ist jedoch folgende zwei Begriffe bzw. Leistungen auseinanderzuhalten: Krankengeld und Krankentagegeld. Krankengeld wird von der GKV gezahlt, Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung (PKV). Nur gesetzlich Krankenversicherte können Krankengeld erhalten. Bei privat Versicherten, die in der Regel keinen Anspruch an das gesetzliche Sozialsystem haben, wäre zunächst ein Bezug von Krankentagegeld der sinnvolle Weg, bevor es um die Frage einer möglichen Berufsunfähigkeit geht. Denn der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich häufig aus (siehe dazu: Rechtliche Fallstricke).
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Der Versicherungsfall beim Krankengeld ist die Arbeitsunfähigkeit, bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es die Berufsunfähigkeit. Beides kann natürlich zugleich vorliegen. Es stellt sich dann jedoch die Frage, ob beide Leistungen zeitgleich bezogen werden können. Grundsätzlich gilt: Krankengeld und Berufsunfähigkeitsleistungen sind zwei unterschiedliche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung für sich genommen ist eine Summenversicherung (siehe: Berufsunfähigkeitsversicherung – Summenversicherung oder Schadensversicherung?). Sie kann also grundsätzlich nicht gekürzt werden, darf also auch nichts „anrechnen“. Das Krankengeld kann nur gekürzt werden, wenn gesetzliche Kürzungsmöglichkeiten für eine Krankenkasse bestehen. Hierzu hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (SGB) Kürzungsmöglichkeiten vorgesehen, jedoch gerade keine für bzw. beim Bezug von privaten Berufsunfähigkeitsrenten.
Die Auszahlung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente hat somit keinen direkten Einfluss auf das Krankengeld. Das bedeutet, dass das Krankengeld nicht gekürzt wird, nur weil der Versicherte zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente erhält. Die Zahlung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente steht der Zahlung des Krankengeldes also nicht im Wege. Eine Wechselwirkung, die den einen oder anderen Anspruch in ihrer Höhe kürzt, besteht grundsätzlich also nicht. Der Versicherungsnehmer hat somit keine Kürzung von gesetzlichem Krankengeld bei Berufsunfähigkeitsrente zu befürchten
Bezieht ein Versicherungsnehmer eine private Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitig Krankengeld, so kann weder der Berufsunfähigkeitsversicherer noch die Sozialversicherung die Leistung kürzen. Also keine Kürzung von gesetzlichem Krankengeld bei Berufsunfähigkeitsrente. Selbst wenn der Versicherte in Summe beider Leistungen monatlich mehr Einkommen hätte als zu der Zeit, als er noch regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zahlen die private und gesetzliche Versicherung den entsprechenden Teil bzw. die vereinbarte Leistung.
Im Falle des BU-Leistungsfalls sollte der Antragssteller prüfen, welche Ansprüche insgesamt in Frage kommen. Wenn mehrere Leistungen gleichzeitig bezogen werden, sollte zudem genau geprüft werden, ob es zu möglichen Anrechnungen kommt. Ist ein Leistungsfall eingetreten und erhält der Betroffene zuzüglich der Berufsunfähigkeitsrente ein Krankengeld, versuchen Versicherer es immer wieder, bereits gezahlte Gelder zurückzuverlangen, vgl. SG Trier, Urteil v. 06.10.2011, Az.: S 1 KR 54/11.
Es ist zu empfehlen, dass es bereits bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll sein kann direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Deren Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ verfügbar.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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