VPV Lebensversicherungs-AG zahlt weitere Berufsunfähigkeitsrenten an Physiotherapeutin

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen die Zahlung von weiteren Berufsunfähigkeitsrenten durch die VPV Lebensversicherungs-AG an eine Physiotherapeutin.

Tätigkeit als Physiotherapeutin

Die Versicherungsnehmerin verzichtete nach ihrem Abitur bewusst auf ein Studium und entschied sich stattdessen für eine Ausbildung zur Physiotherapeutin. Während ihrer Ausbildung eignete sie sich umfassendes Wissen über die Anatomie und Physiologie des menschlichen Körpers an und erlernte verschiedenste Behandlungsmethoden – von klassischer Krankengymnastik über Lymphdrainage bis hin zu Massage- und Mobilisationstechniken.

Nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung begann sie ihre berufliche Laufbahn als angestellte Physiotherapeutin und arbeitete zunächst in Vollzeit. In einer 40-Stunden-Woche widmete sie sich überwiegend körperlichen Tätigkeiten – rund 90 % ihrer Arbeitszeit verbrachte sie mit der aktiven Behandlung von Patienten. Dabei führte sie Massagen durch, löste muskuläre Verspannungen, unterstützte die Rehabilitation nach Verletzungen und half ihren Patienten durch gezielte Übungen, ihre Mobilität und Beweglichkeit zurückzugewinnen. Die restlichen 10 % ihrer Tätigkeit entfielen auf die notwendige Dokumentation der Behandlungsverläufe und Patientendaten.

Nach der Geburt ihrer beiden Kinder justierte die Physiotherapeutin ihre Prioritäten neu. Nach dem Ende der Elternzeit kehrte sie zwar wieder in ihren Beruf zurück, reduzierte jedoch ihre Arbeitszeit auf zwölf Stunden pro Woche. Sie arbeitete nun an drei Wochentagen jeweils vier Stunden, um ausreichend Zeit für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder zu haben.

Berufsunfähigkeit wegen Niereninsuffizienz

Die Physiotherapeutin litt unter einer fortschreitenden Niereninsuffizienz, die ihre körperliche Belastbarkeit zunehmend einschränkte. Außerdem wurde die Diagnose Lupus Erythematodes gestellt. Anfangs bemerkte sie nur eine ungewöhnliche Müdigkeit und Konzentrationsprobleme, doch mit der Zeit traten weitere Beschwerden auf. Sie kämpfte mit anhaltender Übelkeit, Wassereinlagerungen in den Beinen und einem allgemeinen Schwächegefühl, das ihre Arbeit erheblich erschwerte.

Da die Nieren nicht mehr richtig arbeiteten, sammelten sich Giftstoffe im Körper an, was zu Kopfschmerzen, Juckreiz und einem schlechteren Allgemeinzustand führte. Selbst einfache Tätigkeiten wurden für sie anstrengend, und sie fühlte sich oft erschöpft. Ihr Blutdruck war dauerhaft erhöht, was zusätzlich zu Schwindel und Herzrasen führte.

Mit fortschreitender Erkrankung war es ihr nicht mehr möglich, ihre Patienten wie gewohnt zu behandeln. Die körperlichen Anforderungen ihres Berufs – langes Stehen, Kraftaufwand und präzise Bewegungsabläufe – überforderten ihren geschwächten Körper zunehmend. Daher beantragte sie bei ihrem Versicherer die Feststellung ihrer Berufsunfähigkeit als Physiotherapeutin (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen).

Auf den Leistungsantrag der Physiotherapeutin hin gab die VPV Lebensversicherungs-AG ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit ab. Die Berufsunfähigkeit wurde dabei für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum anerkannt. Dies begründete die VPV Lebensversicherungs-AG damit, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen Niereninsuffizienz zwar vorgelegen habe, jedoch die Leistungsvoraussetzungen zwischenzeitlich wieder entfallen seien. Die Physiotherapeutin war mit der Leistungsentscheidung ihres Versicherers nicht einverstanden und beauftragte Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Weiterverfolgung ihrer Interessen.

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Verfahren gegen die VPV Lebensversicherungs-AG

Die Rechtsanwälte verschafften sich zunächst einen Überblick über die Sachlage und gaben anschließend eine Stellungnahme gegenüber dem Versicherer ab. Sie erklärten, dass die Physiotherapeutin weiterhin berufsunfähig sei und daher ein unbefristetes Leistungsanerkenntnis hätte erhalten müssen. Zur Untermauerung ihrer Argumentation verwiesen sie dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe hierzu auch Zulässigkeit von rückwirkend befristeten Anerkenntnissen in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)). Diese stellte klar, dass ein Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum aussprechen dürfe. Eine Befristung sei nur zulässig, wenn sie sich auf die Zukunft bezieht und eine vorläufige Entscheidung ermöglicht. Auf dieser Grundlage forderten die Anwälte den Versicherer auf, sämtliche vertraglich zugesicherten Leistungen auch weiterhin zu erbringen.

Die VPV Lebensversicherungs-AG erkannte die Unrechtmäßigkeit ihrer ursprünglichen Entscheidung an. Allerdings nahm sie daraufhin umgehend eine Nachprüfung vor. Dabei stellte der Versicherer fest, dass sich die gesundheitliche und berufliche Situation der Physiotherapeutin verändert hatte. Sie sei nunmehr wieder in der Lage, ihre Tätigkeit mit reduzierter Wochenarbeitszeit auszuüben. Zudem könne sie im stationären Bereich für leichtere Tätigkeiten mit mobilen Patienten eingesetzt werden, ohne dadurch finanzielle Einbußen zu erleiden. Auf Grundlage der Versicherungsbedingungen sah sich der Versicherer berechtigt, die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten einzustellen – allerdings nicht rückwirkend. Daher erklärte sich VPV Lebensversicherungs-AG bereit, die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente noch für einige weitere Monate an die Physiotherapeutin zu zahlen.

Hilfe durch Experten im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherungen

Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, bei Widrigkeiten mit dem eigenen Berufsunfähigkeitsversicherer direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Ihre Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung verfügbar. Einen Überblick bietet auch die Seite Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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