Rechtsanwalt für Unfallversicherung unterstützt bei der Geltendmachung von Invaliditätsleistung

Anforderungen der Invaliditätsfeststellung nach Autounfall (LG Itzehoe)

Das Landgericht Itzehoe befasste sich in dem Urteil vom 31.03.2023 (Az.: 3 O 173/21) mit den Anforderungen die Invaliditätsfeststellung nach Autounfall. Konkret ging es dabei darum, wann eine unfallbedingte Invalidität vorliegt und unter welchen Voraussetzungen ein Arztbericht als Invaliditätsfeststellung genügt.

Invalidität nach Autounfall

Der Versicherungsnehmer unterhielt seit November 2017 eine Unfallversicherung, bei der seine Ehefrau ebenfalls mitversichert war. Am 13.11.2019 verursachte die Ehefrau einen Auffahrunfall, wodurch sie Prellungen im Bereich des Schädels, des Brustkorbs und der Knie erlitt. Außerdem kam es zu einem Tinnitus, eventuell aufgrund eines Knalltraumas.

Am 14.11.2019 und 28.11.2019 war die Frau bei einer HNO-Praxis, die verschiedene Hörtests durchführte. Dem Bericht der Praxis war zu entnehmen, dass die Frau seit dem Unfall unter einem dauerhaften Ohrgeräusch litt, welches sie auch im Schlaf stark beeinträchtigte. Seit 2008 habe bei der Frau bereits ein Ohrgeräusch bestanden. Dies konnte von der Arztpraxis jedoch nicht beurteilt werden, da die Frau erst nach dem Unfall dort in Behandlung war. Neben der Diagnose wurden bisher erfolglose Behandlungsmöglichkeiten aufgeführt und eine Empfehlung, was weiterhin unternommen werden konnte, um die Invalidität möglicherweise zu beheben.

Am 13.01.2020 zeigte die Frau bei der Unfallversicherung den Eintritt einer unfallbedingten Invalidität in Form von der Beeinträchtigung ihres Gehörs an und legte zugleich den Arztbericht der HNO-Praxis als Beweis vor. Daraufhin ließ der Versicherer von einem anderen Arzt Untersuchungen durchführen, die zu dem Ergebnis kamen, dass nicht von einer unfallbedingten Schädigung des Gehörs auszugehen sei. Die Frau legte daraufhin Arztberichte von einem vorherigen Arzt vor, welche die Situation vor dem Unfall darlegten.

Anforderungen der Invaliditätsfeststellung nach Autounfall erfüllt?

Der Versicherer lehnte die Leistung weiterhin ab, da er der Auffassung war, eine unfallbedingte Invalidität konnte nicht nachgewiesen werden. Der Schaden des Gehörs sei auf eine bereits vor dem Unfall bestehende Schädigung zurückzuführen gewesen. Auch genügten die vorgelegten Arztberichte nicht den Anforderungen der Invaliditätsfeststellung nach Autounfall.

Der Versicherungsnehmer und seine Frau vertraten weiterhin die Ansicht, dass der akute Tinnitus infolge des Verkehrsunfalls aufgetreten sei. Der Tinnitus sei ein Dauerschaden gewesen, der unabhängig von der Vorerkrankung eintrat. Darüber hinaus war der Versicherungsnehmer der Meinung, es sei dem Versicherer nach Treu und Glauben verwehrt gewesen, das Fehlen der ärztlichen Invaliditätsfeststellung nach Autounfall geltend zu machen.

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LG Itzehoe entscheidet zugunsten des Versicherers

Das Landgericht Itzehoe entschied in seinem Urteil, dass der Versicherungsnehmer keine Leistungen aus der Unfallversicherung verlangen konnte. Entscheidend dafür war nicht, ob die Invalidität auf den Unfall zurückzuführen war, sondern die mangelnde Invaliditätsfeststellung nach Autounfall eines Arztes (siehe auch Nachweis der Invalidität nach einem Unfall (LG Erfurt)).

Die Feststellung der Invalidität war eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen. Wenn eine Invalidität nicht festgestellt wurde, kann ein Anspruch auf Leistungen aus einer Unfallversicherung nicht bestehen (vgl. Wirksamkeit der Fristen in der Unfallversicherung (BGH)). Die Anforderungen der Invaliditätsfeststellung sind, dass sich die von dem Arzt angenommene Ursache und die Art der Auswirkungen ergeben (hierzu Inhalt der ärztlichen Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung (OLG Dresden)). Die im vorliegenden Fall vorgelegten Arztberichte genügten nicht den Anforderungen der Invaliditätsfeststellung nach Autounfall, da der Schaden am Gehör zwar festgestellt wurde, eine Feststellung bezüglich der Ursache aber nicht getroffen wurde. Es wurde vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass nicht zu klären war, ob die Invalidität unfallbedingt war oder nicht. Die Thematisierung der noch möglichen Behandlungen in dem Arztbericht ließ außerdem darauf schließen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung möglicherweise nicht dauerhaft ist.

Auch gegen Treu und Glauben hat der Versicherer nicht verstoßen, indem er das Fehlen der ärztlichen Invaliditätsfeststellung nach Autounfall geltend gemacht hat. Die Berufung auf ein Fristversäumnis kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Versicherer ein ärztliches Gutachten einholt, ohne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er selbst trotzdem für das Vorliegen einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung zu sorgen hat. Dies lag zwar vor, führte jedoch trotzdem nicht zu einem Anspruch des Versicherungsnehmers. Hätte man lediglich den Arztbericht für einen Anspruch genügen lassen, würde die Anspruchsvoraussetzung der Invaliditätsfeststellung ersetzt werden, was nicht mit den Versicherungsbedingungen im Einklang gestanden hätte (vgl. Nachweis des Invaliditätseintritts nach Verkehrsunfall (OLG Karlsruhe)).

Fazit

Das Urteil des Landgericht Itzehoe zeigt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen aus der Unfallversicherung stets genau zu prüfen sind und je nach Einzelfall von unterschiedlicher Bedeutung sein können. Gerade eine Versäumung der Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung kann dabei weitreichende rechtliche Folgen haben (siehe auch Die Fristen in der Unfallversicherung). Verweigert ein Unfallversicherer die Leistung, so kann es sich empfehlen, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt hinzuzuziehen. Gerne stehen hierfür Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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