Rechtsanwalt für Unfallversicherung unterstützt bei der Geltendmachung von Invaliditätsleistung

Wirksamkeit der Fristen in der Unfallversicherung (BGH)

In dem Urteil vom 23.02.2005 (Az.: IV ZR 273/03) befasste sich der BGH mit den Anforderungen an die Versicherungsbedingungen und konkret ob Bedenken bzgl. der Wirksamkeit der Fristen in den Bedingungen der Unfallversicherungen bestehen. Konkret hatte der Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gerügt.

Invalidität durch Achillessehnenruptur

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Unfallversicherung mit allgemeinen Versicherungsbedingungen. Unter der Überschrift „Leistungsarten“ waren Fristen bezüglich der ärztlichen Invaliditätsfeststellung festgehalten.

Am 24.02.2001 stürzte der Versicherungsnehmer und zog sich dadurch eine Achillessehnenruptur zu. Daraufhin musste er zunächst einen Gips, dann einen elastischen Verband und zuletzt einen Achillessehnenstrumpf tragen. Danach erhielt er Bewegungstherapien und Kräuterbäder. Der Orthopäde stellte zunächst keine dauerhaften Schäden fest, sondern behauptete, dass das Bein wieder beschwerdefrei werden würde.

Mit Schreiben vom 04.08.2002 zeigte der Versicherungsnehmer bei seinem Versicherer eine Invalidität in Form der Verletzung der Achillessehne an. Am 24.09.2002 besuchte der Versicherungsnehmer einen anderen Orthopäden als zuvor, welcher ihm einen unfallbedingten Dauerschaden attestierte.

Verstoß gegen das Transparenzgebot?

Der Versicherer lehnte die Leistungen aus der Unfallversicherung jedoch ab. Er verweigerte die Leistung, da er der Auffassung war, der Versicherungsnehmer hat die in der Versicherungsvereinbarung vorgeschriebene Frist für die Invaliditätsfeststellung nicht eingehalten (siehe hierzu Die Fristen in der Unfallversicherung).

Der Versicherungsnehmer hingegen machte geltend, dass die Frist aus den Versicherungsbedingungen nicht eindeutig und verständlich zu entnehmen war. Aufgrund der Überschriften wurden geltende Fristen verschleiert und irreführend platziert. Deswegen war der Versicherungsnehmer überzeugt davon, dass die Klauseln in den Versicherungsbedingungen gegen das Transparentgebot verstießen. Außerdem seien die Versicherungsbedingungen auch inhaltlich nicht ausreichend verständlich. Der Versicherer verwies hingegen auf die Wirksamkeit der Fristen in der Unfallversicherung.

Der Versicherungsnehmer klagte daraufhin auf die Feststellung, dass der Versicherer Versicherungsschutz zu leisten hat. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg, auch die Berufung wurde zurückgewiesen. Daraufhin legte der Versicherungsnehmer Revision beim Bundesgerichtshof ein.

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BGH bejaht Wirksamkeit der Fristen

Der BGH ging von der Wirksamkeit der Fristen in der Unfallversicherung aus. Er entschied, dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorlag und die Versicherungsbedingungen auch inhaltlich verständlich waren. Die Regelungen in den Versicherungsvereinbarungen waren klar und verständlich formuliert, sodass für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Schwierigkeiten bestanden, die Versicherungsbedingungen richtig zu verstehen. Außerdem wurden die Bedingungen bezüglich der Frist auch nicht irreführend oder missverständlich platziert. Dem Versicherungsnehmer kann grundsätzlich nicht jegliches eigene Denken erspart werden (siehe auch Fristen für Invaliditätsleistung in der Unfallversicherung sind wirksam (OLG Dresden)).

Auch die Argumentation, dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung nur eine Obliegenheit sei, lehnte der BGH ab. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung war eine zwingende Anspruchsvoraussetzung. Das Fehlen konnte deswegen nicht damit entschuldigt werden, dass der Versicherungsschutz nur aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entfällt.

Der Einwand des Versicherungsnehmers, dass sich der Versicherer auf das Fristversäumnis berief, sei rechtsmissbräuchlich, hielt der BGH in diesem Fall ebenfalls für falsch. Grundsätzlich ist es möglich, dass die Berufung auf das Fristversäumnis rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn den Versicherer eine Belehrungspflicht traf, welcher er nicht nachgekommen ist. Dies wäre der Fall gewesen, hätte der Versicherungsnehmer zwar ärztliche Berichte vorgelegt, die seine Invalidität grundsätzlich belegen, der vorgelegte Bericht aber einer Invaliditätsfeststellung noch nicht genügt (hierzu Inhalt der ärztlichen Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung (OLG Dresden)). Der Hauptgrund für das Fristversäumnis war jedoch die Erklärung des Arztes, es würde keine Invalidität vorliegen. Für diese zu Unrecht erklärte Aussage trug der Versicherer keine Verantwortung. Den Versicherer traf auch keine Pflicht, den Versicherungsnehmer besser und ausführlicher über die geltenden Fristen aufzuklären.

Fazit

Das Urteil des BGH zeigt, dass grundsätzlich von einer Wirksamkeit der Fristen in der Unfallversicherung ausgegangen werden kann. Die Fristen in der Unfallversicherung sind daher von großer Bedeutung. Bei Streitigkeiten mit dem Versicherer oder Unklarheiten kann es sich daher lohnen, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt für eine weitergehende Beratung zu kontaktieren. Hierfür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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